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Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 14.08.2026 – 7 D 277/20.NE

7. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0814.7D277.20NE.00

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, mit dem die Erweiterung eines Sportgeländes in Q.-F. planungsrechtlich gesichert werden soll.

Die Antragstellerin ist eine Bürgerinitiative, die das Umweltministerium NRW mit Bescheid vom 18.12.2019 als Umweltvereinigung anerkannt hat. Der Beigeladene zu 1. ist ein in Q. ansässiger Fußballverein, dessen Lizenzmannschaft in der 1. Bundesliga spielt. Die Beigeladene zu 2. ist eine Kapitalgesellschaft, die den wirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen zu 1. führt. Das etwa 24 ha große Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans Nr. N01 „Erweiterung W. in Q.-F.“ liegt im Äußeren Grüngürtel Q.; es steht im Eigentum der Antragsgegnerin. Im Plangebiet befinden sich das C.-S.-Stadion sowie Trainingsplätze, die der Beigeladene zu 1. nutzt. Das von den Beigeladenen genutzte sog. „B.“ grenzt an drei Seiten unmittelbar an das Plangebiet an. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Q. trifft für das Plangebiet die Festlegung „Freiraum (Waldbereich)“, die durch die Freiraumfunktionen "Regionaler Grünzug" und "Schutz der Landschaft sowie der landschaftsorientierten Erholung (BSLE)" überlagert wird. Der Regionale Grünzug erstreckt sich entlang des Militärrings weiter nach Norden bis nach G. und südöstlich weiter bis an den Rhein. Im Rahmen des 209. Änderungsverfahrens für den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wurde unter dem 8.7.2019 von der Bezirksregierung Köln zu dem Antrag der Antragsgegnerin vom 12.7.2018 das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens mitgeteilt. Der Flächennutzungsplan stellte bislang im Plangebiet und dessen Umgebung eine Grünfläche dar. Durch die zugleich mit dem angegriffenen Plan beschlossene 209. Änderung werden zwei Sondergebiete - eines für den Bereich des „B.“ - sowie für Sportanlagen mit den Einträgen Fußballplatz bzw. Fußballstadion dargestellt. Der Landschaftsplan der Antragsgegnerin setzt das Landschaftsschutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel P. bis A. und verbindende Grünzüge" fest, das auch das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans einschließt. Er stellt dort ferner das Entwicklungsziel "Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen" dar. Teile des Plangebiets stehen als Teilabschnitt 8 des Äußeren Grüngürtels unter förmlichem Denkmalschutz; die Eintragung erfolgte durch Bescheid vom 1.7.1980 (Nr. 314 der Denkmalliste der Antragsgegnerin).

Der angegriffene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen:

Es werden Flächen für Sportanlagen festgesetzt. Die in A. 1.1 der textlichen Festsetzungen bezeichneten Sportanlagen A „Trainingsplätze/Funktionsgebäude“- 3 Großspielfelder - sollen im nordwestlichen Teil des Plangebiets zulässig sein. In diesem Bereich befindet sich die derzeit unbebaute E. Wiese. In der in A. 1.2 der textlichen Festsetzungen bezeichneten Fläche für Sportanlagen B ist ein Fußballstadion mit einem Sportplatz als Großspielfeld mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag mit Rasenheizung sowie Nebengebäuden, Tribünen und für den Spielbetrieb erforderlichen Flutlichtmasten zulässig. Dort befindet sich derzeit bereits das C.-S.-Stadion. In A. 1.3 der textlichen Festsetzungen sind Flächen für Sportanlagen C „Trainingsanlage / Trainingsplätze / Funktionsgebäude“ im südöstlichen Teil des Plangebiets bezeichnet: In der Fläche C 1 sind Kleinspielfelder, ein Sonderkleinspielfeld (sog. Speed-Cage) und ein Funktionsgebäude zulässig. In diesen Bereichen befinden sich schon jetzt drei Kleinspielfelder mit Kunstrasen. In der Fläche C 2 sind ein Großspielfeld mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag mit Rasenheizung sowie Bereiche für das Torwarttraining zulässig. Dort befinden sich bereits im Bestand ähnliche Anlagen. In der Fläche C 3 sind zwei Großspielfelder mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag mit Rasenheizung sowie weitere Trainingsbereiche u. a. für Kopfballtraining sowie eine Treppen- und Rampenanlage (sog. Trainingshügel) und Nebeneinrichtungen zulässig. Dort befinden sich im Bestand bereits zwei Großspielfelder. In der in A. 1.4 der textlichen Festsetzungen bezeichneten Fläche D „Sportanlagen" im südwestlichen Teil des Plangebiets, südwestlich des „B.“ gelegen, ist ein Großspielfeld mit weiteren Trainingsbereichen mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag zulässig. Dort befindet sich im Bestand bereits ein Großspielfeld mit Trainingsbereichen und Lichtmasten. Nordöstlich des „B.“ ist ein ca. 0,8 ha großes Sondergebiet "Leistungszentrum Fußball" festgesetzt (A. 2 der textlichen Festsetzungen). Dort sind Gebäude für Nutzungen zu sportlichen Zwecken (Fußball) und in diesen Gebäuden Nutzungen zulässig, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit sportlichen Zwecken stehen. Der Plan setzt ferner öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Nordwestlich der Sportflächen A finden sich in der Planzeichnung vier Rechtecke mit dem Eintrag „öffentliche Grünfläche - Kleinspielfeld“. In diesem Bereich befindet sich der nördliche Teil der derzeit unbebauten E. Wiese. Südöstlich des „B.“ wird ein bestehender Parkplatz teils als privater Parkplatz, teils als öffentlicher Parkplatz festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die aus drei Blättern bestehende Planurkunde verwiesen.

Das Planaufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen folgendermaßen: Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie interner Dienststellen der Antragsgegnerin erfolgte im September und Oktober 2015. Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 3.12.2015 die Planaufstellung und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde vom 7.4.2016 bis 28.4.2016 sowie bei einer Abendveranstaltung am 7.4.2016 durchgeführt. Am 20.6.2016 stimmte die Bezirksvertretung D. dem Vorhaben zu. Am 15.12.2016 fasste der Stadtentwicklungsausschuss einen Vorgabenbeschluss für die weitere Planung, danach waren auf der E. Wiese drei zusätzliche Trainingsplätze sowie vier Kleinspielfelder für die Öffentlichkeit vorgesehen, zugleich war die Renaturierung des Trainingsplatzes 2 am „B.“ vorgesehen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden vom 11.12.2018 bis 1.2.2019 nach § 4 Abs. 2 BauGB förmlich beteiligt. Am 26.6.2019 wurde von der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht, dass die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 4.7.2019 bis 30.8.2019 stattfinde. Wegen des Inhalts der Hinweise auf die Arten der verfügbaren Umweltinformationen wird auf Bl. 3759 und 3760 der Beiakte (BA) 46 verwiesen. Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 4.7.2019 bis 30.8.2019 statt. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen über 7.000 Einwendungen ein. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen wird auf die dazu von der Antragsgegnerin gefertigte Synopse verwiesen. Der Rat fasste am 18.6.2020 den Satzungsbeschluss. Zugleich wurde über die eingereichten Stellungnahmen und die Begründung des Plans beschlossen. Nach der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin eine städtebauliche Konzeption, die an den sog. "Masterplan" des Beigeladenen zu 1. anknüpft. Die Antragsgegnerin traf in einem städtebaulichen Vertrag mit den Beigeladenen u. a. Vereinbarungen über die Ausgleichsmaßnahmen, die Fassadengestaltung des Leistungszentrums und die Ausführung der Sportanlagen. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.12.2020 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.

Die Antragstellerin hat am 3.12.2020 den Normenkontrollantrag gestellt.

