Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Stand: 10.06.2019
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
Wird zitiert von 164 Entscheidungen zu § 9 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.07.2013 – 3 A 1879/11Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 08.03.2018 – 2 LB 13/16Zitiert von 1
- BVerwG, 21.10.1999 – 2 C 27.98Zitiert von 30
- VG Saarland Saarlouis, 04.12.2012 – 2 K 669/11Zitiert von 4
- BVerwG, 25.09.2003 – 2 C 49.02
- VG Göttingen, 28.10.2004 – 3 A 57/03
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.09.2026 – 1 A 2489/22Voraussetzungen des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung bei Dienstunfähigkeit während gewöhnlicher Teilzeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Schleswig, 08.01.2026 – 17 A 6/22
- VG München, 22.08.2025 – M 5 S 25.4251
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.