Rechtsprechung / OVG NRW / 4. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 07.09.2026 – 4 B 87/26
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0907.4B87.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Gründe§
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 5929/25 (VG Minden) gegen die Nummer 1 des Feuerstättenbescheids vom 21.10.2025 anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die von der Antragstellerin angefochtene Nummer 1 des Feuerstättenbescheids vom 21.10.2025 sei im für die rechtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtmäßig, auch soweit sie eine einmalige jährliche Reinigung des Schornsteins im dort aufgeführten Zeitraum „01.11. - 15.12.“ zum Gegenstand habe. Der Bescheid lasse insoweit nach § 14a Abs. 1 SchfHwG, § 1 KÜO und Anlage 1 KÜO keine Mängel erkennen. Der Schornstein der Kamine der Antragstellerin sei eine Abgasanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO und demgemäß nach dieser Bestimmung „kehr- oder überprüfungspflichtig“. Eine geringere Anzahl an kalenderjährlichen Kehrungen als einmal jährlich sehe die KÜO nicht vor. Der Nachweis der Einhaltung der geltenden Grenzwerte gemäß § 26 Abs. 1 1. BImSchV durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ändere nichts daran, dass die immissionsschutzrechtliche Überprüfung von Abgasanlagen dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen diene, wohingegen die Überprüfung nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz bzw. der Kehr- und Überprüfungsordnung weiter gehe und die konkrete Feuersicherheit des jeweiligen Gebäudes in Gestalt der Betriebs- und Brandsicherheit bezwecke. Diese Fragen würden durch immissionsschutzrechtliche Bescheinigungen nicht abschließend beantwortet. Von jeder Feuerstätte - auch einer modifizierten - gehe eine abstrakte Brandgefahr aus, der von Gesetzes wegen durch Überprüfungen nach der KÜO zu begegnen sei.
Die gegen diese Wertung des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bleiben ohne Erfolg.
Der ausschließlich auf den Einbau eines Partikelabscheiders bezogene Einwand einer notwendigen Neubewertung der Kehrpflicht greift nicht durch. Die Antragstellerin wendet in der Sache unter Verweis auf eine (bis zum 4.12.2025 geltende) allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeine Bauartgenehmigung des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 15.8.2024 und die Originalbetriebsanleitung des Partikelabscheiders „Z.“ ein, das Verwaltungsgericht habe die grundlegende technische Veränderung ausgeblendet, dass Ende 2024/Anfang 2025 ein Partikelabscheider „E.“ auf dem Schornstein des Kamins angebracht worden sei. Aus der hieraus resultierenden Veränderung des Abbrandverhaltens der Kamine folgert sie ohne Erfolg das Erfordernis einer Neubewertung der Kehrpflicht mit der Maßgabe, dass gemäß § 1 Abs. 6 KÜO längere Kehrintervalle festzusetzen seien oder ganz auf diese verzichtet werden könne.
Eine geringere Anzahl an kalenderjährlichen Kehrungen als einmal jährlich sieht die Kehr- und Überprüfungsordnung - ohne eine abweichende Regelung, die von der zuständigen Behörde auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 KÜO im Einzelfall vorgenommen werden kann - nicht vor. Eine von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelung nach § 1 Abs. 6 KÜO hat die zuständige Behörde, die gar nicht an diesem Rechtsstreit beteiligt ist, aber nicht getroffen und darf sie auch nicht treffen, weil der zu reinigende Schornstein des Kamineinsatzes - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - mangels entsprechender Genehmigungspflicht nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurde und damit § 1 Abs. 6 KÜO nicht anwendbar ist. Eine Bescheinigung nach § 26 1. BImSchV stellt keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dar. Eine solche wird nur für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 4 BImSchG i. V. m. 4. BImSchV erteilt.
Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin nicht einmal überzeugend darzulegen vermocht, dass die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist, was gleichfalls Voraussetzung für eine Abweichung nach § 1 Abs. 6 KÜO ist. Selbst in der von ihr vorgelegten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung/allgemeinen Bauartgenehmigung heißt es unter Nr. II. 4.2, dass die Einrichtung und die Abgasanlage je nach Verschmutzungsgrad regelmäßig zu reinigen seien. Sofern trotz hohem Nutzungsgrad der Feuerungsanlage keine nennenswerten Störungen zu erkennen seien, sollten der Staubabscheider und die Abgasanlage mindestens viermal jährlich überprüft und gegebenenfalls gereinigt werden. Auch bei niedrigem Nutzungsgrad sei der Staubabscheider mindestens einmal jährlich auf Verschmutzungen zu überprüfen und sofern erforderlich zu reinigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an § 14b Abs. 2 SchfHwG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.