Rechtsprechung / OVG NRW / 6. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 27.08.2026 – 6 A 1894/24
6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0827.6A1894.24.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag in einem Klageverfahren, in dem sich der Kläger gegen die erfolgte Ernennung eines Beigeordneten wendet.
Gründe§
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
1. Vergeblich moniert der Kläger, dass die zugunsten des Beigeladenen getroffene Wahlentscheidung nicht durch den Rat der Beklagten erfolgt sei, wie es § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW vorschreibe, sondern durch den Hauptausschuss der Beklagten. Der Beschluss vom 15.12.2020, mit dem die Delegation der Befugnis auf den Hauptausschuss nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 GO NRW (gemeint vermutlich: in der Fassung vom 29.9.2020, GV NRW. 2020 S. 916) erfolgt sein solle, sei nicht vorgelegt worden. Das ist indessen inzwischen geschehen. Die Beklagte hat die Niederschrift zur Sitzung des Rates vom 15.12.2020 vorgelegt, in der unter 1.a. der Beschluss aufgenommen ist, der Rat beschließe für die Dauer bis zum 28.2.2021 eine Delegierung aller Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterlägen, an den Hauptausschuss, sofern die epidemische Lage von landesweiter Tragweite bis zum 28.2.2021 verlängert werde.
2. Der Kläger zieht auch nicht erfolgreich die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, das zur Wahlentscheidung berufene Gremium habe über hinreichende Informationen insbesondere zur fachlichen Qualifikation und zum beruflichen Werdegang der Bewerber
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
verfügt. Die mit dem Zulassungsantrag erhobene Beanstandung, den Mitgliedern des Hauptausschusses sei lediglich eine Synopse ausgehändigt worden, trifft nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts schon in der Sache nicht zu. Denn das Gericht ist nicht nur davon ausgegangen, dass bereits die Synopse geeignet gewesen sei, den Ratsmitgliedern bzw. Mitgliedern des Hauptausschusses einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu vermitteln, sondern weiter davon, die einzelnen Mitglieder hätten ohne Weiteres Zugriff auf die vollständigen Bewerbungsunterlagen aller Bewerber gehabt, da diese zuvor den Fraktionen übermittelt worden seien. Mit letzterem Umstand setzt sich der Zulassungsantrag schon in keiner Weise auseinander.
Soweit der Kläger daneben den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 - sowie des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6.4.2017 - 1 M 38/17 - entnehmen möchte, dass es einer Dokumentation der Einsichtnahme jedes einzelnen Mitglieds des Hauptausschusses in die vollständigen Unterlagen bedürfe, kann der Senat ihm nicht folgen. Es ist angesichts der wörtlichen Wiedergabe und teilweisen drucktechnischen Hervorhebung der entsprechenden Passage zu vermuten, dass sich der Kläger dafür auf die Ausführungen stützen möchte, wonach erforderlich ist, dass sich die Mitglieder der Vertretung einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber verschaffen können, indem ihnen durch Zusammenstellung die Bewerber mitgeteilt und ihre Bewerbungsunterlagen vollständig zur Einsicht und Überprüfung zur Verfügung gestellt werden, und die Einhaltung dieser prozeduralen Anforderung schriftlich fixiert aus den die Wahl vorbereitenden Akten nachvollziehbar sein muss (juris Rn. 33 bzw. Rn. 12). Die damit gemeinte prozedurale Anforderung ist indessen die Zusammenstellung der Bewerber und das Zurverfügungstellen der Bewerbungsunterlagen, was hier nicht nur - s. o. - erfolgt, sondern mit dem Vermerk vom 7.12.2020 auch dokumentiert worden ist. Woraus eine Pflicht jedes einzelnen Mitglieds hier des Hauptausschusses zur Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen und darüber hinaus eine Pflicht der Auswahlbehörde zur Dokumentation dieser Einsichtnahme folgen soll, ist weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
3. Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob - wozu das Verwaltungsgericht nicht Stellung genommen hat - für die beantragte isolierte Anfechtung der erfolgten Ernennung des Beigeladenen ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Begehrt ein Kläger letztlich einen für ihn günstigen Verwaltungsakt - wie hier die eigene Ernennung -, bedarf es grundsätzlich der Erhebung der auf den Erlass dieses Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Für die reine Aufhebung des der eigenen Begünstigung entgegenstehenden Verwaltungsakts (etwa des Ablehnungsbescheids oder der Begünstigung eines Dritten) fehlt in aller Regel das Rechtsschutzbedürfnis, weil es dem Erreichen des tatsächlichen Ziels nicht hinreichend tunlich ist. Eine Ausnahme ist allenfalls dann anzuerkennen, wenn das Rechtsschutzziel ausschließlich oder gar besser durch eine isolierte Aufhebung der Begünstigung entgegenstehender Verwaltungsakte erreicht werden kann. Mangelt es an diesem besonderen Rechtsschutzbedürfnis, so ist die isolierte Anfechtungsklage unzulässig.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 4.4.2011 - 11 LC 29/10 -, juris Rn. 23; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht -VwGO, Stand Juli 2025, § 113 Rn. 198 m. w. N.
In der Situation der Konkurrenten-(Verdrängungs-)Klage ist dementsprechend regelmäßig eine Kombination von Anfechtungsklage bezüglich der Zulassung bzw. Begünstigung des Konkurrenten und Verpflichtungsklage auf Leistung an den Kläger selbst geboten.
Vgl. Fehling in Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 4, 2022, § 100 Konkurrentenklage Rn. 70; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand Juli 2025, § 42 Rn. 325.
Es spricht viel dafür, dass im Fall der (Dritt-)Anfechtung der erfolgten Ernennung eines Beamten nichts anderes gilt. Denn allein durch die Anfechtung der Ernennung des Konkurrenten vermag der unterlegene Bewerber eine Erweiterung seines Rechtskreises nicht zu bewirken. Die von ihm letztlich begehrte eigene Ernennung oder jedenfalls neue Auswahlentscheidung unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG) lässt sich nur im Wege einer zusätzlichen Verpflichtung bzw. Verurteilung des Beklagten erreichen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.5.2011 - 1 A 1757/09 -, juris Rn. 45 f. m. w. N.
Der Kläger hat im Streitfall nichts dafür vorgebracht, aus welchen Gründen die isolierte Beseitigung der Ernennung des Beigeladenen alleine oder gar besser geeignet sein könnte, ihn sein Ziel der eigenen Ernennung erreichen zu lassen. An dem Leistungsantrag hat er es hier fehlen lassen. Die mit Schriftsatz vom 29.7.2026 vorsorglich hilfsweise noch vorgenommene Klageänderung kann daran nichts ändern. Der Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist auf den Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt. Er kann während des Zulassungsverfahrens weder ausgetauscht noch im Sinne einer Klageänderung (§ 91 VwGO) geändert oder erweitert werden.
Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.2026 - 13 S 714/24 -, juris Rn. 25; OVG Schl.-H., Beschluss vom 1.4.2020 - 5 LA 1/19 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2019 - 1 A 1530/17 -, juris Rn. 8 f., jeweils m. w. N.
II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Für das Vorliegen tatsächlicher Schwierigkeiten ist dem Zulassungsantrag nichts zu entnehmen. Für das Bestehen rechtlicher Schwierigkeiten beruft sich der Kläger allein auf die Gesichtspunkte, auf die er sich schon zur Begründung ernstlicher Zweifel gestützt hat. Die insoweit aufgeworfenen Fragen erfordern die Durchführung eines Berufungsverfahrens nach den vorstehenden Ausführungen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterliegenden Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem dieser im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).