Der Senat hat den angegriffenen Bebauungsplan mit Urteil vom 24.11.2022 für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung der vier Kleinspielfelder auf der E. Wiese sei mangels rechtlicher Grundlage unwirksam; dieser Mangel führe insgesamt zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beigeladenen das Urteil des Senats vom 24.11.2022 mit Urteil vom 24.4.2024 - 4 CN 2.23 - aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen; zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Oberverwaltungsgericht habe die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans allein mit einem Fehler bei der Ausweisung der vier Kleinspielfelder als öffentliche Grünfläche begründet. Bei bundesrechtskonformer, geltungserhaltender Auslegung erweise sich die beanstandete Festsetzung als rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung des Normenkontrollantrags im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig und begründet. Der Plan sei in einem fehlerhaften Verfahren aufgestellt worden. Die Frist für die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB sei zu kurz bemessen gewesen, sie habe teilweise innerhalb der Sommerferien stattgefunden, womit die Antragsgegnerin gegen selbst aufgestellte Grundsätze verstoßen habe. Wesentliche Umweltstellungnahmen, insbesondere eine fachamtliche Stellungnahme des Amts 61, seien bei der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht mit ausgelegt worden. Die Bezirksvertretung D. sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Plan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Der Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde stamme von der seinerzeitigen Beigeordneten für Kunst und Kultur; es sei nicht erkennbar, auf welcher rechtlichen Grundlage sie zur Unterzeichnung berechtigt gewesen sein könnte. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Plan aufgrund der bestehenden Beschlusslage der Gremien der Antragsgegnerin auf Dauer nicht mehr umsetzbar sei. Der Stadtentwicklungsausschuss habe am 7.11.2024 die Aufstellung des Bebauungsplans E. Wiese in Q.-F. beschlossen, mit dem Ziel eine öffentliche Grünfläche festzusetzen. Der Rat habe in der Sitzung vom 1.10.2024 über die Bestellung eines Erbbaurechts zur Errichtung und Nutzung des Leistungszentrums und den Erhalt sowie die dauerhafte Sicherung der E. Wiese im heutigen unangetasteten Zustand entschieden, damit bestehe für die Flächen der E. Wiese kein Zugriffsrecht der Beigeladenen. Ferner bestätige die Pressemitteilung der CDU des Stadtbezirks D. vom 16.5.2025, dass es eine Bebauung der E. Wiese nicht geben werde. Der Plan verstoße ferner gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil die Planung artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG verletze. Im Hinblick auf Fledermäuse liege ein Verstoß gegen das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor. Insbesondere seien die Anforderungen an die Bestandserhebung von Fledermäusen vorliegend nicht eingehalten worden. Die E. Wiese sei nach dem am 10.6.2026 übersandten Gutachten vom 7.6.2026 ein wichtiges Nahrungshabitat für verschiedene Fledermäuse. Hinsichtlich des Mäusebussards sei zusätzlich auch ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gegeben, weil zu befürchten sei, dass aufgrund der vorhabenbedingten Beeinträchtigung des Jagdhabitats auf der E. Wiese und durch Vergrämung die bestehenden 4 Brutplätze in der nahen Umgebung aufgegeben würden. Inzwischen sei auch das Vorkommen des Kuckucks dokumentiert, der stark gefährdet sei. Ferner ergebe sich aus dem Gutachten vom 7.6.2026 mit der am 11.6.2026 übersandten Anlage, dass die Bestandsaufnahme des faunistischen Gutachtens des Dipl. Biol. N. vom 29.5.2019 unvollständig sei. Zahlreiche z. T. stark gefährdete Falter, Bienen, Wespen, Käfer, Zweiflügler, Heuschrecken, Libellen, Wanzen und Spinnentiere nutzten die E. Wiese als Lebensraum und Nahrungshabitat. Es seien sämtliche besonders geschützte Arten in den Blick zu nehmen, nicht nur Arten, die im Anhang IV der Habitatrichtlinie der Europäischen Union genannt seien. Ferner komme im Plangebiet das Echte Tausendgüldenkraut vor. Die E. Wiese sei zudem als Lebensraumtyp 6510 anzusehen und im Zusammenhang mit den umgebenden Waldflächen und dem nahe gelegenen M. Weiher als Ökoton in besonderer Weise schutzwürdig. Die Antragsgegnerin habe allerdings seit 2017 die Bewirtschaftung der Wiese in nachteiliger Weise geändert. Schließlich erweise sich der Bebauungsplan auch aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (Renaturierungsverordnung) als vollzugsunfähig. Nach deren Art. 8 müssten die Mitgliedstaaten bis Ende 2030 sicherstellen, dass in städtischen Ökosystemgebieten, die gemäß Art. 14 bestimmt würden, kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gegenüber 2024 zu verzeichnen sei. Zudem müssten die Mitgliedstaaten in jedem bestimmten städtischen Ökosystemgebiet einen steigenden Trend in Bezug auf die städtische Baumüberschirmung erreichen, dieser Trend werde ab dem Beginn des Jahres 2031 alle sechs Jahre gemessen, bis ein festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht sei. Diese im Amtsblatt vom 29.7.2024 veröffentlichte Regelung nehme einen Nettoverlust städtischer Grünflächen für das Basisjahr 2024 in den Blick, der Bebauungsplan sei bisher nicht umgesetzt, sodass insbesondere die E. Wiese als städtische Grünfläche berücksichtigt werden müsse; angesichts der Größe der hierbei beplanten Grünfläche dürften sich die Ziele der Renaturierungsverordnung bei Verlust dieser Fläche kaum erreichen lassen. Der Plan sei entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Der Plan verstoße gegen das Ziel 7.1.5 des Landesentwicklungsplans NRW 2019. Mit Blick auf das Urteil des OVG NRW vom 21.3.2024 - 11 D 133/20.NE - liege auch ein Verstoß gegen das maßgebliche Ziel 2-3 des LEP in der Fassung von 2017 vor; die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Inanspruchnahme für eine Siedlungsentwicklung nach Ziel 2-3 LEP 2017 seien nicht erfüllt, es handele sich bei dem W. nicht um einen Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB, ferner handele es sich auch nicht um eine bauliche Nutzung, die der zugehörigen Freiraumnutzung deutlich untergeordnet sei. Die Festlegungen der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des LEP seien lediglich als sonstige Erfordernisse der Raumordnung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen verschiedene Vorgaben des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln. Der Regionalplan stelle in dem durch den Bebauungsplan erfassten Bereich einen regionalen Grünzug, einen Waldbereich, einen Bereich für landschaftsorientierte Erholung und einen Bereich für den Gewässerschutz und den Grundwasserschutz dar. Gegen diese Vorgaben verstoße die Planung. Es fehle an einer Zielabweichungsentscheidung. Dem von der Antragsgegnerin benannten formlosen Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 8.7.2019 fehlten insbesondere jegliche Merkmale eines Verwaltungsakts. Sollte entgegen dieser Auffassung von einem Zielabweichungsbescheid ausgegangen werden, wäre dieser jedenfalls gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG wegen eines schweren rechtlichen Fehlers nichtig. Dies folge bereits daraus, dass das Schreiben nicht angebe, von welchen Zielen eine Abweichung erteilt werden solle. Zudem liege ein Verstoß gegen das Unionsrecht vor. Hier seien voraussichtlich erhebliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, die auch auf Regionalplanebene nur durch ein Planänderungsverfahren hätten bewältigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2023 - 4 C 6.21 -). Zudem stelle sich mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob nicht - ungeachtet der Frage, ob der Abweichungsbescheid von den Raumordnungszielen suspendieren könnte - mangels einer durchgeführten Planänderung ohnehin eine Zielbindung bestehe. Sei Anknüpfungspunkt das Unterlassen des Planänderungsverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, könne eine Rügemöglichkeit trotz der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten jedenfalls nicht ausgeschlossen sein, denn ein positiver Zielabweichungsbescheid könne nichts daran ändern, dass das erforderliche Planänderungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Hierfür gälten auch nicht die in § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 UmwRG genannten Rechtsbehelfsfristen, da es an einer Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG als Anknüpfungspunkt fehle. Deshalb komme es nicht einmal darauf an, ob die besonderen Voraussetzungen der Nichtigkeit des Zielabweichungsbescheids vorlägen. Eine Tatbestandswirkung eines - unterstellt er läge vor - Abweichungsbescheids könne ihr - der Antragstellerin - nicht entgegengehalten werden. Es müsse nach unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben jedenfalls in Klageverfahren von Umweltvereinigungen eine inzidente Prüfung von Zielabweichungsbescheiden erfolgen. Die Abwägungsentscheidung des Rats der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Der Umstand, dass in erheblichem Umfang illegale Bestandsbebauung im Plangebiet vorhanden sei, sei nicht hinreichend erwogen worden. Im Rahmen der Abwägung sei eine Standortalternative in Q.-H. unzureichend untersucht worden. Die Belange des Denkmalschutzes seien nicht hinreichend abgewogen worden. Ebenso seien die Belange des Bodendenkmalschutzes nicht hinreichend abgewogen worden. Ferner seien die Belange von Natur und Landschaft des im Landschaftsschutzgebiet "Äußerer Grüngürtel P. bis A. und verbindende Grünzüge" gelegenen Bereichs und die Auswirkungen der großen Kunstrasenflächen auf das Stadtklima, insbesondere bei längeren Hitzeperioden, unzureichend berücksichtigt worden. Die Abwägung der Belange des Schutzes der Umgebung vor planbedingtem Lärm sei fehlerhaft. Der Lärm der öffentlichen Kleinspielfelder sei zu Unrecht nach der Freizeitlärmrichtlinie und nicht nach der 18. BImSchV bewertet worden. Ferner sei bei der Lärmbegutachtung die Einrichtung „Y.“ nicht mit dem für eine Pflegeanstalt maßgeblichen einrichtungsbezogenen Wert gemäß der TA Lärm bzw. der 18. BImSchV betrachtet worden. Der zutreffende Richtwert von 45 dB(A) tags werde durch die prognostizierten Pegel von 48 dB(A) überschritten. Fehlerhaft sei auch die Behandlung der Belange des planbedingten Verkehrs. Der Stellplatzbedarf sei fehlerhaft ermittelt und deshalb ein erhebliches Stellplatzdefizit verkannt worden. Der Parkplatz 5, der gutachtlich betrachtet worden sei, sei inzwischen zu einem Skaterpark umgewandelt worden. Das C.-S.-Stadion werde inzwischen mit erheblichen Zuschauerzahlen durch drei Mannschaften genutzt; gutachtlich sei die Nutzung des Stadions noch als seltenes Ereignis eingeordnet worden. Der Bereich der E. Wiese sei als Wald im Rechtssinne zu bewerten. Das folge aus der Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz vom 17.1.2019. Bei der Behandlung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung habe die Antragsgegnerin verkannt, dass die externe Ausgleichsmaßnahme EA 6 nicht hinreichend gesichert sei. Zudem sei die Planung wegen der unzureichenden Berücksichtigung der hervorgehobenen Bedeutung der städtischen Grünfläche der E. Wiese abwägungsfehlerhaft, es handele sich nicht nur um einen Fehler des Abwägungsvorgangs, sondern auch um einen Fehler im Abwägungsergebnis. Ferner sei abwägungsfehlerhaft im Bebauungsplan die Möglichkeit der Verwendung von Kunstrasen zugelassen worden. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass die Verordnung der Europäischen Kommission vom 25.9.2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel in Kraft getreten sei. Das darin enthaltene Verbot des Inverkehrbringens umfasse nach dem Übergangszeitraum auch synthetische Sportböden. Durch das Vermarktungsverbot werde sich nach Ablauf des Übergangszeitraums kein Infill mehr erwerben lassen, um den Kunstrasen zu betreiben. Dies sei schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses absehbar gewesen und hätte neben der Umweltschädlichkeit jedenfalls im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müssen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. N01 „Erweiterung W. in Q.-F.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unbegründet. Die Antragstellerin rüge ohne Erfolg, der Auslegungszeitraum sei wegen der Schulferien zu kurz bemessen gewesen. Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB komme es auf die Monatsfrist an, die hier bei weitem erfüllt sei. Im Rahmen der Planoffenlage seien auch die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen mit dem Planentwurf ausgelegt worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei das Auslegen der Stellungnahmen der Ämter 61/2, 62 und 66 nicht erforderlich gewesen. Die Anhörung der Bezirksvertretung D. sei nicht fehlerhaft gewesen. Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfelder" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB begegne aus den Gründen des Urteils des BVerwG vom 24.4.2024 keinen Bedenken. Dem Plan fehle auch nicht die städtebauliche Erforderlichkeit. Im Planvollzug müsse nicht mit der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG gerechnet werden. Der Bestand der Fledermausvorkommen sei zutreffend ermittelt und bewertet worden. Ebenso begegne auch die Bewertung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für den Mäusebussard keinen Bedenken. Aus der am 10.6.2026 - zwei Tage vor dem zunächst geladenen Termin der mündlichen Verhandlung - eingereichten Stellungnahme vom 7.6.2026 mit der am 11.6.2026 nachgereichten Anlage ergebe sich kein Mangel der städtebaulichen Erforderlichkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Die Ausführungen beachteten nicht den rechtlichen Rahmen zur eingeschränkten Bedeutung artenschutzrechtlicher Verbote in der Bauleitplanung. Zudem fehle es an näheren belastbaren Belegen zu Ort und Zeit der Feststellungen zu den genannten Arten. Insbesondere sei die E. Wiese kein essentielles Nahrungshabitat für Fledermäuse sei. Soweit ein Verlust von Insekten als Nahrungsquelle durch Lichtquellen befürchtet werde, werde verkannt, dass als Vermeidungsmaßnahme insektenfreundliche Lichtquellen umgesetzt würden. Die von der Antragstellerin vermisste Erfassung einzelner Arten von Käfern, Nachtfaltern, Heuschrecken und Libellen sei für die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote irrelevant, da es sich bei den genannten Arten weder um solche nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie handele noch um planungsrelevante Arten. Es sei weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Hinsichtlich der Ausführungen zum Kuckuck sei weder der Zeitpunkt der Dokumentation dargelegt noch substantiiert ausgeführt, dass es sich bei der E. Wiese um ein essenzielles Nahrungshabitat handele. Der Vortrag der Antragstellerin zur kommunalpolitischen Beschlusslage greife nicht durch. Der am 22.1.2025 veröffentlichte Aufstellungsbeschluss betreffe nur den westlichen Teil des Plangebiets und zeige lediglich, dass ein Verfahren begonnen worden sei. Aus der Ratsentscheidung zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags für das geplante Leistungszentrum Fußball lasse sich nichts dafür ableiten, dass die E. Wiese von der geplanten Bebauung freigehalten werden solle. Die Renaturierungsverordnung der Europäischen Union sei nicht zu berücksichtigen, weil sie erst nach dem Satzungsbeschluss erlassen worden sei. Zudem sei auch ein Verstoß nicht ersichtlich, die in Art. 14 der Verordnung geregelte Kartierung sei noch nicht erfolgt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen Ziele des Landesentwicklungsplans NRW in der Fassung von 2019. Insbesondere verstoße der Plan nicht gegen den Plansatz 6.6.2 des Landesentwicklungsplans. Dieser Plansatz gelte für den Bebauungsplan nicht, da es nicht um die Errichtung eines neuen Standorts gehe, sondern um die Erweiterung des bestehenden „W.“. Zudem handele es sich bei der Planung nicht um überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtungen. Von einer Abtrennung durch einen waldartigen Grünzug könne nicht die Rede sein. Jenseits der Militärringstraße schließe sich bereits der Siedlungsbereich von Q.-F. an. Die Planung sei auch mit dem Plansatz 7.1-5 des Landesentwicklungsplans vereinbar. Gleich geeignete Alternativstandorte hätten nicht bestanden. Zudem werde auch die Funktionsfähigkeit des Grünzugs nicht gefährdet. Auswirkungen auf die Funktion des Äußeren Grüngürtels seien auch nicht durch lokale Erwärmungen im Bereich der betroffenen Kunstrasenplätze zu befürchten. Einer ausdrücklichen Ausnahmeerteilung bedürfe es nach § 6 Abs. 1 ROG nicht. Eine ausdrückliche Zielabweichungsentscheidung sei dafür hier nicht erforderlich. Der Plan stehe auch im Einklang mit den Zielen des Regionalplans Q., soweit dies nicht der Fall sei, liege ein positiver Zielabweichungsbescheid vor. Der Bescheid vom 8.7.2019 sei nicht nichtig. Aus dem Antragsschreiben vom 12.7.2018 lasse sich auch ersehen, von welchen Raumordnungszielen vorsorglich eine Abweichung beantragt worden sei. Aufgrund seiner Tatbestandswirkung habe der Bescheid von den Zielen 1 und 2 des Kap. D. 1.1., den Zielen 1 und 2 des Kap. D. 1.3 und von Ziel 6 des Kap. D. 3.3 des Regionalplans Q. suspendiert, selbst wenn man von seiner Rechtswidrigkeit ausginge. Das Unionsrecht fordere nicht, die Tatbestandswirkung im Normenkontrollverfahren unbeachtet zu lassen. Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe von Umweltvereinen dürften die Mitgliedsstaaten normieren. Die im UmwRG getroffene Regelung sei nicht zu beanstanden, danach habe die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs bestanden. Diese Möglichkeit bestehe jetzt nicht mehr, das folge aus § 2 Abs. 3 UmwRG. Jedenfalls nach dem Urteil des BVerwG vom 28.9.2023 habe über die Klagemöglichkeit Klarheit bestanden. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.6.2007 - 4 BN 17.07 - entfalte der Abweichungsbescheid auch für das Normenkontrollgericht Tatbestandswirkung. Unabhängig davon bestünden auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zielabweichungsbescheids. In Bezug auf die anderweitigen einschlägigen Ziele des Regionalplans sei der Bebauungsplan inhaltlich angepasst. Gegen den Plansatz 1 des Kapitels D. 3.3 des Regionalplans verstoße die Planung nicht. Es sei schon zweifelhaft, ob das Plangebiet im Geltungsbereich eines Bereichs für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) liege. Nach der zeichnerischen Darstellung spreche vieles dafür, dass nur ein regionaler Grünzug und ein Bereich für Grundwasserschutz und Gewässerschutz gelte. Selbst wenn ein BSLE im Regionalplan festgelegt wäre, wäre der Verstoß unbeachtlich, weil es sich nicht um ein Ziel der Raumordnung handele. Der Plansatz umschreibe die Funktion der BSLE nur dahin, dass sie der Sicherung bzw. Wiederherstellung oder Entwicklung des wesentlichen Charakters der Landschaft, des Landschaftsbilds und der landschaftsgebundenen Erholung dienten. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen die Ziele 1 und 2 des Kapitels D. 2.1 des Regionalplans gegeben. Ferner stünden auch die Ziele 1 und 2 des Kapitels C. des Regionalplans zum Denkmalschutz der Planung nicht entgegen. Zudem stehe der Plan auch mit den Vorgaben des Regionalplans Q. 2025 in Einklang, wobei ohnehin davon auszugehen sei, dass es auf diesen Plan für die Wirksamkeit des 2020 beschlossenen und bekannt gemachten Bebauungsplans nicht ankomme. Die Planung verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Eine ausdrückliche Einbeziehung der Stellungnahmen interner Dienststellen im Rahmen des Ämterumlaufs sei nicht erforderlich gewesen. Die Berücksichtigung bereits ausgeführter Vorhaben im Plangebiet führe nicht zu einem Abwägungsfehler. Es könne ein sachgerechtes Planungsziel sein, für das, was ohne förmliche Planung entstanden sei, nachträglich eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Die Alternativenprüfung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe sich der geprüfte Standort in G./H. nicht als vorzugswürdige Variante aufgedrängt. Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege seien ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden. Die Planung leide auch nicht im Hinblick auf Lärmimmissionen an Abwägungsfehlern. Insbesondere sei der Immissionspunkt IO 1 (Y.) zutreffend als WR-Gebiet berücksichtigt worden. Es handele sich nicht um eine Pflegeanstalt, da der Schwerpunkt des Hauses im Bereich des Wohnens und nicht auf der Pflege liege. Zudem müsse auch eine Pflegeanstalt ein hinreichendes städtebauliches Gewicht haben, damit ihre Schutzbedürftigkeit der eines Kurgebiets vergleichbar sei. Notwendig sei eine an ein Baugebiet heranreichende Größe, an der es hier jedenfalls fehle. Eine kumulative Betrachtung von Maximalpegeln sei nicht erforderlich gewesen. In zutreffender Weise habe das Schallgutachten und damit auch die Abwägung ferner das Nutzungskonzept der Beigeladenen zugrunde gelegt. Fehlerfrei sei auch die Berücksichtigung der Lärmimmissionen im Landschaftsschutzgebiet L 17 erfolgt. Die Belange des Verkehrs seien ebenso abwägungsfehlerfrei ermittelt und abgewogen worden wie die Auswirkungen der Planung auf Tiere und Pflanzen. Die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sei im Rahmen der Abwägung ordnungsgemäß abgearbeitet worden. Insbesondere sei die rechtliche Sicherung der Ausgleichsmaßnahme EA 6 (Umwandlung einer extensiven Fettwiese in einen Laubmischwald mit Waldrand-Gehölz), die dem Ausgleich des Eingriffs durch die Errichtung der vier Kleinspielfelder im westlichen Planbereich diene, auf ihrem eigenen Grundstück nicht zu beanstanden. Die Maßnahme sei im Grünordnungsplan und im Umweltbericht konkret bezeichnet worden, damit habe sie sich auch zur Durchführung und Unterhaltung der Maßnahme durch den städtischen Forstbetrieb verpflichtet, der Bereich des I. Hofs in K., wo die Maßnahme durchgeführt werden solle, liege auch im Außenbereich und werde in dem Regionalplan Köln als Waldbereich und regionaler Grünzug dargestellt, damit sei auch überregional verbindlich festgelegt, dass sie sich nicht einseitig von ihrer Ausgleichspflicht lösen könne. Im Rahmen der Abwägung seien auch die Auswirkungen des Plans auf den Boden hinreichend berücksichtigt worden. Ferner sei das Vorliegen einer Waldumwandlung zutreffend verneint worden. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Auswirkungen der Planung auf die Frischluft seien ebenfalls ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Ebenso stehe der Bebauungsplan mit den Belangen des Klimaschutzes in Einklang. Schließlich seien auch die Auswirkungen auf ein künftiges Trinkwasserschutzgebiet in Hürth-Efferen hinreichend im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden. Soweit die Antragstellerin Auswirkungen von Mikroplastik rüge, verkenne sie, dass der städtebauliche Vertrag den Einsatz von Kork oder vergleichbarem Naturmaterial vorgebe.

