Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.04.2007 – 1 A 527/06Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 28.04.2006 – 13 K 577/04
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 – 4 S 2082/15Zitiert von 6
- VG Freiburg, 16.09.2015 – 7 K 2047/14Zitiert von 1
- OVG Saarland, 17.04.2019 – 1 A 28/18Zitiert von 1
- BVerwG, 16.07.2020 – 2 C 7/19Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger BezügeZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 C 19/21Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit von Polizeibeamten bei KrankheitZitiert von 5
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 C 21/21Zitiert von 2
- OVG NRW, 31.03.2022 – 1 A 2052/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/9a#abs-1 (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/9a#abs-2 (2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.