Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 11.03.2026 – 4 B 260/25

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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache Az.: 4 B 260/25 6 L 888/24 VG Leipzig der Frau prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwälte gegen den Abwasserzweckverband für die Reinhaltung der Parthe vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Am Klärwerk 49, 04451 Borsdorf prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwälte wegen Zwangsvollstreckung, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – 2

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichtes Dahlke-Piel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum am 11. März 2026

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Oktober 2025 - 6 L 888/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.800 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes sowie die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

2 Mit Bescheid vom 8. September 2020 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich ihrer Eigentümerstellung in Bezug auf das Grundstück der Gemarkung B....., Flurstück.... (K........ .) und Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung auf. Nachdem die Antragstellerin die Erklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben hatte, setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 2. November 2020 ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € fest und drohte für den Fall der Nichtbefolgung binnen neu gesetzter Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 400 € an.

3 Gegen den Bescheid vom 8. September 2020 ersuchte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Im Rahmen dieses Eilverfahrens (6 L 830/20) erklärte die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 für diesen die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. September 2020 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2022 (6 K 1816/20) ab; der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Senats vom 12. September 2024 (4 A 142/23) abgelehnt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-11/4-b-260-25#rd_3

4 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2024 hat der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2. November 2020 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und zugleich die hier gegenständlichen Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II.

5 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-11/4-b-260-25#rd_6

1. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zutreffend davon ausgegangen, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. November 2020 bestehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-11/4-b-260-25#rd_7

a) Im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes und Androhung des erhöhten Zwangsgeldes lagen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 2 SächsVwVG vor. Der Antragsgegner hatte die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 8. September 2020 im Bescheid selbst angeordnet; die Antragstellerin war zudem der Verpflichtung aus diesem Bescheid nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

8 Der Bescheid vom 2. November 2020 ist auch nicht nachträglich rechtswidrig geworden. Insbesondere sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht durch die vom Antragsgegner im Verfahren 6 L 830/20 erklärte Aussetzung der Vollziehung rückwirkend entfallen. Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die behördliche Aussetzungsentscheidung bewirkt, dass der Verwaltungsakt während der Geltungsdauer der Aussetzungsentscheidung nicht vollstreckt und eine bereits begonnene Vollstreckung nicht weiter fortgeführt werden darf (SächsOVG, Beschl. v. 21. Juli 2009 - 5 E 55/08 -, juris Rn. 15). Die Aussetzung wirkt dabei ex nunc (Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 318; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 104; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 76. Ed., § 80 Rn. 130; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 63). Ob eine Aussetzung der 4 Vollziehung auch mit Wirkung ex tunc verfügt werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (zum Streitstand Schoch, a. a. O., § 80 VwGO Rn. 318 m. w. N.). Denn der Antragsgegner hat mit seiner Erklärung keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Aussetzung mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen solle. Als Ende der Vollziehungsaussetzung hat der Antragsgegner die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren bestimmt, was zulässig ist (vgl. Schoch, a. a. O., § 80 VwGO Rn. 319 m. w. N.). Zeitliche Grenze einer behördlichen Aussetzungsentscheidung ist der Eintritt der Unanfechtbarkeit (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner hat demnach vorliegend lediglich bewirkt, dass während ihrer Wirksamkeit – von der Erklärung der Aussetzung am 22. Juni 2022 bis zur Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht am 10. Oktober 2022 – keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden durften. Dem ist der Antragsgegner nachgekommen.

9 Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2000 (1 B 543/99, juris). Dieser Entscheidung lag ein anderer, mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Denn in dem dortigen Verfahren war die sofortige Vollziehbarkeit der zu vollstreckenden Verfügung aufgrund der durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung rückwirkend entfallen. Der zur Entscheidung berufene Senat ging davon aus, dass die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf den Zeitpunkt zurückwirke, den das Gericht bestimmt habe, wobei zwischenzeitlich getroffene Vollstreckungsmaßnahmen – seien sie selbstständig oder unselbstständig – nachträglich rechtswidrig würden. Ebenso wenig wie eine nach Erlass der Vollstreckungsmaßnahme eintretende Bestandskraft einer Grundverfügung das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 2 SächsVwVG „heile“, führe ein nach Abschluss des Klageverfahrens gegen die Grundverfügung rückwirkender Wegfall der aufschiebenden Wirkung nachträglich zur Rechtmäßigkeit eines Vollstreckungsakts. Vorliegend wurde zu keinem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 8. September 2020 wiederhergestellt. Die vorläufige Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO bewirkt im Gegensatz zur gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gerade keine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Schoch, a. a. O., § 80 VwGO Rn. 277 m. w. N.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-11/4-b-260-25#rd_10