Die Beigeladenen beantragen,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Mängeln, die vorliegend rügefähig seien. Der Plan leide nicht an Verfahrensmängeln. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Die Planung sei städtebaulich erforderlich. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung für die Kleinspielfelder stehe aus den Gründen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.2024 nicht in Zweifel. Es drohe kein unüberwindbarer Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die sich aus der vorgelegten Stellungnahme vom 7.6.2026 ergebe, sei die faunistische Stellungnahme des Sachverständigen N. nicht unzureichend. Die Feststellungen des Gutachters seien hinreichend aktuell und auch hinsichtlich des erfassten Artenspektrums ausreichend, eine lückenlose Erfassung sei im Planaufstellungsverfahren gerade nicht erforderlich. Die aufgeführten Falterarten, Heuschreckenarten und Libellenarten seien sämtlich nicht in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt. Soweit gemutmaßt werde, bei dem Plangebiet handele es sich um einen essenziellen Nahrungsraum für Fledermäuse, treffe dies nicht zu, nicht die offene Wiesenfläche, sondern die Wälder, Waldränder und Gewässer seien maßgebliche Nahrungsräume. Es sei auch nicht zu befürchten, dass große Mengen von Insekten aus den bedeutenden Nahrungsräumen der Fledermäuse durch vorhabenbedingte Lichtquellen „abgesaugt“ würden. Der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans stehe nicht eine vermeintliche gegenläufige Beschlusslage von Gremien der Antragsgegnerin entgegen. Es handele sich ohnehin nicht um eine verbindliche Beschlusslage, sondern lediglich um die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens. Abgesehen davon seien die behaupteten Umstände auch aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach dem Satzungsbeschluss eingetreten seien. Auch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage - wie etwa das Inkrafttreten eines entgegenstehenden Ziels der Raumordnung - führe nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Gegen die städtebauliche Erforderlichkeit spreche auch nicht die zwischenzeitlich in Kraft getretene Renaturierungsverordnung der Europäischen Union. Trotz der unmittelbaren Geltung der Verordnung bestünden Umsetzungserfordernisse der Mitgliedstaaten, sodass die Verordnung schon aus diesem Grund dem Planvollzug nicht entgegenstehen könne. Die Planung verstoße nicht gegen den Plansatz 6.6.2 des LEP NRW 2019. Der Plansatz sei schon deshalb nicht einschlägig, weil es bei der Planung der Antragsgegnerin nicht um die erstmalige Ansiedlung von Sporteinrichtungen gehe, sondern um die Erweiterung eines seit Jahrzehnten bestehenden Sportparks. Zudem fehle es am Merkmal der Raumbedeutsamkeit der Sporteinrichtung, die Planung habe keine überörtliche Bedeutung. Schließlich sei die geplante Sporteinrichtung auch nicht überwiegend durch bauliche Anlagen geprägt. Der Plansatz 2-3 des Landesentwicklungsplans NRW in der Fassung von 2017 finde vorliegend keine Anwendung. Anderes folge nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 21.3.2024 - 11 D 133/20.NE. Bei der Änderungsverordnung zum LEP 2019 handele es sich nicht lediglich um eine Änderung, sondern um eine teilweise vollständige Neufassung. Diese sei darauf angelegt gewesen, den Kommunen nicht unerhebliche Entwicklungsspielräume zu ermöglichen, dies spreche entscheidend gegen eine Fortgeltung des LEP 2017, der zugleich aufgehoben worden sei. Aufgabe des Plangebers sei nunmehr, die entstandene Lücke hinsichtlich der Plansätze 2-3 und 6.6-2 zu schließen. Der LEP 2017 sei hinsichtlich der in Rede stehenden Festlegungen nicht wieder aufgelebt. Diese Wertung werde auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, nach der maßgebend für die Vereinbarkeit eines Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei. Im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung sei zu berücksichtigen, dass nach derzeitigem Verfahrensstand der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des LEP NRW gemäß Ziel 2-3 Satz 3 dritter Spiegelstrich im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und Baugebiete, Gemeinbedarfsflächen oder Flächen für Sportanlagen und Spielanlagen dargestellt und festgesetzt werden, wenn es sich um die angemessene Weiterentwicklung vorhandener Standorte von überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich der Ferien- und Wochenendhausgebiete für diese Zwecke handelt. In der Fassung der 3. Änderung werde der streitgegenständliche Plan dem Ziel 2-3 angepasst sein. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 16 Abs. 2 LPlG NRW von den Zielen der Raumordnung eines noch geltenden Plans auch im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen Plan abgewichen werden dürfe. Unabhängig von diesen Erwägungen stehe der Bebauungsplan zu dem Plansatz 6.6-2 des LEP 2017 auch nicht in Widerspruch. Es gehe hier nicht um eine überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Einrichtung. Zudem handele es sich bei dem Plansatz 6.6-2 ohnehin nur um einen Handlungsauftrag an die Regionalplanung. Der Plan stehe auch nicht zu dem Plansatz 2-3 LEP 2017 - dessen Anwendbarkeit unterstellt - in Widerspruch. Es handele sich bei dem Plansatz 2-3 schon mangels Bestimmtheit und mit Blick auf das Urteil des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.3.2024 nicht um ein wirksames Raumordnungsziel. Jedenfalls sei die Planung auch an den Plansatz 2-3 des LEP 2017 angepasst, wenn man von einem wirksamen Raumordnungsziel ausginge. Der Sportpark sei ein Ortsteil im Sinne von Plansatz 2-3 Satz 3. Ferner seien auch die Voraussetzungen des Plansatzes 2-3 Satz 4 erfüllt. Es gehe um Sporteinrichtungen, die nicht überwiegend durch bauliche Anlagen geprägt, der Freiraumnutzung zugehörig und funktional zugeordnet und der Freiraumnutzung deutlich untergeordnet seien. Die Planung verstoße auch nicht gegen den Plansatz 7.1-5 des LEP. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands seien erfüllt, da ausweislich der Prüfungen im Rahmen des Verfahrens der Flächennutzungsplanänderung keine zumutbaren Alternativen bestünden. Unabhängig davon stehe der Plansatz der Planung aber auch deshalb nicht entgegen, weil er lediglich Vorgaben für die Regionalplanung enthalte, an denen sich der Bebauungsplan dann orientieren müsse. Der Bebauungsplan sei auch an den Regionalplan angepasst. Der Plan verstoße nicht gegen die Ziele 1 und 2 des Kapitels D.1.1 Freiraumsicherung und regionale Grünzüge, die Ziele 1 und 2. des Kapitels D.1.3 Waldbereiche und das Ziel 6 des Kapitels D.3.3 Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung. Unabhängig davon sei in Bezug auf diese Ziele unter dem 8.7.2019 auch vorsorglich ein Zielabweichungsbescheid erteilt worden, der nicht zu beanstanden sei. Die Zielabweichungsentscheidung der Bezirksregierung Q. vom 8.7.2019 sei insbesondere nicht - wie die Antragstellerin meine - im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Es komme nicht darauf an, ob der Zielabweichungsbescheid rechtswidrig sei, denn die Antragstellerin habe als anerkannte Umweltvereinigung trotz der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.9.2023 - 4 C 6.21) bestehenden Klagebefugnis keine Klage gegen den Bescheid erhoben, damit sei dieser auch gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden, sodass hinsichtlich der bestandskräftigen Zielabweichungsentscheidung die Tatbestandswirkung der Entscheidung greife, über die sich das Gericht nicht hinwegsetzen dürfe. Soweit die Antragstellerin geltend mache, es sei ein erforderliches Planänderungsverfahren unterblieben, komme es darauf nicht an. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 UmwRG gelte § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG entgegen geltenden Vorschriften nicht getroffen worden sei und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen können. Es wäre daher erforderlich gewesen, innerhalb eines Jahres nach möglicher Kenntnisnahme davon, dass kein Planänderungsverfahren durchgeführt worden sei, Klage zu erheben, dies habe die Antragstellerin nicht getan, sodass eine Rüge im Normenkontrollverfahren unter Umgehung der Rechtsbehelfsfrist nach § 2 Abs. 3 UmwRG unzulässig sei. Gegen die weiteren Plansätze nach Ziel 1 und 2 des Kapitels D. 2.1 zur Wasserversorgung sowie Ziele 1 und 2. des Kapitels C (Denkmalschutz) verstoße die Planung ebenfalls nicht. Der Plan leide nicht an Abwägungsmängeln. Der Ämterumlauf sei ordnungsgemäß in der Abwägung berücksichtigt worden. Auch die bereits ausgeführten Vorhaben seien in der Abwägung ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Dies ergebe sich auch aus der Abwägungstabelle und dem Grünordnungsplan. Es sei auch eine abwägungsgerechte Alternativenprüfung durchgeführt worden. Ordnungsgemäß abgewogen seien auch die Belange des Denkmalschutzes, des Bodendenkmalschutzes und des Lärmschutzes. Insbesondere sei der den Kleinspielfeldern zuzurechnende Lärm zutreffend als Freizeitlärm betrachtet und nicht als Sportlärm gewertet worden. Die Bedeutung seltener Ereignisse sei im Rahmen der Abwägung der Lärmproblematik zutreffend behandelt worden. Die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Bebauung, insb. des Seniorenheims „Y.“, sei zutreffend entsprechend einem reinen Wohngebiet bewertet worden. Dort stehe das „Wohnen“ deutlich im Vordergrund. Zudem setze die Einordnung als Pflegeanstalt im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 18. BImSchV voraus, dass die Einrichtungen eine bestimmte, an ein Gebiet heranreichende Größe erreichten, was hier nicht der Fall sei. Die Annahmen zur Nutzung der Trainingsplätze A 1 bis A 3 seien zutreffend. Die Lärmbelange seien auch mit Blick auf das Landschaftsschutzgebiet zutreffend ermittelt und bewertet worden. Auch die Belange des Verkehrs und der Stellplatzsituation seien zutreffend abgewogen. Dies gelte auch für die Auswirkungen der Planung auf Tiere und Pflanzen. Die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Abwägung eingestellt worden. Dies ergebe sich aus der Planbegründung. Der Ausgleich sei auch hinreichend rechtlich gesichert. Das gelte insbesondere für die Maßnahme EA 6 und die Grundstücke, auf denen diese Maßnahme realisiert werde. Die Antragsgegnerin sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Eigentümerin der Flächen gewesen und sei es nach wie vor. Darüber hinaus genüge es, dass auf der Grundlage der Darlegungen in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt sei, dass die Ausgleichsmaßnahmen realistischerweise umgesetzt würden. Die Belange des Schutzes des Bodens seien ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Die Antragsgegnerin sei auch mit dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans und angrenzend vorkommenden Wald abwägungsgerecht umgegangen. Die E. Wiese, die nicht mit Forstpflanzen bestockt sei, erfülle nicht den Waldbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG. Ebenso seien die planbedingten Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet L 17 „Äußerer Grüngürtel P. bis A. und verbindende Grünzüge“ sachgerecht abgewogen worden. Insbesondere sei ausweislich des Grünordnungsplans nicht in großem Umfang eine Legalisierung illegal errichteter Bestandsnutzungen erfolgt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 4 NatSchG NRW bzw. der Vorgängerregelung, die bei Inkrafttreten des Landschaftsplans gegolten habe, nicht zweifelhaft. Die Antragsgegnerin habe im Bebauungsplanverfahren von dem Widerspruchsrecht des Trägers der Landschaftsplanung keinen Gebrauch gemacht, damit seien die der Planung widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zurückgetreten und stünden einer Planverwirklichung nicht entgegen. Die Belange des Klimaschutzes und der Frischluftzufuhr sowie des Schutzes geplanter Trinkwasserschutzgebiete seien bei der Planung sachgerecht abgewogen worden. Soweit die Antragstellerin einen Abwägungsfehler im Hinblick auf die sogenannte REACH-Verordnung geltend mache, die den Schutz vor Mikroplastik betreffe, habe dies keine Relevanz für die durch den Plan zugelassenen Nutzungen. Sie, die Beigeladenen, hätten sich rechtsverbindlich in § 18 des städtebaulichen Vertrags verpflichtet, auf den Einsatz von Kunststoffgranulat und damit von Mikroplastik zu verzichten und stattdessen Kork oder vergleichbare Naturmaterialien als Einstreu zu verwenden.

