Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 23.09.2026 – 10 A 550/25

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0923.10A550.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 14 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Auch wenn den Stellungnahmen der Denkmalpflegeämter bzw. Denkmalfachämter in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt, ist diesen Ämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Denkmälern erwartet werden können. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände sind keine Gründe erkennbar, die den Schluss zuließen, ein vorbefasster Gutachter arbeite nicht mehr unparteiisch. Die Rechtsordnung kennt keine institutionelle Befangenheit einer Behörde. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW entfällt nicht, wenn das Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Für die Denkmaleigenschaft einer Sache reicht es aus, wenn die Voraussetzungen für eine Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW zu bejahen sind.

Gründe§

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Be­deutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens­mangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefoch­tenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag an­greifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zu­gleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Eintragung des Baudenkmals „Klos­ter bzw. Schloss G. mit Wirtschaftshof, Grabenanlage, Landschaftsgarten, Weg- und Sichtachse (ehem. Allee), ummauertem Garten, Ehrenhof und weiteren Freiflächen“ in die Denkmalliste der Beklagten und den darüber erteilten Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit für das Zulassungsverfahren relevant, im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzun­gen für die Eintragung in die Denkmalliste lägen auch in Bezug auf den Wirtschafts­hof mit der Schmiede („Tonne“), der Scheune, dem Pferdestall und dem Verwalter­wohnhaus vor. Die Gebäude seien bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhält­nisse. Für ihre Erhaltung und Nutzung lägen wissenschaftliche, insbesondere archi­tekturhistorische und gartenkulturhistorische, sowie städtebauliche Gründe vor.

Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

a. Das gilt zunächst hinsichtlich seiner Einwände zur Rolle des Beigeladenen im vor­liegenden Verfahren.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entschei­dung auf das Gutachten des Beigeladenen gestützt und dabei Umstände nicht be­rücksichtigt, die Anlass zur Sorge gäben, das Ergebnis des Gutachtens könne von vornherein festgestanden haben. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausge­führt, es seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Beigeladene das Gutachten nicht mit der gebotenen Unparteilichkeit erstellt habe. Das Zulassungs­vorbringen zeigt nicht auf, dass diese Annahme unzutreffend sein könnte.

Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter bzw. Denkmalfachämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden und der Gerichte. Auch wenn diesen Stellungnahmen in Ermangelung einer entspre­chenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Ver­fahren Bindungswirkung zukommt, ist diesen Ämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellung­nahmen zur Schutzwürdigkeit von Denkmälern erwartet werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2026 - 10 A 2328/25 -, juris Rn. 10, m. w. N.

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterinnen des Beigeladenen sich vorliegend über die ihnen zugewiesenen Rollen hinweggesetzt haben könnten, legt der Kläger nicht dar. Soweit er seine Bedenken auf (vermeintliche) inhaltliche Mängel des Gutachtens stützt, sind diese - wie auch im Kontext von Sachverständigenableh­nungen - von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begrün­den.

Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2022 - I-15 U 83/19 u. a.-, juris Rn. 21, 23; vgl. zu den entsprechenden Maßstäben einer Richterableh­nung: BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 42.17 u. a. -, juris Rn. 9.

Auch den Ausführungen des Klägers zur Vorgeschichte des hier gegenständlichen Verfahrens lässt sich nichts für die behauptete Voreingenommenheit der Gutachte­rinnen des Beigeladenen entnehmen. Der Umstand, dass Vertreter des Beigelade­nen bereits in früheren Verwaltungsverfahren zu der Auffassung gelangt waren, der Wirtschaftshof sei ein Denkmal, gibt hierfür nichts her. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände sind keine Gründe erkennbar, die den Schluss zuließen, ein vorbefasster Gutachter arbeite nicht mehr unparteiisch.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13.06 -, juris Rn. 7.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als Anlass für die erneute Einleitung eines Eintra­gungsverfahrens keine Zweifel am ursprünglich gefundenen Ergebnis waren. Wes­halb ferner die Ausführlichkeit des Gutachtens für die Voreingenommenheit der Gut­achterinnen sprechen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, die Erwartung an die Zurückhaltung und Empathie im Verhalten der Denkmalpflegeämter gehe wegen der Anforderungen an die Erfüllung der gutachterlichen Aufgabenstellung gemäß § 22 DSchG NRW über die Tatbestandsmerkmale des § 21 VwVfG NRW zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit hinaus, weil sich die gutachterliche Tätigkeit von der eines Amtswal­ters unterscheide. Zurückhaltung und Empathie sind außerrechtliche Kriterien und keine Voraussetzungen einer neutralen und sachkundigen Gutachtenerstellung.

