Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Arbeitszeitverordnung
SächsAZVO§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAZVO/1#abs-1 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Urlaubs- sowie Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAZVO/1#abs-2 (2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage von Montag bis Freitag. Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für jeden dienstfreien Tag im Sinne von § 2 Absatz 2, die auf einen Arbeitstag fallen, um die Stunden, die an diesem Tag im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten wären und ausfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAZVO/1#abs-3 (3) Für Beamtinnen und Beamte, die an den dienstfreien Tagen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung mit regelmäßiger Arbeitszeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAZVO/1#abs-4 (4) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muss innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.