Der Berichterstatter des Senats hat das Plangebiet und dessen Umgebung mit Vertretern der Beteiligten am 29.6.2022 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auch zu dem Verfahren - 7 D 2/21.NE - zu den Revisionsverfahren - 4 CN 2.23 - und - 4 CN 3.23 - sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin, des beigezogenen Regionalplans für den Regierungsbezirk Q. und der weiteren beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu A.), aber in der Sache nicht begründet (dazu B.).

A. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist aufgrund der Tatbestandswirkung des Bescheids des Umweltministeriums NRW vom 18.12.2019 als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung anzusehen. Die prozessualen Voraussetzungen für den auf § 2 UmwRG gestützten Rechtsbehelf sind erfüllt.

Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. im Falle eines Verfahrens nach a) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war und b) im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen, § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG.

Der angegriffene Plan ist aus den Gründen zu II. 1. des zurückverweisenden Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.2024 - 4 CN 2.23 -, denen der Senat folgt, eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG; daher kommt es auf die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG (Geltendmachen der Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften) hier nicht an. Auch die weiteren Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UmwRG sind erfüllt. Insbesondere war die Antragstellerin schon vor der Anerkennung zur Beteiligung im Verfahren berechtigt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UmwRG). Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.4.2024 hingewiesen.

B. Der Antrag ist aber nicht begründet.

I. Der Senat erstreckt die Prüfung nicht nur nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG darauf, ob der Plan gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt. Da auch ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch zu prüfen, ob die Entscheidung über den Bebauungsplan gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind.

II. Der Plan leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.

1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war das Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht wegen einer zu kurz bemessenen Offenlagefrist mangelhaft. Die Antragstellerin rügt, es hätten nur sieben Werktage vor den Sommerferien 2019 und drei Tage nach den Ferien gelegen, der restliche Zeitraum hätte innerhalb der Ferien gelegen, obwohl nach einem Ratsbeschluss höchstens eine Spanne von 50% innerhalb der Ferien liegen dürfe. Daraus ergibt sich kein beachtlicher Mangel. Maßgeblich ist hier allein die gesetzliche Regelung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen.

Anhaltspunkte dafür, dass die hier am 26.6.2019 bekanntgemachte und nachfolgend bei der Durchführung eingehaltene Frist für die Offenlage während des Zeitraums vom 4.7.2019 bis 30.8.2019 wegen eines wichtigen Grundes zu kurz gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass Ferienzeiten in den Zeitraum der Offenlage fallen, stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine Verlängerung dar.

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29.9.2022

- 7 D 190/20.NE -, BauR 2023, 39 = juris, Rn. 35.

Hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Antragserwiderung vom 18.5.2022 zutreffend darauf hingewiesen, dass auch der von der Antragstellerin genannte Ratsbeschluss vom 28.6.2016, nach dem Planoffenlagen nur mit höchstens 50 % ihrer Dauer in der Zeit der Schulferien liegen dürften, an dieser gesetzlichen Regelung nichts ändert. Soweit sich aus einer besonderen Komplexität des Sachverhalts ein wichtiger Grund für eine Verlängerung ergeben könnte, haben die Beigeladenen in ihrer Antragserwiderung vom 15.3.2022 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche besonders komplexe Konstellation hier nicht vorliegt.

2. Entgegen der Meinung der Antragstellerin war das Offenlageverfahren auch nicht deshalb fehlerhaft, weil entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen nicht zusammen mit dem Planentwurf und dem Begründungsentwurf ausgelegt worden wären. Die Antragstellerin rügt, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen der Ämter 61/21, 62 und 66 hätten gefehlt, insbesondere die Stellungnahme des Amts 61 hätte ausgelegt werden müssen, weil sie auf die Grenzen der Einordnung von öffentlichen Grünflächen mit baulichen Anlagen verweise, zu denen auch Kunstrasenplätze gehörten.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Bei der Beurteilung, welche wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen sind, ist den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur daraufhin zu überprüfen ist, ob ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt.

Vgl. Wahlhäuser, in: Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 232 unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris, Rn. 66;

ferner OVG NRW, Urteil vom 8.10.2019 - 7 D 86/17.NE -, juris, Rn. 25.

Dieser Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten worden. Dies gilt zunächst für die Stellungnahme des Fachamts 61/21 vom 26.10.2015, auf die sich die Antragstellerin der Sache nach bezieht. Die darin enthaltene rechtliche Prüfung durch das Stadtplanungsamt musste im Rahmen des gegebenen Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin nicht als wesentliche umweltbezogene Stellungnahme gewertet werden. Das Gleiche gilt für die Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 8.2.2019. Die Stellungnahme des Bauverwaltungsamts (Amt 62) vom 8.10.2015 betraf, wie die Beigeladenen in der Antragserwiderung vom 15.3.2022 zutreffend aufgezeigt haben, lediglich erschließungsrechtliche und beitragsrechtliche Fragen und war nicht als umweltbezogen zu werten. Die weitere Stellungnahme des Bauverwaltungsamts vom 22.2.2019 musste im Rahmen des gegebenen Beurteilungsspielraums ebenfalls nicht als wesentliche umweltbezogene Stellungnahme gewertet werden. Die Stellungnahme des Amts für Straßen und Verkehrsentwicklung (Amt 66) vom 7.10.2015 beschränkte sich auf die Mitteilung, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestünden und die Inhalte des Verkehrsgutachtens noch abzustimmen seien. Auch darin ist keine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme zu erkennen.

