Rechtsprechung / OVG NRW / 8. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 16.09.2026 – 8 B 377/26
8. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0916.8B377.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Es bleibt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Anwendungsbereich für Maßnahmen nach § 24 BImSchG in einem Lebenssachverhalt mit gaststättenrechtlichem Bezug verbleibt. Die Legalisierungswirkung einer wirksamen gaststättenrechtlichen Erlaubnis hindert die Immissionsschutzbehörde jedenfalls daran, eine eigenständige, von der Erlaubnis abweichende Regelung zu treffen, sei es durch Maßnahmen, die die Erlaubnis an sich infrage stellen, sei es durch Maßnahmen, die die Modalitäten des erlaubten Betriebs betreffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das begehrte Einschreiten anhand derselben Maßstäbe zu erfolgen hätte.
G r ü n d e :
Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. März 2026 (Az. 6 L 743/25),
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen die gastronomische Nutzung der Räumlichkeiten auf dem Grundstück H.-straße 30 in G. (Gemarkung Q., Flur 006, Flurstück 156) sowie der an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden und zur H.-straße hin ausgerichteten Außenfläche durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen,
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Erlass von Auflagen gegenüber den Beigeladenen zu verpflichten, die gewährleisten, dass von dem vorbezeichneten Grundstück keine oder jedenfalls keine mehr als unwesentlichen Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm der Gaststätte und Außengastronomie sowie durch Gerüche und Rauch der Abluftanlage ausgehen,
äußerst hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, so ordnungsbehördlich gegen den Eigentümer und den nutzungsberechtigten Pächter des Grundstücks H.-straße 30 in G. mit Mitteln nach Wahl des Antragsgegners einzuschreiten, dass es von dem Grundstück H.-straße 30 in G. zu keiner oder jedenfalls keiner mehr als unwesentlichen Beeinträchtigung (insbesondere durch Lärm der Gaststätte (Stühlerücken, Musik, Stimmen der Gäste etc.) und Außengastronomie sowie durch Gerüche und Rauch der Abluftanlage, Zigarettenrauch etc.) des Grundstücks der Antragstellerin, H.-straße 28 in G., kommt,
hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Gegenstand des Verfahrens sei infolge der Verfahrenstrennung, nach der die Beurteilung eines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Einschreiten der dafür zuständigen Kammer obliege, ausschließlich ein Einschreiten auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten glaubhaft gemacht. Ein solcher ergebe sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 24 BImSchG. Denn das von der Antragstellerin begehrte Einschreiten gegen die Beigeladenen betreffe den Kernbereich eines erlaubten Gaststättenbetriebs. Für dahingehende Regelungen entfalte die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG normierte gaststättenrechtliche Eingriffsbefugnis indes Sperrwirkung, die einen Rückgriff auf § 24 BImSchG ausschließe.
Diesen Erwägungen setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
1. Der Einwand der Antragstellerin, die Verfahrenstrennung des Verwaltungsgerichts in ein baurechtliches und ein immissionsschutzrechtliches Verfahren sei angesichts der damit verbundenen Aufspaltung eines einheitlichen Rechtsschutzziels nach bloßen Rechtsgrundlagen verfahrensrechtlich unzulässig, führt selbst ungeachtet der unterschiedlichen Kammerzuständigkeiten schon deshalb nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde, weil eine - von der Antragstellerin ohnehin nicht beantragte - Zurückverweisung mit dem Zweck der Verbindung der Verfahren nicht mehr in Betracht kommt. Denn das von ihr vor dem Verwaltungsgericht geführte baurechtliche Verfahren (Az. 3 L 723/25) ist - wie sich aus der beigezogenen Akte ergibt - angesichts der Einstellung des Verfahrens infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen nicht mehr anhängig.
Ungeachtet dessen ist eine Verkürzung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Verfahrenstrennung zudem weder von der Antragstellerin dargetan noch sonst ersichtlich, weil der von ihr geltend gemachte Anspruch auch nach der Verfahrenstrennung einer vollumfänglichen Prüfung sowohl aufgrund baurechtlicher als auch aufgrund immissionsschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen zugänglich bleibt. Allein der Vortrag der Antragstellerin, das einheitliche Rechtsschutzziel hätte in seinem tatsächlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang geprüft werden müssen, zeigt nicht auf, inwiefern der angegriffene Beschluss wesentliche, im Bauverfahren verbliebene Teile zwingend hätte mitentscheiden müssen.
