§ 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Stand: 10.06.2019
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 84 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2025 – OVG 10 B 17/25
- OVG NRW, 04.09.2026 – 1 B 1100/26Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend die Heranziehung eines Reservisten zu einer Übung gemäß § 84 Satz 1 SG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 3625/17Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden wegen Beteiligung an Aufnahmeritualen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- BVerwG, 22.06.2026 – 2 B 52.25Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtabhilfebeschluss vor Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 22.06.2026 – 2 B 53.25Zurückstellung vom Reservedienst wegen Engagement eines Soldaten in der NPD
- BVerwG, 09.09.2020 – 2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20)Klage gegen Zurückstellung von Dienstleistungen gemäß § 67 Abs. 5 SG; Revisionszulassung
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 11.12.2025 – 12 K 1284/21
- VG Ansbach, 25.11.2025 – AN 16 K 24.1605
- VG Ansbach, 15.07.2025 – AN 16 K 23.2668
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.