Rechtsprechung / OVG NRW / 4. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 14.09.2026 – 4 B 1142/26
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0914.4B1142.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Die allein statthafte Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet.
Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen oder in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat.
St. Rspr. vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.2023 - 10 PKH 1.23 -, juris, Rn. 2, und vom 30.11.2022 - 2 WRB 1.22 u. a. -, juris, Rn. 6.
Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers - nach vorheriger Bescheidung eines entsprechenden Begehrens mit Beschluss vom 21.5.2026 - 4 B 395/26 - zur Kenntnis genommen und im Beschluss vom 8.9.2026 gewürdigt. Dass er zu einer anderweitigen Einschätzung als der Antragsteller gekommen ist, führt nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Auf die zentrale Argumentation des Antragstellers einschließlich des Vorwurfs, er sei vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf richterlicher Willkür ausgesetzt, ist der Senat ausdrücklich eingegangen und hat der Sache nach klargestellt, dass er sie bezogen auf den geltend gemachten Anspruch auf ein Einschreiten der Dienstaufsicht in Übereinstimmung mit gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht für entscheidungserheblich hält. Die sinngemäße Rüge, der Senat sei auf die vom Antragsteller bezeichneten Grundsätze nicht eingegangen, die er bereits mit Schriftsatz vom 2.8.2026 aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zitiert habe, greift schon deshalb nicht durch, weil der Prozesskostenhilfeantrag vom 2.8.2026 weder das mit der Anhörungsrüge geltend gemachte Zitat noch irgendeinen darauf bezugnehmenden Hinweis enthielt, das oder den der Senat hätte übergehen können.
Ungeachtet dessen lässt sich selbst der vom Antragsteller in der Anhörungsrüge zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein Anhalt dafür entnehmen, dass er entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung einen subjektiven Anspruch auf Einschreiten der Dienstaufsicht haben könnte. Indem das Bundesverfassungsgericht darin ausgeführt hat, es sei Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem näher auszuformen und insbesondere die prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festzulegen, nimmt es gerade nicht die Dienstaufsicht in die Pflicht. Selbst dann, wenn die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz erfolgt und der Fehler entscheidungserheblich ist, muss die Verfahrensordnung - nicht die Dienstaufsicht - eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen, darf diese aber auf die Überprüfung des nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich Gebotenen beschränken.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 = juris, Rn. 39, 49, 57.
Ein Zusammenhang zwischen diesem seit Einführung der Anhörungsrüge bereits umgesetzten verfassungsrechtlichen Auftrag an den Gesetzgeber, den einfach-rechtlichen Rechtsschutz in der jeweiligen Verfahrensordnung, hier der Zivilprozessordnung, in diesem Sinne auszugestalten, und der insistierenden Forderung des Antragstellers nach Einschreiten der Dienstaufsicht besteht nicht einmal entfernt.
Der Senat hat dem Antragsteller auch nicht einfach-rechtlich jeglichen Rechtsweg zu dem gerügten Verhalten entzogen und ihn auf die Verfassungsgerichte als Beschwerdeinstanz verwiesen. Der angegriffene Beschluss verweist den Antragsteller vielmehr im Sinne der von ihm selbst angeführten oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtswegs - wozu die prozessrechtlich im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen ausgeformte Rüge nach § 321a ZPO gehört - und - hier bereits erfolgter - erfolgloser Befassung der Dienstaufsicht auf die dann noch immer bestehende Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Nachdem das Verwaltungsgericht und der Senat den Antragsteller nun bereits mehrfach auf die klare Rechtslage hingewiesen haben, ohne dass er ansatzweise zu erkennen gegeben hat, in der Lage oder zumindest gewillt zu sein, eine ober- oder höchstrichterliche Klärung von ihm aufgeworfener Rechtsfragen zu akzeptieren, weist der Senat darauf hin, dass ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien, im Interesse der Rechtspflege insgesamt liegt. Erscheinen Anträge einer Prozesspartei nicht nur offensichtlich aussichtslos, sondern folgen sie zudem immer demselben Muster und verlängern nur eine bereits mehrfach förmlich entschiedene Auseinandersetzung, müssen sich die Gerichte nicht mehr mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 -, juris, Rn. 7.
Der Senat betrachtet in diesem Sinne den zum unterbrochenen Verfahren 4 B 733/26 gestellten Prozesskostenhilfeantrag für abschließend entschieden und behält sich vor, zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer vergleichbarer entsprechend aussichtsloser Eingaben abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.