2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe das Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und § 24 BImSchG verkannt, da von einer konkurrierenden beziehungsweise komplementären Anwendbarkeit verschiedener Eingriffsbefugnisse auszugehen sei.
Das Verwaltungsgericht ist der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner als Immissionsschutzbehörde dem von der Antragstellerin begehrten Einschreiten gegen die Beigeladenen nicht nachkommen konnte.
Dabei gibt der vorliegende Fall keinen Anlass zu einer vertieften Prüfung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Anwendungsbereich für Maßnahmen nach § 24 BImSchG in einem Lebenssachverhalt mit gaststättenrechtlichem Bezug verbleibt. Der Antragsgegner ist jedenfalls daran gehindert, eine von der Antragstellerin mit dem Haupt- und den Hilfsanträgen begehrte eigenständige, inhaltlich von der gaststättenrechtlichen Erlaubnis abweichende Regelung zu treffen.
Die Regelungsbefugnis nach § 24 Satz 1 BImSchG unterliegt angesichts des Vorliegens einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis einer materiellen Begrenzung. Denn ein Verwaltungsakt entfaltet, solange er nicht aufgehoben ist, mit der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelung Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 -, juris Rn. 18, m. w. N.
Die Legalisierungswirkung der wirksamen gaststättenrechtlichen Erlaubnis hindert die Immissionsschutzbehörde daran, eine eigenständige, von der Erlaubnis abweichende Regelung zu treffen, sei es durch Maßnahmen, die - wie mit dem Hauptantrag begehrt - die Erlaubnis an sich infrage stellen, sei es durch Maßnahmen, die - wie mit den Hilfsanträgen begehrt - die Modalitäten des erlaubten Betriebs betreffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das begehrte Einschreiten anhand derselben Maßstäbe zu erfolgen hätte.
Davon ausgehend bewirkt die Legalisierungswirkung der nach Beschwerden der Antragstellerin erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis der Gemeinde G. vom 1. August 2025 i. d. F. vom 26. August 2025 eine Begrenzung der materiellen Regelungsbefugnis des Antragsgegners, insbesondere hinsichtlich der von dem Betrieb des Beigeladenen zu 2. ausgehenden Immissionen (Lärm, Gerüche, Rauch). Hierbei handelt es sich um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG, deren Beurteilung immissionsschutzrechtlichen Maßstäben unterliegt.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 - 4 A 2588/14 -, juris Rn. 143 ff., m. w. N.
Ob solche schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen und welche Nebenbestimmungen zur Gewährleistung des Nachbarschutzes ggf. rechtlich geboten sind, gehört zum Prüfprogramm im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren. Die Frage, ob die in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis unter Nr. III und IV (1) bis (3) geregelten Einschränkungen zur Betriebszeit und Auflagen in jeder Hinsicht den gebotenen Nachbarschutz sicherstellen, insbesondere hinreichend bestimmt und materiell ausreichend sind, ist in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen gaststättenrechtlichen Klageverfahren zu klären.
Nichts anderes folgt aus der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschlüsse vom 9. April 2025 - 4 B 500/23 -, juris Rn. 12 und vom 5. November 2024 - 4 B 1329/23 -, juris Rn. 8,
wonach die Betreiberpflichten des Gastwirtes an § 22 Abs. 1 BImSchG und die Maßstäbe der TA Lärm angeknüpft werden. Dass auch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ausdrücklich auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verweist und der gaststättenrechtliche Tatbestand damit den immissionsschutzrechtlichen Maßstab übernimmt, zeigt zwar, dass es sich um zwei Regelungsregime mit demselben materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab („schädliche Umwelteinwirkungen“) handelt. Daraus lässt sich aber keine Aussage zu ihrem Verhältnis zueinander ableiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens setzt der Senat den Streitwert auf die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages fest (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).