Die Rüge des Klägers betreffend das generelle Aufgabenverständnis des Beigelade­nen als Behörde - nicht nur der hier für ihn tätigen Gutachterinnen - verfängt nicht. Die Rechtsordnung kennt keine institutionelle Befangenheit einer Behörde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 52.

b. Der Kläger stellt die Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen denkmal­rechtlicher Bedeutungskategorien gemäß § 2 Abs. 1 DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: DSchG NRW a. F.), die hier nach der nicht angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts noch anwendbar ist, nicht schlüssig in Frage.

aa. Das Vorbringen zu den verschiedenen Bedeutungskategorien nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a. F. ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet und nicht berücksichtigungsfähig. Die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 erfolgten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils. Sie stel­len auch keine zulässige Vertiefung des fristgerechten Vorbringens dar. Denn eine solche kommt lediglich dann in Betracht, wenn der entsprechende Vortrag einen fristge­recht substantiiert dargelegten Einwand erläutert, ergänzt oder verdeutlicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2026 - 10 A 2082/23 -, juris Rn. 10, und vom 2. Februar 2024 - 10 A 2834/21 -, juris Rn. 16 ff.

Daran fehlt es hier, weil der Kläger erst nach Fristablauf im Zulassungsverfahren erstmals dazu vorgetragen hat, dass die vom Verwaltungsgericht angenommenen Bedeutungskategorien schon dem Grunde nach nicht erfüllt sein sollen. In der frist­gerechten Antragsbegründung vom 31. März 2025 hat er sich demgegenüber nur darauf berufen, dass die Bedeutung einzelner Gebäude wegen deren Überformung in wesentlichen Teilen verloren gegangen bzw. wegen deren Abgängigkeit zu ver­neinen sei (hierzu näher unter bb. und cc.).

bb. Der Kläger legt nicht dar, dass die Bedeutung einzelner Gebäude - konkret der nördlichen Scheune und des Pferdestalls - zwischenzeitlich entfallen ist.

Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW a. F. entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat. Dies ist nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem his­torischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumen­tieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialtei­len, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist hingegen für die Bewer­tung der Denkmaleigenschaft unerheblich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 71.

In Bezug auf die nördliche Scheune hat das Verwaltungsgericht das Fortbestehen ihrer Bedeutung unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Gutachterin des Bei­geladenen in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass - im Gegensatz zu den vom Denkmalschutz ausgenommenen Gebäuden Kuhstall und Klausur - das Erscheinungsbild des Gebäudes erhalten geblieben sei. Dem tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen, wenn er geltend macht, die Scheune weise im Inneren eine neue Tragkonstruktion für das Dach auf und sei im südwestlichen Bereich des Dachs nachträglich mit Betonpfannen eingedeckt worden. Die Veränderungen an der Dach­konstruktion hat die Gutachterin des Beigeladenen - und mit ihr das Verwaltungsge­richt - in Bezug auf den Kuhstall nur ergänzend zu den maßgeblichen Veränderun­gen am Erscheinungsbild angeführt. Dass Letzteres auch bei der nördlichen Scheu­ne in wesentlicher Hinsicht verändert worden wäre, legt der Kläger nicht näher dar. Er geht auch nicht darauf ein, inwiefern die von ihm benannten Änderungen dazu führen könnten, dass der historische Dokumentationswert weggefallen und die dem Denkmal zugedachte Funktion nicht mehr erfüllt wäre. Im Übrigen ist es für die Fra­ge, ob den unter Schutz gestellten Gebäuden Denkmalwert zukommt, irrelevant, wie die nicht streitgegenständlichen Gebäude Kuhstall und Klausur denkmalrechtlich be­wertet worden bzw. zu bewerten sind.

Erfolglos macht der Kläger des Weiteren geltend, auch der Pferdestall sei in seinem Inneren in wesentlichen Teilen überformt. Sein diesbezügliches Vorbringen, die gusseisernen Stützen und der Pflasterbelag seien zum Teil entfernt worden, ist un­substantiiert und lässt nicht erkennen, inwiefern das Gebäude deswegen seine ur­sprüngliche Identität verloren haben soll.

cc. Schließlich führt auch das Vorbringen des Klägers zum schlechten Zustand ein­zelner Gebäude nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsge­richtlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Schmiede (sog. Tonne) ausgeführt, der schlechte Erhaltungszustand des Gebäudes werde im Gutachten des Beigeladenen berücksichtigt. Ein derart schlechter Zustand, der zur Folge hätte, dass es nicht mehr denkmalgerecht restauriert werden könnte, sei nicht feststellbar. Auch könne aus der noch vorhandenen Originalsubstanz die denkmalrechtliche Bedeutung für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse weiterhin abgelesen werden. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Der im Rahmen der Zulassungsbegründung losgelöst von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts erhobene Einwand, auch der Pferdestall sei so beschädigt, dass der denkmalfachliche Aussagewert in Frage gestellt sei, genügt nicht den Darle­gungsanforderungen. Mit den knappen und vagen Hinweisen zu Schäden an ver­schiedenen Bauteilen zeigt der Kläger nicht auf, dass der historische Dokumenta­tionswert zu verneinen wäre.

c. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die vom Verwaltungsgericht angenom­menen Erhaltungskategorien lägen nicht vor.

