Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 229 Persönliche Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Nach Gewicht
- BSG, 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 RSchwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung - Muskelschwunderkrankung - Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug - Bodenunebenheiten - Maßgeblichkeit einer typischen Umgebung im öffentlichen Verkehrsraum - wirksame und gleichberechtigte Teilhabe - Sturzgefahr - objektives Erfordernis eines Rollstuhls - mobilitätsbezogener Mindest-GdB von 80 - Geh-GdB - Einbeziehung aller Beeinträchtigungen mit nachteiliger Auswirkung auf das Gehvermögen - Geh-GdB-Bildung nach den allgemeinen Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - kein Abzug von nicht mobilitätsbezogenen GdB-Anteilen - abschließender Vergleich mit dem Gehvermögen von Doppeloberschenkelamputierten nicht mehr statthaftZitiert von 14
- BSG, 09.03.2023 – B 9 SB 8/21 RSchwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung - Mikrodeletionssyndrom 22q11 - geistige Behinderung - fehlendes Gehvermögen in nicht vertrauter Umgebung - Maßgeblichkeit der typischen (auch unbekannten) Wegeverhältnisse bei Verlassen des Kraftfahrzeugs - dauernde Beeinträchtigung - ortsabhängige Gehunfähigkeit - Abgrenzung zur zeitabhängigen Gehunfähigkeit aufgrund wechselnden Gesundheitszustands - wirksame und gleichberechtigte Teilhabe - mobilitätsbezogener Mindest-GdB von 80 - Geh-GdB - Einbeziehung aller Beeinträchtigungen mit nachteiliger Auswirkung auf das Gehvermögen - Geh-GdB-Bildung nach den allgemeinen Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - kein Abzug von nicht mobilitätsbezogenen GdB-Anteilen - abschließender Vergleich mit dem Gehvermögen von Doppeloberschenkelamputierten nicht mehr statthaftZitiert von 11
- LSG Baden-Württemberg, 25.11.2022 – L 12 SB 376/22
- LSG Baden-Württemberg, 18.03.2021 – L 6 SB 3843/19
- LSG NRW, 09.05.2025 – L 13 SB 380/24 B ER
- LSG NRW, 13.03.2025 – L 6 SB 227/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Dessau-Roßlau, 28.01.2026 – S 28 SB 50/22
- LSG Hessen, 27.01.2026 – L 3 SB 80/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 16.01.2026 – L 13 SB 293/25
67 Entscheidungen zu § 229 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 229 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/229#abs-1 (1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen „G“ geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/229#abs-2 (2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/229#abs-3 (3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.