Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 03.09.2026 – 10 B 968/26

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0903.10B968.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

In Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann, reicht es für die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Selbst im Fall einer bestandsgeschützten Nutzung und ohne zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Bauvorschriften ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich. Für eine Nutzungsuntersagung aus Brandschutzgründen ist unerheblich, wer für die Behebung der Mängel verantwortlich ist und aus welchen Gründen sich die Beseitigung der Gefahrenlage, auf der die Nutzungsuntersagung gründet, verzögert. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

Gründe§

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die auf­schiebende Wir­kung seiner Klage 5 K 2847/26 gegen die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. April 2026 in Gestalt der Berichtigung vom 22. Juni 2026 ausgesprochene Anordnung, die Nutzung der Räumlichkeiten im Hinterhofgebäude „O.-straße 00a“ für Versammlungszwecke einzustellen, wie­derherzustellen und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungs­verfügung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge­führt: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfülle die Anforde­rungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob sich die Nutzungsuntersagung als recht­mäßig erweisen werde, könne auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren al­lein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Eine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Der notwendige Brandschutz sei nicht gewährleistet. Da Brandschutzmängel eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellten, müssten die durch Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 21 GG geschützten Positionen des Antragstellers dahinter zurücktreten.

Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Begründung der sofortigen Voll­ziehung sei unzureichend, weil die Antragsgegnerin sich einer formelhaften Wen­dung bedient und im Übrigen auf die Begründung des Bescheides selbst verwiesen habe. Er zeigt damit nicht auf, dass die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegne­rin enthaltene Begründung entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht den erforderlichen Bezug auf den Einzelfall aufweist. In Fällen besonderer Dringlich­keit, etwa wenn - wie hier - aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann, reicht es aus, wenn - wie vorlie­gend erfolgt - diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu voll­ziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2024 - 4 B 1116/23 -, juris Rn. 7 f., m. w. N.

Ob - was der Antragsteller in Abrede stellt - die Erwägungen der Antragsgegnerin inhaltlich zutreffen und das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen tragfähig begründen können, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, unerheblich.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2025 - 10 B 650/25 -, juris Rn. 6 und vom 29. Juli 2024 - 10 B 437/24 -, juris Rn. 5.

2. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Nutzungsuntersagung offen­sichtlich rechtswidrig und das Verwaltungsgericht damit zu Unrecht von offenen Er­folgsaussichten ausgegangen wäre.

a. Der sinngemäße Einwand, die Nutzungsuntersagung sei mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig, verfängt nicht. Weshalb der streitgegenständlichen An­ordnung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung im Kontext mit der Regelung unter Ziffer 2 nicht entnommen werden könnte, welche Regelung dem Antragsteller aufer­legt werde, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

b. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Nutzung der Räumlichkeiten zu Versammlungszwecken von der bisherigen Baugenehmigung gedeckt ist. Der Ein­wand, dass die gelegentliche Nutzung einer Anlage für Versammlungszwecke nach dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2024 von einer gesonderten Bauge­nehmigungspflicht ausgenommen sei, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die Umbauten im Erdgeschoss und dessen Nutzung zeigten, dass das Gebäude dauerhaft für Versammlungszwecke genutzt werde. Unter anderem hat es hierzu auf die Gestaltung des Raumes mit Frei­fläche und Theke verwiesen. Damit setzt sich der Antragsteller schon nicht ausei­n-ander. Seine pauschale Behauptung, der Raum werde als Büro und Lager genutzt und gelegentlich für Treffen umgestaltet, genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

c. Die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer voll­ständigen Nutzungsuntersagung des Gesamtgebäudes gehen am Inhalt der hier al­lein streitgegenständlichen Regelung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vorbei, mit der nur die Nutzung für Versammlungszwecke untersagt worden ist. Das von ihm benannte mildere Mittel, ihm aufzugeben, das Gesamtgebäude bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens lediglich für Büro- und Lagerarbeiten zu nutzen, deckt sich im Übrigen im Ergebnis mit den Regelungen in der Ordnungsverfügung. Nach deren Ziffer 2 muss die anderweitige Nutzung der Räumlichkeiten durch den Antrag­steller mit Ablauf von drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung ein­gestellt werden. Lediglich die Nutzungsuntersagung zu Versammlungszwecken wur­de für sofort vollziehbar erklärt und ist daher vor dem Abschluss des Hauptsachever­fahrens zu beachten.

3. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungs­gerichts, das Interesse an einem effektiven Brandschutz in einer Versammlungsstät­te überwiege seine durch Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 21 GG geschützten Positionen.

a. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu bestehenden Brandschutzmängeln stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage.

aa. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf das Erfordernis zweier voneinander un­abhängiger Rettungswege (§ 33 BauO NRW) ausgeführt, bereits der durch die Tor­durchfahrt führende erste Rettungsweg sei nicht hinreichend dimensioniert. Jeden­falls aber fehle es an einem zweiten, von diesem unabhängigen Rettungsweg. Fluchtmöglichkeiten aus dem Hinterhofgebäude auf den Innenhof des Grundstücks entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen, da Rettungswege „ins Freie“ füh­ren müssten. Der Innenhof entspreche nicht dem Begriff des „Freien“, weil er im Wirkbereich von Rauch und Funkenflug eines Vollbrandes liege. Das „Freie“ im Sin­ne von § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW finde sich im Fluchtfall frühestens auf der O.-straße. Hiergegen bringt der Antragsteller nichts vor, sondern führt aus, die Rich­tigkeit dieser Annahme könne dahinstehen. Jedenfalls sei die öffentliche Verkehrs­fläche O.-straße - über die Freifläche vor dem Gebäude - erreichbar. Das Beste­hen eines zweiten Rettungsweges, der von diesem durch die Tordurchfahrt führen­den ersten Rettungsweg unabhängig wäre, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund hilft es nicht weiter, wenn der Antragsteller wiederholt darauf verweist, im Gebäudeinneren befänden sich Feuerlöscher und Rauchwarnmelder und es seien Hinweisschilder bezüglich des Rettungsweges vor­handen.

bb. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Brandschutzmängel lassen sich auch nicht mit Verweis auf die Baugenehmigung vom 12. Dezember 2000 relativie­ren. Fehl geht bereits die Annahme des Antragstellers, es komme in Sachen Brand­schutz rechtlich allein auf die damalige Genehmigung an. Selbst im Fall einer be­standsgeschützten Nutzung - von der nach dem oben Ausgeführten hier schon nicht auszugehen ist - und ohne zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Bauvor­schriften ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätz­lich möglich. Die Bauordnung ermöglicht es nicht, eine bauliche Anlage in einer Art zu nutzen, die mit Gefahren verbunden ist. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ord­nungsverfügung - wie beim Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2021 - 2 A 833/20 -, juris Rn. 12, vom 23. Februar 2021 - 7 B 1885/20 -, juris Rn. 7, und vom 4. Juli 2014 - 2 B 666/14 -, juris Rn. 13.

Darüber hinaus trifft die Behauptung, die der Baugenehmigung vom 12. Dezember 2000 beigefügten brandschutzrechtlichen Auflagen seien erfüllt, nicht zu. Auflage 4 zur Baugenehmigung verweist auf das Schreiben des Stadtamtes 37-4 (Feuerwehr - Abteilung Brandverhütungsdienst) vom 26. September 2000. Darin heißt es unter Ziffer 3.2, gegen die Lage des Gebäudes auf dem Hofgelände und die Erreichbarkeit durch eine Durchfahrt würden brandschutztechnisch keine Einwände erhoben, wenn an dem Vorderhaus ein Schild angebracht sei, das auf das Hintergebäude hinweise. Sollte in der Einfahrt eine Toranlage eingebaut werden, sei sie so zu konstruieren, dass die Feuerwehr zu jeder Zeit das Hintergebäude erreichen könne. Dem Be­schwerdevorbringen selbst lässt sich entnehmen, dass beide Forderungen gegen­wärtig nicht erfüllt sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wer dafür verant­wortlich ist und aus welchen Gründen sich die Beseitigung der Gefahrenlage, auf der die Nutzungsuntersagung gründet, verzögert. Auf ein Verschulden kommt es im Be­reich des Gefahrenabwehrrechts grundsätzlich nicht an. Das gilt insbesondere für brandschutzrechtliche Gefahrenlagen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 2 B 1793/21 -, juris Rn. 12.

cc. Der Einwand des Antragstellers, es sei im gesamten Zeitraum seit der Aufnahme der Nutzung vor zwölf Jahren zu keinem gefahrenträchtigen Zwischenfall gekommen, greift nicht durch. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Ge­fahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit des­sen Ende jederzeit gerech­net werden muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2026 - 10 B 734/26 -, juris Rn. 16 f., m. w. N.

b. Ein die Abwehr von Brandgefahren überwiegendes Interesse des Antragstellers zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem Kontext zu Ziffer 2 der Ordnungsverfügung, deren sofortige Vollziehung nicht ange­ordnet ist. Der Antragsteller meint, wenn die angenommene Gefahr für Leib und Le­ben bestünde, würde dies auch für die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung bezeichne­ten sonstigen Tätigkeiten gelten. Diese Auffassung zugrunde gelegt, hätte die An­tragsgegnerin sogar noch eine weitergehende Anordnung der sofortigen Vollziehung treffen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).