Rechtsprechung / OVG NRW / 5. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 15.09.2026 – 5 E 486/26

5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0915.5E486.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.

Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 5 B 7/25 u. a. -, juris, Rn. 4 m. w. N.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Mit diesem Erfordernis soll dem (Rechtsmittel-)Gericht die Prüfung ermöglicht werden, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im vorstehenden Sinne bietet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2015 - 8 PKH 8.14 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 1 B 1014/22 -, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 NB 67/09 -, NVwZ-RR 2009, 784, juris, Rn. 4; siehe auch OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2010 - 2 O 8/10 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 30. August 2005 - 11 C 04.3463 -, juris, Rn. 20.

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt. Der Kläger hat entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits das Streitverhältnis nicht hinreichend dargestellt. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob er - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - sein Klagerecht hinsichtlich seines Begehrens verwirkt hat, die Rechtswidrigkeit der von ihm behaupteten Gefährderansprache vom 3. Dezember 2024 festzustellen.

Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in welcher der Beklagte die Durchführung der vom Kläger behaupteten Gefährderansprache vom 3. Dezember 2024 und etwaiger weiterer polizeilicher Maßnahmen in diesem Zusammenhang substantiiert bestritten und nachvollziehbar begründet hat, dazu keine Akten zu führen, die vorgelegt werden könnten, hätte es dem Kläger - unabhängig von seiner nur eingeschränkten Pflicht zur Klagebegründung nach § 82 Abs. 1 VwGO - nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe oblegen, zumindest den Inhalt der behaupteten Gefährderansprache näher darzulegen. Ob eine Gefährderansprache in Grundrechte des Betroffenen eingreift, ist abhängig von ihrem konkreten Inhalt. Nicht jede Ansprache eines (möglichen) Gefährders durch die Polizei erfüllt die Voraussetzungen, die an einen Grundrechtseingriff zu stellen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 A 2532/14 -, juris, Rn. 25 ff. m. w. N.

An Informationen dazu fehlt es vorliegend. Der Kläger hat lediglich erklärt, am 3. Dezember 2024 gemeldet zu haben, dass er schwerwiegende Morddrohungen von einem Polizeibeamten der Polizei W. und dessen Angehörigen erhalten habe. Während dieser Meldung hätten zwei Polizeibeamte gemeinsam mit zwei Kriminalbeamtinnen eine Gefährderansprache gegen ihn durchgeführt. Die Polizei sei unangekündigt in der Wohnung der Mutter des Klägers erschienen, obwohl dafür keine tatsächliche oder rechtliche Grundlage vorgelegen habe. Auch auf die Bitte des Verwaltungsgerichts, weitere Angaben zum Sachverhalt vom 3. Dezember 2024 zu machen oder Unterlagen zu übersenden, die es ermöglichten, das Geschehen aufzuklären, ist das Vorbringen des Klägers unschlüssig geblieben. Anstatt seine Angaben zu erläutern und zu vertiefen, hat er beantragt, die Funkkommunikation und die GPS-Daten des Streifenwagens auszuwerten, ohne dass sich daraus der Inhalt der Gefährderansprache und die näheren Umstände ihrer Durchführung ergeben könnten.

Auf dieser Grundlage lässt sich nicht annehmen, dass das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die behauptete Gefährderansprache vom 3. Dezember 2024 erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse wahrscheinlich vorliegt. Das gilt insbesondere hinsichtlich der hier allein in Betracht kommenden Fallgruppen eines Rehabilitationsinteresses und sich typischerweise kurzfristig erledigender Hoheitsakte, die zu einem qualifizierten Grundrechtseingriff geführt haben. Ebenso wenig lässt sich die Rechtmäßigkeit der behaupteten Gefährderansprache und damit die Frage der Begründetheit beurteilen, wenn ihr Inhalt unklar bleibt.

Entsprechendes gilt für das übrige Klagebegehren, die Rechtswidrigkeit weiterer vom Kläger behaupteter konkreter Maßnahmen bzw. Unterlassen festzustellen (unangekündigtes Aufsuchen der Wohnung seiner Mutter, fehlende/unzureichende Dokumentation der polizeilichen Maßnahmen, Einschaltung des sozialpsychiatrischen Dienstes). Auch insoweit fehlt es an hinreichenden schlüssigen Angaben des Klägers, um die Erfolgsaussichten der Klage beurteilen zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).