3. Ein durchgreifender Verfahrensmangel liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht hinsichtlich der Beteiligung der Bezirksvertretung D. vor. Die Antragstellerin rügt: Die gebotene Anhörung der Bezirksvertretung sei fehlerhaft erfolgt. Bei der Abstimmung der Bezirksvertretung über die Anhörung sei eine geheime Abstimmung beantragt und durchgeführt worden, die Sitzung sei aber in einem "Stream" im Internet verbreitet worden, dabei sei das Abstimmungsverhalten der Bezirksbürgermeisterin sichtbar gewesen. Trotz Beanstandung durch die Fraktion der Grünen sei die Abstimmung nicht wiederholt worden. Wegen der daraus folgenden Unwirksamkeit des Beschlusses der Bezirksvertretung sei der Satzungsbeschluss des Rats entgegen § 37 Abs. 5 GO NRW ohne vorherige Anhörung der Bezirksvertretung zustande gekommen. Dies sei ein beachtlicher Mangel nach § 7 Abs. 6 GO NRW. Diese Rüge greift nicht durch. Zwar sind nach § 37 Abs. 5 Satz 1 GO NRW die Bezirksvertretungen zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, zu hören. Nach Satz 2 ist der Bezirksvertretung insbesondere vor der Beschlussfassung des Rates über Bebauungspläne für den Bezirk Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beteiligungsrechte der Bezirksvertretung sind hier aber gewahrt worden. Das Beteiligungsrecht der Bezirksvertretung ist schon dann gewahrt, wenn für sie die Möglichkeit der Stellungnahme bestanden hat. Dies war hier gegeben. Die Bezirksvertretung hat sich in der Sitzung am 8.6.2020 mit der Angelegenheit befasst. Ein zustimmender Beschluss oder ein verfahrensfehlerfreier Beschluss anderweitigen Inhalts ist in diesem Zusammenhang, wie die Beigeladenen in der Antragserwiderung vom 15.3.2022 zutreffend ausgeführt haben, nicht erforderlich.

4. Schließlich kann auch nicht mit Erfolg eine unzureichende Beteiligung des Naturschutzbeirats geltend gemacht werden. Hierzu haben die Beigeladenen in der Antragserwiderung vom 15.3.2022 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Naturschutzbeirat zwar nach § 70 Abs. 2 NatSchG NRW vor allen wichtigen Entscheidung rechtzeitig zu unterrichten und zu hören ist, dass aber kein Zustimmungserfordernis besteht. Eine solche Beteiligung ist hier im Rahmen der Sitzung des Beirats am 18.3.2019 ausweislich des vorliegenden Protokolls erfolgt.

5. Ein formeller Mangel ergibt sich entgegen der im Schriftsatz vom 31.7.2026 erhobenen Rüge der Antragstellerin auch nicht aus dem Umstand, dass der am 18.6.2020 beschlossene Plan am 22.7.2020 nicht durch die damalige Oberbürgermeisterin, sondern durch die damalige Kulturdezernentin als nicht verhinderte dienstälteste Beigeordnete unterzeichnet wurde, die ausweislich des Ratssitzungsprotokolls bei der Beschlussfassung zugegen war. Dass eine Vertretung des Ratsvorsitzenden bei der Ausfertigung möglich ist, ist in der Rechtsprechung geklärt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.3.2003 - 7a 20/02.NE -, NVwZ-RR 2023, 2003 = juris, Rn. 47f.

Anhaltspunkte dafür, dass der damaligen Dezernentin danach die Zuständigkeit für die Ausfertigung gefehlt hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Er geht vielmehr davon aus, dass sie auf der Grundlage der getroffenen Vertretungsregelung tätig geworden ist. Dazu hat die Antragsgegnerin in der Stellungnahme vom 5.8.2026 detailliert aufgezeigt, welche allgemeine Vertretungsregelung bestand und dass die Beigeordnete danach befugt war, den Plan auszufertigen. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung des Senats die Existenz des von der Antragsgegnerin zitierten Ratsbeschlusses zur Vertretungsregelung in Zweifel gezogen hat, teilt der Senat diese Zweifel nicht; abgesehen davon bedurfte es im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht zwingend eines Ratsbeschlusses; nach der vorstehend zitierten Entscheidung des Senats vom 12.3.2003 (vgl. a.a.O. Rn. 47) kann der Bürgermeister auch andere Beamte oder Angestellte mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten - wie hier der Ausfertigung des Bebauungsplans - auftragsweise betrauen.

III. Der Plan leidet nicht an beachtlichen materiellen Mängeln. Ihm fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB (dazu 1.), er verstößt nicht mit Blick auf Festlegungen des Landesentwicklungsplans NRW gegen § 1 Abs. 4 BauGB (dazu 2.), er verstößt auch nicht mit Blick auf Festlegungen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Q. gegen § 1 Abs. 4 BauGB (dazu 3.), es fehlt für die Festsetzungen des Plans nicht an den erforderlichen Rechtsgrundlagen (dazu 4.), der Plan leidet nicht an durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln (dazu 5.), schließlich liegen auch keine durchgreifenden Verstöße gegen das Abwägungsgebot vor (dazu 6.).

1. Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, dem Plan fehle die städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.

a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Sie hat die städtebaulichen Zielsetzungen zu formulieren. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017

- 4 BN 2.17 -, BRS 85 Nr. 2 = juris, Rn. 3.

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf absehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bebauungsplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris, Rn. 10.

Die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegen stehen, verlangt keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird, sondern die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Plan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2023 - 4 BN 34.22 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 - 10 D 228/24.NE -, juris, Rn. 34f.

Ein Bebauungsplan ist danach auch dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote entgegenstehen würden. Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf Verwirklichungshandlungen bezogen sind, haben sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den verbotenen Eingriff dar. Deshalb findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt. Lässt sich bereits bei seiner Aufstellung erkennen, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es aber im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hier hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen einige Verbotstatbestände kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen. Grund für die Zuerkennung einer Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um fachliche Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis angewiesen, die sich aber nicht (immer) als eindeutige Erkenntnisgeber erweisen. In dieser Situation wären die Funktionsgrenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit überschritten, wollte man ihr abverlangen, zwischen vertretbaren fachwissenschaftlichen Positionen zu entscheiden. Es ist weder Aufgabe der Verwaltungsgerichte, wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden, noch eine solche Entscheidung durch die Erteilung von Forschungsaufträgen zu ermöglichen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2017 - 10 D 97/15.NE -, NuR 2018, 138 = juris, Rn. 61ff. und Urteil vom 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE -, juris, Rn. 165ff., m. w. N.

b) Gemessen daran ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB weder im Hinblick auf artenschutzrechtliche Aspekte (dazu aa)) noch im Hinblick auf einen gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG (dazu bb)) oder mit Blick auf nachträgliche Beschlüsse von Gremien der Antragsgegnerin (dazu cc)) oder im Hinblick auf die Renaturierungsverordnung der Europäischen Union (dazu dd)) gegeben.

aa) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ergibt sich nicht im Hinblick auf der Umsetzung der Planung entgegen stehende artenschutzrechtliche Bestimmungen. Nach den maßgeblichen rechtlichen Grundsätzen (dazu aaa)) greifen weder die Rügen hinsichtlich des Fledermausbestands (dazu bbb)), hinsichtlich der europäischen Vogelarten Mäusebussard, Kuckuck, Grauschnäpper, Star, Turmfalke und Grünspecht (dazu ccc)), hinsichtlich des Wildkaninchens (dazu ddd)), der in den am 10. und 11.6.2026 eingereichten Stellungnahmen genannten Wirbellosen (dazu eee)) noch hinsichtlich des Echten Tausendgüldenkrauts (dazu fff)) durch.

Vielmehr ist die aus der Planbegründung ersichtliche Abschätzung der Antragsgegnerin, dass der Plan ungeachtet der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote umgesetzt werden kann (Planbegründung Abschnitt 7.5.1.3), nicht zu beanstanden.

aaa) Für die Prüfung, ob Verstöße gegen Artenschutzrecht zu unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen des Vollzugs eines Bebauungsplans führen, sind folgende artenschutzrechtliche Bestimmungen in den Blick zu nehmen:

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,

wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1),

wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2),

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zerstören (Nr. 3),

wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 4) (Zugriffsverbote).

Für nach § 15 Abs. 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.

(Satz 1)

Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (Nr. 1),

das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihre Entwicklungsformen für Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (Nr. 2),

das Verbot nach Abs. 1 Nr. 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Nr. 3).

(Satz 2)

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.

(Satz 3)

Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(Satz 4)

Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote bevor.

(Satz 5)

Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist.

Diese Vorgaben versteht der Senat mit Blick auf § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG dahin, dass im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Vorliegens unüberwindbarer rechtlicher Hindernisse für den Vollzug der Planung nur die europäischen Vogelarten sowie solche Tierarten bzw. Pflanzenarten in den Blick zu nehmen sind, die im Anhang IV Buchstabe a) bzw. b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) aufgeführt sind, wobei als Maßstab der erleichterten Prüfung Satz 3 heranzuziehen ist.

Vgl. dazu grundlegend zu den entsprechenden Bestimmungen in § 42 BNatSchG in der Fassung vom 12.12.2007: Pauli, Artenschutz in der Bauleitplanung, BauR 2008, 759ff. (765); Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, Rn. 164 sowie zu § 44 BNatSchG etwa Gellermann, in Landmann u. a., Umweltrecht, Loseblattkommentar, § 44, Rn. 63; Schütte/Gerbig, in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. § 44, Rn. 53, jeweils m. w. N.

Auf in einer Verordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG genannte Arten (sog. Verantwortungsarten) kommt es nicht an, weil eine solche Verordnung bislang noch nicht erlassen worden ist.

Vgl. etwa Gellermann, in Landmann u. a., Umweltrecht, § 54, Rn. 12 (Bearb. Januar 2026).

bbb) Die auf Fledermäuse bezogenen Rügen zu § 1 Abs. 3 BauGB greifen danach nicht durch. Dem Planvollzug stehen nicht in unüberwindbarer Weise hier erhebliche artenschutzrechtliche Verbote zugunsten von Fledermäusen entgegen.

Allerdings sind die angesprochenen Fledermausarten (wie auch alle anderen Arten der Ordnung Microchiroptera)

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula),

Braunes Langohr (Plecotus auritus),

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus),

Wasserfledermaus (Myotis daubentonii),

Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri),

Bartfledermaus (Myotis brandtii/mystacinus),

Großes Mausohr (Myotis myotis) und

Fransenfledermaus (Myotis nattereri)

im Anhang IV Buchstabe a der Habitatrichtlinie aufgeführt und vorliegend nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG näher in den Blick zu nehmen.

Die Antragstellerin rügt, das Vorkommen der Fledermäuse sei nur unzureichend ermittelt und bewertet worden, danach seien Nahrungshabitate der Fledermäuse betroffen bzw. Störungen zu befürchten; im Hinblick auf den Planvollzug sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG gegeben.

Aus dem in der Planbegründung in Bezug genommenen Gutachten des Büros O. N. vom Mai 2019 "Faunistisches Fachgutachten und Artenschutzrechtliche Prüfung" ergeben sich indes hinreichende Ermittlungen und Bewertungen zum Bestand der Fledermäuse im Plangebiet bzw. der näheren Umgebung sowie ihrer Nahrungshabitate, nach denen die befürchteten Verstöße nicht zu erwarten sind. Danach wurden im Untersuchungsraum des Plangebiets mit einem 200 m Umgebungsradius für vier relevante Arten Nahrungshabitate festgestellt; Quartiere konnten nicht ermittelt werden. Soweit die Antragstellerin mit Blick auf Untersuchungen des Naturschutzverbands BUND aus dem Jahr 2016 eine unzureichende Erfassung insbesondere von Nahrungshabitaten u. a. des Großen Mausohrs im Rahmen der Begutachtung der Antragsgegnerin rügt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dies gilt für die Häufigkeit und Methodik der Begehungen (ohne Netzfang) ebenso wie für die Rüge mangelnder Aktualität der Erhebungen, die hier 5 Jahre alt waren. Dazu haben die Beigeladenen in ihrer Antragserwiderung vom 15.3.2022 zutreffend aufgezeigt, dass die Erhebungen auch insoweit nicht defizitär waren. Auf dieser Grundlage war die Prognose gerechtfertigt, dass die Umsetzung der Planung ohne durchgreifende Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zulasten der Fledermäuse umgesetzt werden kann. Dazu kann wegen der Einzelheiten auf die ausführlichen Darlegungen der Beigeladenen in der Antragserwiderung vom 15.3.2022 und der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 18.5.2022 Bezug genommen werden. Eine danach allenfalls bestehende bloße (theoretische) Möglichkeit der genannten Verstöße gegen das Störungsverbot bzw. die Beeinträchtigung von für Fortpflanzungsstätten essentiellen Nahrungshabitaten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BNatSchG) reicht mit Blick auf die dem Plangeber zustehende Einschätzungsprärogative nicht aus, um ein durchgreifendes rechtliches Hindernis zu begründen, das zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB führt. Anderes ergibt sich nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des EuGH zur Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungsstätte in Art. 12 Abs. 1 d der Habitatrichtlinie.

Vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, juris (Wiener Feldhamster II).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung des OVG Saarlouis vom 30.1.2025 - 2 B 177/24 -, juris, Rn. 117ff., auf die sich die Antragstellerin beruft.

Eine andere Prognose zu artenschutzrechtlichen Verstößen zulasten der Fledermäuse bei Verwirklichung des Bebauungsplans ist auch nicht mit Blick auf die Stellungnahme vom 7.6.2026 gerechtfertigt, die die Antragstellerin am 10.6.2026 eingereicht hat. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass es durch Schaffung von Lichtquellen zu erheblichen Vergrämungseffekten oder zu erheblichen Beeinträchtigungen der Nahrungsgrundlagen der Populationen der genannten Fledermausarten kommt.

ccc) Ein Vollzugshindernis im Sinne der vorgenannten Grundsätze ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu drohenden artenschutzrechtlichen Verstößen gemäß § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG zulasten verschiedener europäischer Vogelarten. Dabei mag zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass die genannten Vogelarten, deren Vorkommen - zusätzlich zu dem Vorkommen des bereits zu Beginn des Verfahrens angesprochenen Mäusebussards - nunmehr geltend gemacht wird, im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntmachung des Plans bereits im Plangebiet vorhanden waren.

Hinsichtlich des Mäusebussards (Buteo buteo) sind die Verbote nach § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG in den Blick zu nehmen; ein Tötungsrisiko gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht gegeben. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Bestandsermittlung der Mäusebussarde im Bereich des Plangebiets greift nicht durch. Nach dem vorgenannten Gutachten des Büros N. finden sich in der Umgebung des Plangebiets mehrere Brutplätze des Mäusebussards, der Mäusebussard nutzt den Vorhabenbereich danach nur selten als Jagdhabitat. Dazu rügt die Antragstellerin zwar, die E. Wiese werde regelmäßig als Jagdhabitat genutzt. Aus dieser pauschalen Behauptung ergibt sich indes kein relevanter Mangel der Bestandserfassung. Danach ist auch die Prognose der Antragsgegnerin gerechtfertigt, dass es im Hinblick auf den Mäusebussard nicht zu unüberwindbaren Verstößen gegen Artenschutzrecht kommt, wenn der Plan vollzogen wird. Die artenschutzrechtliche Begutachtung hat zu der Einschätzung geführt, dass die 4 Brutplätze in der Nähe des Plangebiets und des Militärrings eine geringe Störungssensibilität der Vögel bestätigen. Abgesehen davon wäre ein im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB erhebliches Vollzugshindernis auch deshalb nicht anzunehmen, weil auch ein unterstellter Verlust eines essentiellen Jagdhabitats auf der E. Wiese und eine daraus ggf. resultierende Aufgabe von Brutplätzen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) mit Blick auf § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG nicht zu einem durchgreifenden Verstoß führen würde. Dazu wird auf die Erwägungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 18.5.2022 zum guten Erhaltungszustand der lokalen Population des Mäusebussards verwiesen, wonach davon auszugehen ist, dass Ersatzhorste in nahe gelegenen anderen Bereichen des Äußeren Grüngürtels genutzt werden könnten. Entscheidend ist, ob die ökologische Gesamtsituation in einem zu betrachtenden Raum eine Verschlechterung erfährt. Es muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Minderung des Fortpflanzungserfolgs für die betroffenen Exemplare einer Art kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich - wie hier aus den vorstehenden Gründen - innerhalb des betroffenen Bereichs vergleichbare Strukturen finden, die als Ersatz-Fortpflanzungsstätte dienen können.

Vgl. Schütte/Gerbig, in Schlacke, Gemeinschaftskommentar zum BNatSchG, § 44, Rn. 55 m. w. N.

Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist nicht zu befürchten, da entsprechende Störungen im Rahmen des Planvollzugs durch vorgesehene Bauzeitbeschränkungen (vgl. etwa Seite 80 der Planbegründung) vermieden werden können.

Die weiteren genannten Vogelarten Grauschnäpper (Muscicapa striata), Kuckuck (Cuculus canorus), Star (Sturnus vulgaris) und Turmfalke (Falco tinnunculus) sowie Grünspecht (Picus viridis) sind europäische Vogelarten im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG und hier ebenfalls in den Blick zu nehmen. Auch im Hinblick auf diese Vogelarten ist nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht von unüberwindbaren Verstößen gegen hier erhebliche Artenschutzbestimmungen auszugehen.

ddd) Soweit die Antragstellerin mit den am 11.6.2026 eingereichten Unterlagen auch Artenschutzverstöße in Bezug auf das Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) geltend macht, kommt es darauf nach den aufgezeigten rechtlichen Grundsätzen nicht an, weil es sich nicht um eine Art handelt, die dem hier in den Blick zu nehmenden Schutzregime für Arten unterliegt, die in Anhang IV Buchstabe a der Habitatrichtlinie aufgeführt sind.

eee) Soweit die Antragstellerin in der am 10./11.6.2026 präsentierten Aufstellung zu verschiedenen wirbellosen Tierarten geltend macht, dass diese im Plangebiet bzw. in der Umgebung vorhanden und im Falle des Planvollzugs im Sinne der artenschutzrechtlichen Verbote gefährdet seien, unterstellt der Senat zugunsten der Antragstellerin das Vorhandensein von Exemplaren dieser genannten Arten im Bereich des Bebauungsplans. In rechtlicher Hinsicht kommt es darauf allerdings nicht in hier hinsichtlich § 1 Abs. 3 BauGB entscheidungserheblicher Weise an, weil es sich nicht um Arten handelt, deren Beeinträchtigung durch die Planverwirklichung nach den vorgenannten rechtlichen Grundsätzen im Rahmen der Bauleitplanung zu unüberwindbaren rechtlichen Vollzugshindernissen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB führen könnte (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Die genannten Arten gehören sämtlich nicht zu den Arten, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie aufgeführt sind, darauf haben die Beigeladenen bereits in ihrer Erwiderung vom 3.7.2026 durch Bezugnahme auf die Stellungnahme des Dipl.-Biologen N. vom 30.6.2026 hingewiesen. Dass es sich um Arten im Sinne des Anhangs IV handelt, hat im Übrigen auch die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt - auch nicht in der mündlichen Verhandlung - behauptet.

Der Senat hat die Aufstellung der Antragstellerin geprüft und hinsichtlich der genannten Falter, Bienen und Wespen, Käfer Zweiflügler, Heuschrecken, Libellen, Wanzen und Spinnentiere im Einzelnen keine Arten nach Anhang IV Buchstabe a der Habitatrichtlinie feststellen können: Die von der Antragstellerin aufgeführten Tagfalter und Nachtfalter der Arten Gelbflügelige Raseneule (Thalpophila matura), Brauner Motten-Sackträger (Diplodoma laichartingella), Kleiner Fuchs (Aglais urticae), Kleines Wiesenvögelchen (Coenonympha pamphilus), Kaisermantel (Argynnis paphia), Hornkraut-Tageulchen (Panemeria tenebrata), Malven-Dickkopf-Falter (Carcharodus alceae), Rotkragen-Flechtenbärchen (Atolmis rubricoallis), Schwalbenschwanz (Papilio machaon), Sechsfleck-Widderchen (Zygaena filipendulae), Weißklee-Gelbling/Goldene Acht (Colias hylae), Möhrenzünsler (Sitochroa palealis), Vierpunkt-Flechtenbärchen (Lithosia quadra), Zünsler ohne deutschen Namen (Myelois circumvoluta), gehören nicht zu den im Anhang IV der Habitatrichtlinie aufgeführten Faltern. Das gleiche gilt des Weiteren für die von der Antragstellerin genannten Bienenarten und Wespenarten; in Anhang IV der Habitatrichtlinie sind Bienen und Wespen, die zu den Hautflüglern zählen (Hymenoptera), nicht aufgeführt. Dies gilt ferner für die von der Antragstellerin aufgeführten Käferarten Gemeiner Bienenkäfer (Trichodes apiarius), Kleiner Gras-Laubkäfer (Hoplia graminicola), Gebänderter Scheinschnellkäfer (Drapetes mordelloides), Welliger Stängelrüssler (Lixus angustatus) und Gefleckter Schmalbock (Rutpela maculata); diese von der Antragstellerin benannten Käfer sind in der Liste des Anhangs IV der Habitatrichtlinie nicht aufgeführt. Ebenso wenig sind die von der Antragstellerin aufgeführten Zweiflügler Frühe Buckelblasenkopffliege (Myopa tessellatipennis) und Frühe Gelbrand-Schwebfliege (Xanthogramma citrofasciatum) in der Liste des Anhangs IV der Habitatrichtlinie enthalten. Das gleiche gilt ferner für die von der Antragstellerin genannten Heuschrecken Feldgrashüpfer/-Steppengrashüpfer (Chorthippus cf. Vagans), Weißrandiger Grashüpfer (Chorthippus albomarginatus) und Wiesengrashüpfer (Chorthippus dorsatus). Die von der Antragstellerin benannten Libellen der Arten Spitzenfleck (Libellula fulva), Gemeine Binsenjungfer (Lestes sponsa), Herbst-Mosaikjungfer (Aeshna mixta), bzw. die über den Verweis der Antragstellerin auf die Seite „Wildes Q.“ der Frau T. angesprochenen weiteren Arten Blaugrüne Mosaikjungfer (Aeshna cyanea), Blutrote Heidelibelle (Sympetrum sanguineum), Feuerlibelle (Crocothemis erythracea), Frühe Heidelibelle (Sympetrum fonscolombi), Gemeine Becherjungfer (Enallagma cyathigerium), Gemeine Weidenjungfer (Chalcolestes viridis), Große Heidelibelle (Sympetrum striolatum), Große Königslibelle (Anax imperator), Große Pechlibelle (Ischnura elegans), Großer Blaupfeil (Orthetrum cancellatum), Vierfleck-Libelle (Libellula quadrimaculata), Westliche Keiljungfer (Gomphus pulchellus), frühe Adonislibelle (Pyrrhosoma nymphula), Pokaljungfer (Erythromma lindennii), Gemeine Winterlibelle (Sympecma fusca) und Plattbauch (Libellula depressa), finden sich - anders als verschiedene andere Libellenarten - ebenfalls nicht in der Liste des Anhangs IV der Habitatrichtlinie. Das gleiche gilt für die von der Antragstellerin genannten Wanzen der Arten Bodenwanze (Nysius graminicola) und Waldläufer (Peritrechus gracilicornis) sowie auch für die genannten Spinnenarten Krabbenspinne (Xysticus acerbus) und Körbchenspinne (Agalenatea redii).

fff) Soweit die Antragstellerin im Rahmen der am 11.6.2026 eingereichten Liste geltend macht, Pflanzen der Pflanzenart Echtes Tausendgüldenkraut (Centaurium erythraea) seien gefährdet, ergibt sich daraus mit Blick auf § 44 Abs. 5, Satz 4 i. V. m. Satz 2 und 3 BNatSchG ebenfalls kein Ansatzpunkt für ein unüberwindliches rechtliches Hindernis der Planverwirklichung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Denn diese Pflanzenart ist nicht in dem Anhang IV Buchstabe b der Habitatrichtlinie aufgeführt.

bb) Ein Vollzugshindernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 31.7.2026, die E. Wiese sei als Glatthaferwiese ein schutzwürdiger Lebensraum des Typs 6510. Es ist bereits nicht festzustellen, dass es sich um ein gesetzlich geschütztes Biotop nach der allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG (u. a. magere Flachland-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG) handelt; nach den mit der Planbegründung aufgegriffenen fachlichen Stellungnahmen, etwa im Grünordnungsplan, handelt es sich lediglich um eine degenerierte Glatthaferwiese. Die Ausführungen der Antragstellerin zu der seit 2017 geänderten Bewirtschaftung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sollte es sich dennoch um einen Lebensraumtyp im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG gehandelt haben, ergäbe sich auch daraus kein dauerhaftes Vollzugshindernis, weil voraussichtlich eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG erteilt werden könnte.

cc) Ein Vollzugshindernis im vorgenannten Sinne ergibt sich ebenso wenig aus den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen von Gremien der Antragsgegnerin. Dazu haben die Beigeladenen zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Umstände nicht zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB führen können, weil sie erst nach Abschluss des Planverfahrens eingetreten sind. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliegt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2022 - 4 BN 15.22 -, juris, Rn. 6.

Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit einer wesentlich anderen Zielkonzeption vom 7.11.2024 und der Beschluss des Rates vom 1.10.2024 im Zusammenhang mit der Bestellung eines Erbbaurechts sind aber erst nach Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses erlassen worden. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,

vgl. OVG Berlin-Bbg. vom 24.1.2007 - OVG 2 A 17.05 - juris, Rn. 17,

rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die dort beiläufig angesprochenen Fallgestaltungen einer Berücksichtigung nachträglicher Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans bzw. nach Inkrafttreten des Plans erlassener gegenläufiger übergeordneter Raumordnungsziele liegen hier nicht vor; die Entscheidung würde aber auch sonst keine andere Wertung rechtfertigen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass nachträgliche Rechtsänderungen im Normenkontrollverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.7.2013

- 7 BN 1.13 -, juris, Rn. 14.

Abgesehen davon kann auch mit Blick auf wechselnde Mehrheitsverhältnisse im kommunalpolitischen Raum solchen jederzeit änderbaren Beschlüssen keine durchgreifende Bedeutung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB beigemessen werden. Dem weiter genannten Beschluss der CDU des Stadtbezirks D. als einem von vielen Akteuren im kommunalpolitischen Kontext der Stadt Q. kommt ohnehin keine durchgreifende Bedeutung für die Annahme eines Vollzugshindernisses der Planung zu.

dd) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ergibt sich ferner nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Renaturierungsverordnung der Europäischen Union 2024/1991 vom 24.6.2024. Das folgt schon daraus, dass diese Verordnung erst 2024 und damit nach Bekanntgabe des Bebauungsplans in Kraft getreten ist und deshalb vom Plangeber nicht zu berücksichtigen war.

2. Die Planung der Antragsgegnerin verstößt entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht mit Blick auf Festlegungen des Landesentwicklungsplans NRW gegen die Vorgabe des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen sind.

a) Grundlage der Prüfung ist der Landesentwicklungsplan NRW in der Fassung der am 5.8.2019 bekannt gemachten Änderungsverordnung vom 12.7.2019 (GV. NRW. Seite 441- LEP 2019). Mit Urteil des 11. Senats vom 21.3.2024 - 11 D 133/20.NE - sind allerdings verschiedene Bestandteile des Landesentwicklungsplans für unwirksam erklärt worden, die für die Beurteilung im vorliegenden Fall von Belang sein könnten. Insoweit sind die landesplanerischen Festlegungen der früheren Fassung des Landesentwicklungsplans vom 15.12.2016, bekannt gemacht am 25.1.2017 (GV. NRW. 2017, S. 122 - LEP 2017), zugrunde zu legen.

Der Ansicht der Beigeladenen, dass die genannten Bestimmungen der Fassung des LEP NRW 2017 von der Unwirksamkeit erfasst würden, folgt der Senat nicht.

b) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liegt nicht mit Blick auf die Festlegung in Ziel 6.6-2 des LEP vor.

aa) Das Ziel 6.6-2 des LEP 2019, das im Abschnitt 6.6 "Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus" enthalten ist, hat unter der Überschrift "Anforderungen für neue Standorte" folgenden Inhalt:

Neue Standorte für raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. (Satz 1)

Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. -bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen. (Satz 2)

Andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von bzw. unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. (Satz 3)

Ausnahmsweise können für neue Standorte für andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale in Frage kommen, wenn:

- es sich um Brachflächen (z. B. militärische Konversionsflächen) - sofern sie sich für eine solche bauliche Nachfolgenutzung eignen - oder um geeignete Ortsteile handelt und

- vorrangige Freiraumfunktion beachtet werden und

- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und

- eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. (Satz 4)

Die Festlegung in Ziff. 6.6-2 des LEP 2019 ist durch das genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.3.2024 indes für unwirksam erklärt worden. Die danach insoweit maßgebliche Fassung des LEP 2017 hat einen Wortlaut, der hinsichtlich der Sätze 2 und 3 mit der Fassung von 2019 übereinstimmt. Sätze 1 und 4 lauten abweichend wie folgt:

Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen.

(Satz 1)

… (Sätze 2 und 3)

Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale infrage kommen, wenn:

es sich um Brachflächen (z. B. militärische Konversionsflächen) handelt - sofern sie sich für eine solche bauliche Nachfolgenutzung eignen - oder um geeignete Ortsteile und

vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und

eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. (Satz 4)

bb) Bei den aufeinander bezogenen Sätzen 3 und 4 der vorgenannten landesplanerischen Festlegung in 6.6-2 handelt es sich um ein Ziel der Raumordnung im Rechtssinne.

Nach der Begriffsbestimmung des § 3 des Raumordnungsgesetzes - ROG - sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landesplanung oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Den Zielen der Raumordnung kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen dar. Sie sind anders als die Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraums das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf der nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Folgerichtig sind Ziele bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird, zu beachten, während die Grundsätze der Raumordnung bei der Abwägung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 C 20.02 -, BauR 2004, 50 = juris, Rn. 26.

Daran gemessen handelt es sich bei Satz 1 mangels sachlicher Konkretisierung nicht um ein Ziel im Rechtssinne. Satz 2 ist nur auf Ferien- und Wochenendhausgebiete bezogen und deshalb hier nicht von Belang.

Dagegen handelt es sich bei den Sätzen 3 und 4 um ein Ziel der Raumordnung im Rechtssinne. Dem steht nicht entgegen, dass es in Satz 3 als Regelanforderung formuliert und mit einem Ausnahmevorbehalt in Satz 4 verbunden ist. Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale eines Raumordnungsziels erfüllen, wenn - wie hier - neben den Regelvoraussetzungen auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender Bestimmbarkeit vom Planungsträger festgelegt sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003

- 4 CN 20.02 -, BauR 2004, 280 = juris, Rn. 30.

Dies bestätigt auch der in § 6 Abs. 1 ROG zum Ausdruck gelangte Grundsatz, dass von Raumordnungszielen im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden können.

cc) Gegen das Ziel 6.6-2 Sätze 3 und 4 verstößt die Planung der Antragsgegnerin indes nicht. Das folgt daraus, dass sich das Ziel nur an den Träger der Regionalplanung richtet und keine unmittelbare Vorgabe für die örtliche Bauleitplanung beinhaltet. Das Ziel 6.6-2 Sätze 3 und 4 beschränkt nicht unmittelbar die gemeindliche Planungshoheit. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, die in Satz 3 den Ausdruck „festlegen“ beinhaltet, der im LEP für die Regionalplanung verwendet wird, wohingegen die gemeindliche Bauleitplanung mit dem Ausdruck „festsetzen“ bzw. „darstellen“ angesprochen wird (vgl. z. B. Abschnitte 6.1 und 6.5 des LEP). Dies bestätigt auch die Begründung zu diesem Abschnitt, die darauf hinweist, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eine (regionalplanerische) Festlegung als Allgemeiner Siedlungsbereich mit Zweckbindung erfolgen solle (GV. NRW 2017, Seite 161 linke Spalte).

c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch mit Blick auf die Festlegung 7.1.5 des Landesentwicklungsplans NRW 2019 kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Die Antragstellerin meint, danach seien zur siedlungsräumlichen Entwicklung in den Regionalplänen regionale Grünzüge als Vorranggebiete festzulegen, die u. a. wegen ihrer klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln seien; sie seien vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen, Ausnahmen gälten nur, wenn hierfür keine Alternativen bestünden und die Funktion des Grünzugs erhalten bleibe. Die Planung führe entgegen diesen Vorgaben zu erheblicher lokaler Erwärmung, die Funktion des Grünzugs bleibe nicht erhalten, es bestünden zudem Alternativen.

aa) Die angesprochene Festlegung 7.1-5 mit der Überschrift "Regionale Grünzüge" im Abschnitt 7. "Freiraum" des Landesentwicklungsplans hat folgenden Wortlaut:

Zur siedlungsräumlichen Gliederung sind in den Regionalplänen regionale Grundzüge als Vorranggebiete festzulegen. (Satz 1)

Sie sind auch als

- siedlungsnahe Freiflächen für freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,

- Biotopverbindungen und

- in ihren klimatischen und lufthygienischen Funktionen

zu erhalten und zu entwickeln. (Satz 2)

Regionale Grundzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. (Satz 3)

Sie dürfen für siedlungsräumliche Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. (Satz 4)

In den Erläuterungen zu dem genannten Ziel finden sich dazu auf Seite 92 des Landesentwicklungsplans 2019 u. a. folgende Erwägungen:

Regionale Grundzüge sind insbesondere durch die Bauleitplanung im Rahmen der vorgegebenen landesplanerischen Ziele zu sichern und mit weiteren Flächen, die der wohnungsnahen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung der Bevölkerung dienen oder besondere Bedeutung für die Stadtökologie, den Arten- und Biotopschutz sowie die Anpassung an die Folgen des Klimawandels haben, zu ergänzen, zu vernetzen und gegebenenfalls wieder herzustellen. (4. Absatz)

Wenn siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen im Ausnahmefall unabwendbar sind, soll geprüft werden, ob im funktionalen Umfeld des Grünzuges, der durch die Siedlungsausweisung betroffen ist, insbesondere durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder durch Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann. (5. Absatz)

bb) Die Festlegung in 7.1-5 Satz 3 und 4 ist im Sinne der vorstehenden Grundsätze als Ziel der Raumordnung zu werten. Auch hier steht die Struktur mit einer Regelanforderung und einem Ausnahmevorbehalt der Einordnung als Ziel nicht entgegen. Ferner ist auch eine hinreichende Festlegung der maßgeblichen Voraussetzungen erfolgt.

cc) Mit dieser Festlegung eines Ziels der Raumordnung ist die Planung der Antragsgegnerin aber nicht unvereinbar. Die Wirkung des Ziels in Satz 3 („Regionale Grünzüge sind vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen...) ist - wie die Beigeladenen zutreffend aufgezeigt haben - auf die Festlegung im Regionalplan und die Umsetzung des Anpassungsgebots nach § 18 Abs. 1 LPlG NRW beschränkt. Dies folgt daraus, dass die raumordnungsrechtliche Festlegung der regionalen Grünzüge erst auf der der Landesplanung nachgelagerten Ebene der Regionalplanung stattfindet und dort auch der Änderungsbefugnis des Regionalplanungsträgers unterliegt.

d) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Ziel 2-3 des LEP 2017 vor.

aa) Dieses Ziel hat folgenden Inhalt:

Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden. (Satz 1)

Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. (Satz 2)

Unberührt von Satz 2 kann sich in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen eine Siedlungsentwicklung vollziehen; die Siedlungsentwicklung in diesen Ortsteilen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung und vorhandener Betriebe auszurichten. (Satz 3)

Ausnahmsweise können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und -gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn

die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes dies erfordert oder

die jeweiligen baulichen Nutzungen einer zugehörigen Freiraumnutzung deutlich untergeordnet sind. (Satz 4)

Sätze 1 und 2 stimmen mit der Fassung von 2019 überein. Satz 3 und Satz 4 der Ziff. 2-3 und die neue Ziff. 2-4 in der für unwirksam erklärten Fassung von 2019 lauten:

In den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen ist unberührt von Satz 2 eine Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 2-4 möglich. (Satz 3)

Ausnahmsweise können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und -gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn

diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht,

es sich um angemessene Erweiterungen oder Nachfolgenutzungen vorhandener Betriebsstandorte oder eine Betriebsverlagerung zwischen benachbarten Ortsteilen handelt,

es sich um die angemessene Weiterentwicklung vorhandener Standorte von überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich der Ferien- und Wochenendhausgebiete für diese Zwecke handelt,

es sich um die angemessene Folgenutzung zulässig errichteter, erhaltenswerter, das Bild der Kulturlandschaft prägender Gebäude oder Anlagen handelt,

es sich um Tierhaltungsanlagen handelt, die nicht der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterliegen,

die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes sowie der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz dies erfordert oder

die jeweiligen baulichen Nutzungen einer zugehörigen Freiraumnutzung deutlich untergeordnet sind. (Satz 4)

2.4 Ziel Entwicklung der Ortsteile im Freiraum

In den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine bedarfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung möglich. Darüber hinaus ist die bedarfsgerechte Entwicklung eines solchen Ortsteils zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich möglich, wenn ein hinreichend vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung sichergestellt wird.

