§ 5 Auflagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/5#abs-1 (1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/5#abs-2 (2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
Wird zitiert von 124 Entscheidungen zu § 5 GastG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 16.08.2024 – 7 E 3525/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 – 10 S 2058/11Ermächtigungsgrundlage für Anordnungen zum Nichtraucherschutz in Gaststätten; Sachliche Unzuständigkeit der Gemeinde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG München, 11.12.2025 – M 16 S 25.5990Zitiert von 1
- VG Köln, 10.05.2023 – 1 L 1884/22Zitiert von 1
- OVG Saarland, 29.08.2006 – 1 R 21/06Zitiert von 10
- VG München, 14.01.2026 – M 16 S 25.5992
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.09.2026 – 8 B 377/26Begrenzung der immissionsschutzrechtlichen Regelungsbefugnis nach § 24 BImSchG durch gaststättenrechtliche Erlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 04.09.2026 – 4 E 683/23Androhung von Zwangsgeld gegen eine Behörde bei mangelhafter Erfüllung einer gerichtlich auferlegten Neubescheidungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 07.08.2026 – 22 NE 26.773Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Öffnungszeitenbeschränkung für personallose Kleinstsupermärkte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.