§ 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/244#abs-1 (1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/244#abs-2 (2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 244 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 03.06.1993 – 12 W 19/93Zitiert von 1
- BGH, 17.01.2013 – III ZR 168/12Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag: Erkennbarkeit des Verfahrensfortsetzungswillens nach Versäumung der BerufungsbegründungsfristZitiert von 5
- BGH, 21.03.2013 – VII ZB 13/12Kostenfestsetzung: Unwirksamkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei fehlender Zustellung der Kostengrundentscheidung sowie wegen der Zustellung eines Verwerfungsbeschlusses nach Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen AnwaltsverlustesZitiert von 16
- BAG, 18.07.2007 – 5 AZR 848/06Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 01.06.2026 – 29 K 9412/23Zitiert von 1
- KG, 11.07.2023 – 5 W 69/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.09.2026 – 4 B 733/26Ausübung der Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 14.10.2025 – VI ZR 137/25Verfahrensunterbrechung bei Tod des Prozessbevollmächtigten im AnwaltsprozessZitiert von 1
- AG Köln, 12.08.2025 – 131 C 1046/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 244 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.