Rechtsprechung / OVG NRW / 4. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 08.09.2026 – 4 B 733/26
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0908.4B733.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern
Gründe§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, dienstaufsichtsrechtliche Schritte gegen die Richter des 4. Senates am OLG Düsseldorf Dr. M., Dr. T. und C. einzuleiten,
2. den Antragsgegner in Bezug auf 1. eingreifend zu verpflichten, dienstaufsichtsrechtliche Schritte gegen die Dienstaufsicht zu den Richtern des 4. Senates am OLG Düsseldorf wegen bisheriger Untätigkeit zu veranlassen,
im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, sie ließen gegenüber dem Begehren, wie es Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gleichen Rubrums 20 L 822/26 gewesen sei, keine Weiterungen erkennen, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten. Es werde daher auf die Gründe des Beschlusses vom 14.4.2026 Bezug genommen. Die neuerlichen Dienstaufsichtsbeschwerden des Antragstellers an das OLG Düsseldorf seien beschieden worden. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf dienstaufsichtsrechtliches Einschreiten gebe es nicht.
Gegen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seinem innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen und den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 1 ZPO infolge der Rechtskraft des Zulassungsentzugs des Antragstellers als Rechtsanwalt unterbrochenen Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend aussichtsreich.
Für die mit den beiden Anträgen geltend gemachten Begehren besteht nach den Ausführungen des Senats in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 21.5.2026 gleichen Rubrums - 4 B 395/26 - kein Anordnungsanspruch.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gehört als formloser und an keine Fristen gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG. Der Petent hat Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2022 - 1 WB 7.22 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 19.8.2024 - 4 E 903/23 -, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.
Das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung kann der jeweilige Antragsteller nicht zulässig angreifen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Ausübung der Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.9.2024 - 1 WB 17.24 -, juris, Rn. 26 f.
Aus den Verweisen des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff der Dienstaufsicht unterliege, der nicht von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt sei [RiZ (R) 3/07, RiZ (R) 5/08 und RiZ (R) 4/20], sowie des Bundesverfassungsgerichts zur Bindung der Exekutive an das Willkürverbot (2 BvR 319/26) folgt nichts anderes.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die noch offenen Dienstaufsichtsbeschwerden des Antragstellers abschließend beschieden und dem Antragsteller mitgeteilt, dass auf weitere, den gleichen Sachverhalt betreffende Eingaben nicht mehr reagiert werde. Ein Anspruch auf ein darüberhinausgehendes Tätigwerden der Dienstaufsicht oder eine bestimmte Entscheidung der Dienstaufsicht besteht nach der angeführten gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.
Der Antragsteller besteht auch in dem von ihm als besonders bezeichneten Streitfall ohne hinreichende Erfolgsaussichten auf eine inhaltliche Überprüfung des erfolgten dienstaufsichtlichen Tätigwerdens und hält hier die Dienstaufsicht aus rechtsstaatlichen Gründen und zum Schutz seiner Grundrechte für zum Eingreifen verpflichtet, weil es andernfalls keinen Rechtsweg gebe, um das von ihm beanstandete und als willkürlicher Missbrauch der richterlichen Rechtsstellung ohne jeden Bezug zu Recht und Gesetz sowie ganz außergewöhnlich krass gerügte Handeln von Richtern am Oberlandesgericht zu stoppen. Insofern hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.5.2026 ausgeführt, Art. 19 Abs. 4 GG gewähre nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur Schutz „durch den Richter“, nicht jedoch auch Schutz „gegen den Richter“.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.9.2016 - 1 AV 5.16 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 21.5.2026 - 4 B 395/26 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
Dieser Grundsatz kann selbst in möglicherweise sehr krassen Fällen nicht über dem Umweg der Subjektivierung der Dienstaufsicht ausgehebelt werden. Zu einer inhaltlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit richterlichen Handelns in anderen Gerichtsbarkeiten sind die Verwaltungsgerichte auch nicht ausnahmsweise berufen. Insoweit besteht nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtswegs und erfolgloser Befassung der Dienstaufsicht noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben, so dass von einer völligen Rechtlosigkeit des Antragstellers keine Rede sein kann.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.