Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 120
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.07.2013 – 3 A 1879/11Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 08.03.2018 – 2 LB 13/16Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 04.12.2012 – 2 K 669/11Zitiert von 4
- VG Göttingen, 28.10.2004 – 3 A 57/03
- BVerwG, 12.11.2020 – 2 C 6/19Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlich unerlaubtem Fernbleiben vom DienstZitiert von 32
- BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 24/14Verlust der Dienstbezüge eines Lehrers bei unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst auch in den SchulferienZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 08.01.2026 – 17 A 6/22
- VG München, 22.08.2025 – M 5 S 25.4251
- VG Düsseldorf, 17.03.2025 – 35 K 5513/22.O
120 Entscheidungen zu § 9 BBesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.