§ 5 Auflagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 118
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 16.08.2024 – 7 E 3525/24
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 – 10 S 2058/11Zitiert von 23
- VG München, 11.12.2025 – M 16 S 25.5990
- VG Köln, 10.05.2023 – 1 L 1884/22Zitiert von 1
- OVG Saarland, 29.08.2006 – 1 R 21/06Zitiert von 10
- VG München, 14.01.2026 – M 16 S 25.5992
Zuletzt entschieden
- VG München, 09.12.2025 – M 16 K 25.3659
- VG Köln, 09.09.2025 – 9 L 1616/25Zitiert von 1
- VG Regensburg, 01.09.2025 – RN 5 K 23.2029
118 Entscheidungen zu § 5 GastG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/5#abs-1 (1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/5#abs-2 (2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.