Rechtsprechung / OVG NRW / 19. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 27.08.2026 – 19 B 934/26
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0827.19B934.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der K.-Gesamtschule S. aufzunehmen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Schulleiter der K.-Gesamtschule S. hat den Aufnahmeantrag des Antragstellers zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Aufnahmekapazität der Schule sei erschöpft. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erweist sich das durchgeführte Losverfahren nicht deshalb zum Nachteil des Antragstellers als rechtswidrig, weil vorrangig zwei Kinder als Härtefälle aufgenommen worden sind.
Wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, hat der Schulleiter die 174 für die Eingangsklassen zum Schuljahr 2026/2027 zur Verfügung stehenden Schulplätze dergestalt vergeben, dass er alle Bewerberinnen und Bewerber zur Wahrung der Leistungsheterogenität zwei Leistungsgruppen entsprechend ihrem nach der Wuppertaler Formel errechneten Notendurchschnitt (Leistungsgruppe 1: bis 2,80 und Leistungsgruppe 2: ab 2,81) zugeordnet und hierbei die 18 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf ebenso wie die beiden Härtefälle mitberücksichtigt hat. Die danach für Regelkinder noch offenen Plätze (87 minus 1 Härtefall = 86 in der Leistungsgruppe 1; 87 minus 18 Förderkinder und 1 Härtefall = 68 in der Leistungsgruppe 2) wurden im Losverfahren vergeben.
Dies zugrunde gelegt, ist mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, inwieweit es für den Teilhabeanspruch des Antragstellers auf die Aufnahme des Härtefalls in der Leistungsgruppe 2 ankommen könnte, denn dieser gehört der Antragsteller nicht an. Er ist aufgrund seines Notendurchschnitts zutreffend der Leistungsgruppe 1 zugeordnet worden. Der Senat kann daher nach dem derzeitigen Sachstand nicht feststellen, dass ein unterstellt freier Platz in der Leistungsgruppe 2 einem Kind der Leistungsgruppe 1 anzubieten wäre, weil zur Wahrung des erforderlichen ausgewogenen Verhältnisses hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler in beiden Leistungsgruppen eine identische Zahl von 87 Bewerberinnen und Bewerbern aufgenommen werden muss.
Die vorrangige Aufnahme des vom Schulleiter der Leistungsgruppe 1 zugeordneten Härtefalls unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule zunächst Härtefälle. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I). Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall hat der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Korrektiv für einen atypischen Einzelfall eröffnet, das der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und restriktiv auszulegen ist. Das Vorliegen eines Härtefalls setzt stets voraus, dass die Versagung des Besuchs der konkreten Wunschschule aufgrund der besonderen Einzelfallumstände zu einer Belastung führen würde, die über die regelmäßig auftretenden Schwierigkeiten, denen Kinder beim Übergang auf weiterführende Schulen ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht. Im Grundsatz muss es für die Betroffenen wegen der konkreten sie betreffenden Sondersituation nicht zumutbar sein, sie auf den Besuch einer anderen Schule zu verweisen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall gegeben ist, kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, mögliche Fallgestaltungen lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen. Ganztägiger Betreuungsbedarf wegen der Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, ein Getrenntleben der Eltern oder ein weiterer Schulweg begründen für sich genommen jedenfalls regelmäßig nicht die Annahme eines Härtefalls im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.
Vgl. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 15 m. w. N.
Hiernach liegen im Fall des als Härtefall aufgenommenen Kindes Ilyas Arslan die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I vor. Die Eltern haben durch die Vorlage des Bescheides der Stadt S. - Amt für Soziales und Wohnen - vom 22. Januar 2026 einen bei ihm bestehenden Grad der Behinderung (GdB) von 100 ebenso wie die Vergabe der Merkzeichen G, aG, B und H nachgewiesen. Daher ist von vergleichsweise massiven Einschränkungen vor allem im Bereich der Mobilität auszugehen, die zweifelsohne eine atypische Lebenssituation begründen. Die gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfordern eine Beschulung in kürzester Entfernung zu der Wohnung des Kindes. Denn es steht objektiv fest, dass Ilyas aufgrund des Merkzeichens aG in seiner Bewegungsfreiheit infolge einer Gehbehinderung außergewöhnlich beeinträchtigt ist, vgl. § 229 Abs. 3 SGB IX und § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung. Aufgrund dieser Sondersituation ist für Ilyas nur der Besuch der nächstgelegenen Schule der gewünschten Schulform zumutbar. Dies ist die im Vergleich zu den beiden anderen in Betracht kommenden Gesamtschulen mit einer Entfernung von ca. 850 m deutlich näher gelegene und damit besser zu erreichende K.-Gesamtschule S..
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin hier mit 2.500,00 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).