§ 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2025 – OVG 10 B 17/25
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 3625/17Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden wegen Beteiligung an Aufnahmeritualen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 22.06.2026 – 2 B 53.25
- BVerwG, 09.09.2020 – 2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20)Klage gegen Zurückstellung von Dienstleistungen gemäß § 67 Abs. 5 SG; Revisionszulassung
- BVerwG, 28.10.2015 – 2 C 23/14Keine Klagebefugnis eines früheren Berufssoldaten gegen seine Nichtheranziehung zu WehrübungenZitiert von 5
- BVerwG, 28.11.2012 – 2 B 72/12Entlassung eines Soldaten auf Zeit; unzutreffender Ausspruch über Nichtzulassung der RevisionZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 11.12.2025 – 12 K 1284/21
- VG Ansbach, 25.11.2025 – AN 16 K 24.1605
- VG Ansbach, 15.07.2025 – AN 16 K 23.2668
14 Entscheidungen zu § 84 SG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.