Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 22.09.2026 – 10 A 773/25

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0922.10A773.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

Fehlende Verkaufsbemühungen stehen grundsätzlich der Berufung auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung entgegen, wenn der Eigentümer das Denkmal aus wirtschaftlichen Gründen beseitigen will. Angaben zum geforderten Kaufpreis sind unerlässlich, um die Feststellung zu ermöglichen, ob das Denkmal tatsächlich unverkäuflich ist oder ob seine Veräußerung allein an den nicht angemessenen Preisvorstellungen des Eigentümers gescheitert ist, der letztlich auf die lukrativere Verwendung des Grundstücks ohne das Denkmal spekuliert.

Gründe§

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulas­sungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefoch­tenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag an­greifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zu­gleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Erlaubnis zum Abbruch des Baudenkmals T.-straße 105 in V. abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Besei­tigung stünden Belange des Denkmalschutzes entgegen. Die Erhaltung des Denk­mals sei dem Kläger nicht unzumutbar. Er habe die Unverkäuflichkeit des Denkmals nicht nachgewiesen.

Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

a. Das gilt zunächst hinsichtlich der Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Anforderungen an den Nachweis der Unverkäuflichkeit.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass fehlende Verkaufs­bemühungen grundsätzlich der Berufung auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung entgegenstehen, wenn der Eigentümer das Denkmal aus wirt­schaftlichen Gründen beseitigen will. An einer die Beseitigung rechtfertigenden un­verhältnismäßigen Eigentumsbeschränkung fehlt es immer dann, wenn die Unzu­mutbarkeit der Erhaltung auf andere Weise ausgeglichen werden kann, etwa durch die Möglichkeit der Veräußerung. Jeder Eigentümer, der mit der geplanten Änderung oder Beseitigung des Denkmals vorrangig wirtschaftliche Absichten verfolgt, muss grundsätzlich nachweisen, dass er sich erfolglos um die Veräußerung des Denkmals zu einem angemessenen Preis bemüht hat.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 2024 - 10 A 1397/22 -, juris Rn. 85, und Beschluss vom 19. November 2024 - 10 A 2277/22 -, juris Rn. 7.

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis ge­langt, die Nachweise des Klägers genügten nicht den Anforderungen, weil er konkre­te Verkaufsbemühungen mit Angaben zu geforderten oder angebotenen Preisen nicht dargelegt habe.

Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch. Dem Zulas­sungsvorbringen ist (weiterhin) an keiner Stelle zu entnehmen, zu welchem Preis er das Denkmal zum Verkauf angeboten hat bzw. ab welchem Gebot der Interessenten er zu einem Verkauf bereit gewesen wäre. Solche Angaben sind allerdings unerläss­lich, um die Feststellung zu ermöglichen, ob das Denkmal tatsächlich unverkäuflich ist oder ob seine Veräußerung allein an den nicht angemessenen Preisvorstellungen des Eigentümers gescheitert ist, der letztlich auf die lukrativere Verwendung des Grundstücks ohne das Denkmal spekuliert.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 2024 - 10 A 1397/22 -, juris Rn. 83, und vom 2. März 2018 - 10 A 1404/16 -, juris Rn. 71.

Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Benennung eines Kaufpreises hier aus­nahmsweise entbehrlich gewesen sein könnte. Der Verweis auf das Urteil des Ober­verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. März 2024 - 2 A 239/22 -, juris Rn. 40, trägt nicht. Unabhängig davon, dass diese Entscheidung nicht zum hier anzuwen­denden Landesrecht ergangen ist, legt der Kläger schon die Vergleichbarkeit der Fälle nicht dar. Das dortige Gericht hat ausgeführt, die Anforderungen an die Darle­gungs- und Beweislast im Hinblick auf die Unveräußerlichkeit des Denkmals zu einem angemessenen Preis dürften nicht überspannt werden, weil der Verkauf einer ehemaligen Kirche mit dem Ziel ihrer Erhaltung ohnehin von vornherein wenig aus­sichtsreich, wenn nicht gar nahezu hoffnungslos erscheine. Der Kläger zeigt nicht einmal im Ansatz auf, dass der vorliegende Fall ebenso oder ähnlich gelagert sein könnte.

b. Ohne Erfolg bleibt der - ausdrücklich mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erho­bene - Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte zumindest auf konkrete, als unzureichend angesehene Punkte hinweisen und eine Beweisaufnahme in Be­tracht ziehen müssen.

aa. Der hiermit der Sache nach zunächst erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, indem es ihn nicht auf die fehlenden Nachweise hingewiesen habe, geht fehl. Der Kläger missversteht die Verpflichtung, u. a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, wenn er der Vorschrift den Anspruch eines Beteilig­ten entnimmt, vom Gericht zu seinem Prozessziel geleitet zu werden. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begrün­det, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2026 - 10 A 251/24 -, juris Rn. 10, m. w. N.

Ein entsprechender Hinweis des Verwaltungsgerichts gegenüber dem anwaltlich ver­tretenen Kläger war danach nicht veranlasst.

bb. Die zugleich sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge verhilft dem Zulassungsan­trag ebenfalls nicht zum Erfolg.

Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbe­dürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tat­sächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwie­fern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2026 - 10 A 251/24 -, juris Rn. 14.

Nach diesen Maßgaben legt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachauf­klärungspflicht nicht dar. Dies gilt schon deshalb, weil er bei seinen Ausführun­gen die nach dem Vorstehenden ihm obliegende Darlegungslast außer Acht lässt. Die Einholung etwaiger Gutachten zur Angemessenheit des Kaufpreises hätte vorausgesetzt, dass der Kläger die Umstände aus seiner Sphäre, etwa den geforder­ten Kaufpreis, benennt.

c. Die weitere Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung allein auf die fehlende Nachweisführung zur Unverkäuflichkeit gestützt, ohne die üb­rigen zumutbarkeitsrelevanten Umstände in eine gebotene Gesamtabwägung einzu­stellen, geht an den vorstehend unter 1. a. wiedergegebenen Maßstäben, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, vorbei.

Das Vorliegen eines Ausnahmefalls, in dem ein über die wirtschaftlichen Belange hinausgehendes schützenswertes Interesse an einer von den Anforderungen des Denkmalschutzes unbelasteten Nutzung bestünde,

vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. September 2024 - 10 A 1397/22 -, juris Rn. 85 und 94,

legt der Kläger nicht dar.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwie­rigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Das wäre nach ständiger Senatsrechtsprechung nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung ei­nes Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausfüh­rungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be­rufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens

erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den kon­kreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Wei­terentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungs­bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeu­tung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2026 - 10 A 699/24 -, juris Rn. 37, und vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 19.

Gemessen daran ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers keine grundsätzliche

Bedeutung der Rechtssache. Er wirft bereits keine Frage auf, die er für grundsätzlich klärungsbedürftig hält.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66

Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefoch­tene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).