Seine Kritik an der Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Erhaltung und Nutzung des Wirtschaftshofs lägen (unter anderem) wissenschaftliche Gründe in Form von architekturhistorischen Gründen vor, verfängt nicht. In dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Gutachten des Beigeladenen heißt es diesbezüglich, der Wirtschaftshof sei eines der wenigen authentisch erhaltenen Werke des regional be­deutenden Baumeisters P. B., der die rheinische Baukultur im ausgehenden 19. Jahrhundert geprägt habe. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, die von P. B. entworfenen und errichteten Gebäude des Wirtschaftshofs reihten sich in eine Vielzahl weiterer Gebäude ein, sodass ein hinreichendes wissenschaftli­ches Erhaltungs- und Nutzungsinteresse nicht dargelegt und nachgewiesen sei, greift nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob man mit dieser Begründung einen wis­senschaftlichen Erhaltungsgrund verneinen könnte, stellt der Kläger jedenfalls die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Der Kläger verweist zur näheren Begründung des Einwandes zunächst auf die Auflistung weiterer Gebäude von P. B. im Gutachten des Beigeladenen und lässt dabei außen vor, dass diese sich nur teilweise auf Hofneubauten bezieht, und dass zudem im Gutachten ausgeführt wird, nur wenige der Hofneubauten seien als Baudenkmäler eingetragen und ein noch geringerer Teil sei sowohl in einem authentischen Erhaltungszustand überliefert als auch weiterhin in primär landwirtschaftlicher Nutzung, weshalb der Wirtschaftshof von G. nach derzeitigem Kenntnisstand eine Sonderrolle einnehme. Die darüber hinaus vom Kläger selbst vorgenommene Auflistung landwirt­schaftlicher Gehöfte aus Backstein im Rheinland lässt schon nicht erkennen, welche von diesen überhaupt von P. B. stammen. Zudem wird die Vergleichbarkeit der Gehöfte mit dem Wirtschaftshof von G. schlicht behauptet, aber nicht näher begründet.

Da der Kläger bereits das Vorliegen wissenschaftlicher Erhaltungsgründe in Form von architekturhistorischen Gründen nicht schlüssig in Frage gestellt hat, kommt es nicht weiter auf sein Vorbringen zu den Fragen an, ob zusätzliche wissenschaftliche Erhaltungsgründe in Form von gartenkulturgeschichtlichen Gründen vorliegen und ob ferner auch die Erhaltungskategorie der städtebaulichen Gründe erfüllt ist. Für die Denkmaleigenschaft einer Sache reicht es aus, wenn die Voraussetzungen für eine Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a. F. zu bejahen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 16.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be­rufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den kon­kreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Wei­terentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungs­bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeu­tung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2026 - 10 A 1662/25 -, juris Rn. 34, vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22, und vom 24. Januar 2024 - 10 A 400/22 -, juris Rn. 23.

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Hinsichtlich der einzigen fristgerecht aufgeworfenen Frage,

welche Anforderungen an den Nachweis der wissen­schaftlichen Erhaltungs- und Nutzungsgründe zu stellen sind, um den Grundsatz der Verhältnismäßig­keit auf der ersten Stufe des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes zu wahren und ein aufwän­diges bürokratisches Erlaubnisverfahren auf der zweiten Ebene der Ge­setzesanwendung einschließ­lich der damit verbun­denen Ungewissheiten entbehr­lich zu machen,

legt der Kläger weder deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit noch ihre Klärungs­fähigkeit über den Einzelfall hinaus dar, sondern erhebt in der Sache Einwände in Bezug auf die Begründungstiefe des Gutachtens des Beigeladenen im Einzelfall.

Weitere klärungsbedürftige Fragen sind dem fristgerechten Zulassungsvorbringen nicht, auch nicht sinngemäß, zu entnehmen. Die übrigen Ausführungen zur Grund­satzbedeutung im Schriftsatz vom 31. März 2025 beschränken sich auf rechtspoliti­sche Forderungen und die Unterstellung einer fallübergreifenden Parteilichkeit der Denkmalpflegeämter.

Die im Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 zusätzlich aufgeworfenen Fragen sind als verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig.

3. Der Kläger legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfah­rensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beru­hen kann.

a. Ohne Erfolg bleibt der - zunächst im Rahmen der Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhobene - Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte sich im Rahmen der Amtsermittlung durch einen Ortstermin ein eigenes Bild machen müs­sen.

Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbe­dürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tat­sächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwie­fern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2026 - 10 A 251/24 -, juris Rn. 14.

Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Klä­ger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforder­lich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Auf­klärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 4 B 28.19 -, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2026 - 10 A 251/24 -, juris Rn. 16.

Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur nicht, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 11.

Nach diesen Maßgaben legt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachauf­klärungspflicht nicht dar. Einen förmlichen Beweisantrag hat der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. Januar 2025 nicht gestellt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass sich dem Verwaltungs­gericht (ausnahmsweise) eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

b. Die erstmals im nicht fristgerechten Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 gerügten weiteren Verfahrensfehler - etwa eine Gehörsverletzung - sind verspätet geltend ge­macht worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66

Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefoch­tene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).