b) Der Bescheid vom 2. November 2020 stellt sich auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weiterhin als rechtmäßig dar. Bei – wie vorliegend – noch andauerndem Vollstreckungsverfahren ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 14. März 2006 - 1 C 11/05 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Urt. v. 16. April 2013 - 4 A 263/12 -, juris 5 Rn. 25). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung kommt es demnach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Nachdem der Bescheid vom 8. September 2020 nach Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung bestandskräftig geworden ist, liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 1 SächsVwVG im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weiterhin vor.

11 Auf die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage der Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid vom 2. November 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 29. November 2024 und die Ausführungen der Antragstellerin hierzu in der Beschwerdebegründung kommt es danach nicht mehr an.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-11/4-b-260-25#rd_12

2. Die Beschwerde bleibt auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. September 2020 ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Einstellung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG nicht vorliegen. Ein Fall der Zweckerreichung ist hier nicht gegeben. Es ist unstreitig, dass die Antragstellerin der Pflicht zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen aus dem Bescheid vom 8. September 2020 bislang nicht nachgekommen ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt eine Zweckerreichung nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. November 2024 den Anschluss- und Benutzungszwang verfügt hat und in diesem Bescheid von der Miteigentümerstellung der Antragstellerin in Bezug auf das Grundstück K........ . in B..... ausgeht. Denn die von der Antragstellerin herangezogene Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts bezieht sich nur auf die in ihm getroffene Regelung (Tenor), nicht aber auf den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt (siehe nur Goldhammer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, § 43 VwVfG Rn. 77; Schemmer, in: BeckOK, VwVfG, 70 Ed., § 43 Rn. 28). Demnach kann sich die Tatbestandswirkung des Bescheides vom 29. November 2024 allein darauf beziehen, dass das Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, nicht jedoch auf die dem Bescheid zugrunde liegende Annahme eines Miteigentums der Antragstellerin an diesem Grundstück.

Vielmehr stellt sich die eigentumsrechtliche Lage bezüglich des Grundstücks aus Sicht des Antragsgegners weiterhin als nicht abschließend geklärt dar, da die Antragstellerin die entsprechende Auskunft nicht erteilt hat und dem Antragsgegner andere Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Sachverhaltsermittlung kann vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als abgeschlossen betrachtet werden, zumal der Bescheid vom 29. November 2024 nicht bestandskräftig ist.

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13 Schließlich liegt auch kein Fall vor, in dem der Zweck der Vollstreckung durch die Anwendung von Zwangsmitteln nicht erreicht werden könnte (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SächsVwVG). Insbesondere ist der Antragstellerin die Erfüllung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen nicht unmöglich. Der Bescheid vom 8. September 2020 erlegt der Antragstellerin in Ziffer 2 auf, die Auskunft nach Ziffer 1 zu ihrem Eigentum/Miteigentum am Grundstück K........ 8 in B..... schriftlich zu erteilen und Urkunden zur Glaubhaftmachung vorzulegen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es existiere weder ein Erbschein noch ein Erbausschlagungsnachweis, besteht eine Pflicht zur Vorlage dieser Dokumente zwar wegen Unmöglichkeit nicht. Indes weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass diese Dokumente nur beispielhaft im Bescheid in einem Klammerzusatz zu Ziffer 2 genannt werden. Das Nichtvorliegen eines Erbscheins und eines Erbausschlagungsnachweises entbindet die Antragstellerin nicht von der Vorlage anderer, zur Glaubhaftmachung ihrer Auskunft geeigneter Urkunden.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Dahlke-Piel Dr. Radtke Wiesbaum