Es ist zwar entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch insoweit nicht davon auszugehen, dass die entsprechenden Festlegungen des LEP 2017 nicht nur geändert, sondern generell aufgehoben werden sollten. Vielmehr sind diese Festlegungen aufgrund der obergerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung im Urteil vom 21.3.2024 „wiederaufgelebt“, wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat.

bb) Die in den Blick zu nehmende Festlegung in Satz 2 des Plans in der Fassung des LEP von 2017 ist - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - auch ein Raumordnungsziel im Sinne der vorstehend dargestellten Grundsätze. Das hat die Antragstellerin zutreffend ausgeführt.

cc) Ein Verstoß gegen das in Rede stehende Ziel 2-3 des LEP 2017 liegt aber deshalb nicht vor, weil die Ausnahmevoraussetzungen gemäß Satz 4, zweiter Spiegelstrich erfüllt sind. Die in Rede stehenden jeweiligen baulichen Nutzungen, die der Bebauungsplan zulässt, sind der zugehörigen Freiraumnutzung in dem umgebend großräumig festgelegten regionalplanerischen Freiraum - aus landesplanungsrechtlicher - Perspektive deutlich untergeordnet. Dabei kommt es nicht - wovon die Antragstellerin ausgeht - auf das Verhältnis der baulichen Nutzungen im Bebauungsplangebiet zu den Freiraumnutzungen im Bebauungsplangebiet an. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich die baulichen Nutzungen im Bebauungsplangebiet gegenüber der Freiraumnutzung im gesamten raumordnungsrechtlich festgelegten zugehörigen Freiraum mit der überlagernden Funktion regionaler Grünzug - d. h. dem Bereich des südwestlichen Teils des äußeren Grüngürtels entlang des Militärrings ab der O.-straße. am Rand von G. im Norden bis zum südöstlich gelegenen Rheinufer - deutlich unterordnet. Dieser Freiraumnutzung sind die baulichen Nutzungen im Plangebiet im Sinne des Ziels 2.3 Satz 4 „zugehörig“. Die deutliche Unterordnung ergibt sich auf der Grundlage des Inhalts der Akten mit Blick auf die bauliche Inanspruchnahme im Plangebiet in der Fläche und in der Höhe im Verhältnis zu dem genannten ausgedehnten Freiraum mit der Funktion eines regionalen Grünzugs vom Rand G. bis zum Rheinufer.

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die Planung auch nicht mit Blick auf Raumordnungsziele, die im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Q. Teilabschnitt Region Q. (Regionalplan) für den Planbereich festgelegt sind, gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Soweit es sich um Ziele im Rechtssinne handelt und insoweit hinsichtlich eines Ziels für regionale Grünzüge und eines Ziels für Bereiche für landschaftsorientierte Erholung ein Zielkonflikt besteht, ist dieser Konflikt durch einen - auch zulasten der Antragstellerin - verbindlichen Zielabweichungsbescheid der Bezirksregierung Q. ausgeräumt.

a) Der Senat legt den Regionalplan in der Fassung der Genehmigung vom 21.9.2000, bekannt gemacht am 21.5.2001 (MBl. NW. Seite 196) in der Fassung der 27. Änderung vom 14.12.2018, bekanntgemacht in der Ausgabe Nr. 10 des GV. NRW 2019 am 17.5.2019 (GV. NRW S. 222) zugrunde. Für das Plangebiet ist in Karte 5106 ein Waldbereich mit - überlagernd - einem Regionalen Grünzug, einem Bereich für Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) dargestellt; der Waldbereich ist dort durch die grüne Punktierung erkennbar.

b) Der Plan der Antragsgegnerin verstößt nicht mit Blick auf die zeichnerischen und textlichen Darstellungen des Waldbereichs in den Zielen 1 und 2 des Kapitels D.1.3 des Regionalplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB.

Ziel 1 lautet auszugsweise:

In den dargestellten Waldbereichen ist der Wald sowohl zum Zwecke der Holzproduktion als auch zur Erzielung seiner ökologischen und sozialen Wohlfahrtswirkungen für die Umwelt (Schutz- und Erholungsfunktion) nach Maßgabe des Regionalplans zu erhalten und je nach überwiegender Funktion standortgemäß bzw. naturgemäß auf Nachhaltigkeit ausgerichtet zu bewirtschaften, zu sichern und zu entwickeln. (Satz 1) .

In den waldarmen Gebieten ist in den dargestellten Waldbereichen eine Waldvermehrung verstärkt anzustreben, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung anderer ökologisch wertvoller Biotope, des Landschaftsbildes oder landschaftstypischer offener Talbereiche, zu einer Behinderung von Pflegezielen oder zu einer Verschlechterung der luft- und klimahygienischen Situation in den Siedlungen führen würde oder durch andere Ziele ausgeschlossen ist. (Satz 2)

…

Ziel 2 lautet:

Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird (LEP NRW Kapitel B.III. Ziel 3.21, Satz 2). Funktionsverluste müssen durch Ersatzaufforstungen ersetzt werden.

Die Darstellung eines Waldbereichs in Verbindung mit dem Ziel 1 ist nicht als Raumordnungsziel im Rechtssinne gemäß den oben dargestellten rechtlichen Anforderungen zu werten. Es fehlt an der erforderlichen sachlich bestimmbaren abschließend abgewogenen Festlegung. Auch die Darstellung eines Waldbereichs in Verbindung mit dem Ziel 2 ist nicht als echtes Raumordnungsziel zu werten.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17.1.2019

- 2 D 63/17.NE -, juris, Rn. 91 sowie zu der ähnlichen Fassung in 7.3-1 des LEP NRW BVerwG, Urteil vom 10.11.2022 - 4 A 15.20 -, juris, Rn. 51ff.

c) Der Bebauungsplan verstößt ferner nicht mit Blick auf die Darstellung eines regionalen Grünzugs im Regionalplan gemäß Kap. D.1.1 gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die Planung steht zwar teilweise mit dem Ziel nicht in Einklang (dazu aa)), dieser Konflikt ist aber durch einen wirksamen Zielabweichungsbescheid der Bezirksregierung Q. überwunden (dazu bb)).

aa) Die Planung steht mit dem textlichen Ziel 2 der Darstellung eines regionalen Grünzugs D.1.1 nicht in Einklang. Die auf den regionalen Grünzug bezogenen textlichen Darstellungen in Abschnitt D.1.1 "Freiraumsicherung und regionale Grünzüge" lauten wie folgt:

Ziel 1:

Die regionalen Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächensystems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdichtungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schützen. Sie sind in der Bauleit- und Fachplanung durch lokal bedeutsame Freiflächen zu ergänzen und zur Herstellung ihrer Durchgängigkeit untereinander zu vernetzen. Zur Verbesserung der Umweltbedingungen ist hierbei insbesondere auf die zusammenhängende Verbindungsfunktion des NW-SE verlaufenden Grünzuges am Rhein entlang hinzuwirken, an den sich rechtsrheinisch die in das Bergische orientierten und linksrheinisch die in die Börde auslaufenden Grünzüge anschließen. Die Durchgängigkeit der regionalen Grünzüge zum ländlichen Freiraum ist zu gewährleisten.

Ziel 2:

Die regionalen Grünzüge sollen insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktionen beeinträchtigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und nicht außerhalb des regionalen Grünzuges verwirklicht werden können, auch in regionalen Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden.

Ziel 3:

Die regionalen Grünzüge sollen durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des Freiraumes, den Wiederaufbau von zerstörter oder beeinträchtigter Landschaft sowie durch die Verknüpfung vorhandener ökologischer Potenziale entwickelt und verbessert werden. Ein Verbund der innerörtlichen Grünflächen mit den Grünzügen ist im Rahmen der Bauleitplanung anzustreben.

Diese Darstellungen sind nach den oben dargestellten Grundsätzen lediglich insoweit als ein Ziel der Raumordnung zu werten, als gemäß Ziel 2 die bestehenden regionalen Grünzüge zu erhalten sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.5.2012 - 20 A 3779/06 -, NuR 2013, 136 = juris, Rn. 79 sowie BVerwG, Urteil vom 9.11.2023 - 4 CN 2.22 -, BauR 2024, 720 = juris, Rn. 22f.

Es handelt sich in Verbindung mit der Freiraumdarstellung um die Festlegung eines Vorranggebiets im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 ROG, die andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen des Gebiets - wie hier die durch die Planung der Antragsgegnerin zugelassene Erweiterung des Sportparks - ausschließt, soweit sie mit der vorrangigen Freiraum- und Grünzugsfunktion nicht vereinbar ist. Danach steht die Planung mit dem Ziel nicht in Einklang. Die Funktion des bestehenden regionalen Grünzugs wird durch die großflächige Versiegelung durch die vorgesehenen Spielfelder mit Kunstrasen sowie Errichtung des Leistungszentrums beeinträchtigt. Zudem ist auch die raumordnungsrechtliche Funktion des Grünzugs beeinträchtigt, die nördlich und südwestlich gelegenen Siedlungsräume zu gliedern.

bb) Dieser raumordnerische Konflikt wird indes nach § 6 Abs. 2 ROG durch einen wirksam erteilten Zielabweichungsbescheid aufgelöst, sodass die Planung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst ist.

Es liegt ein wirksamer Zielabweichungsbescheid in Gestalt des Schreibens der Bezirksregierung Q. vom 8.7.2019 vor.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Plans maßgeblichen Fassung kann von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Der Senat wertet das im Gerichtsverfahren von der Antragsgegnerin nachgereichte Schreiben vom 8.7.2019 als Zielabweichungsbescheid im Sinne von § 6 ROG. Dass es sich um einen Bescheid nach § 6 Abs. 2 ROG handelte, hat die Bezirksregierung Q. mit Schreiben vom 24.8.2022 ausdrücklich erklärt. Diese Einordnung trifft zu.

Entgegen dem in der mündlichen Verhandlung vertieften Vorbringen der Antragstellerin handelte es sich um eine Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts traf und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet war, d. h. um einen Verwaltungsakt (vgl. § 35 VwVfG NRW) im Rechtssinne und nicht etwa lediglich um eine unverbindliche Mitteilung. Das entnimmt der Senat den beigezogenen Akten (vgl. insb. elektronische Beiakte 6), aus denen sich ergibt, dass auf den Antrag der Antraggegnerin auf eine raumordnungsrechtliche Abweichungserteilung vom 12.7.2018 eine abschließende raumordnungsrechtliche Entscheidung ergehen sollte. Da diese Entscheidung in der Überschriftszeile als „Mitteilung des Ergebnisses des Zielabweichungsverfahrens“ bezeichnet wurde, lässt sich aus der Perspektive des Adressaten bzw. eines Drittbetroffenen bei verständiger Würdigung noch hinreichend erkennen, dass es um die abschließende Entscheidung über den Zielabweichungsantrag vom 12.7.2018 ging. Danach fehlte es auch nicht an der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen, die sich hier aus der einzelfallbezogenen Beseitigung nach § 1 Abs. 4 BauGB der örtlichen Planung entgegenstehender übergeordneter Raumordnungsziele des Regionalplans ergab.

Vgl. dazu allg. Kment, Raumordnungsgesetz mit Landesplanungsrecht, Kommentar, § 6, Rn. 175 m. w. N.

Dass es an einer Rechtsbehelfsbelehrung fehlte, steht dem nicht entgegen.

Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 10 A 1.94 -, NVwZ-RR 1997, 178 = juris, Rn. 14.

Dies gilt auch mit Blick auf § 37 Abs. 6 VwVfG NRW. Dass ein Bescheid entgegen § 37 Abs. 6 VwVfG NRW keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, löst keine Zweifel an der Einstufung als Verwaltungsakt, sondern lediglich die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO aus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2020

- 4 A 1464/17 -, juris, Rn. 12, m. w. N.

Der Auslegung als Zielabweichungsbescheid nach § 6 Abs. 2 ROG steht die textliche Bezugnahme auf § 34 LPlG NRW nicht entgegen. Der Senat versteht den Bescheid vor dem Hintergrund des ausweislich des beigefügten Rechtsgutachtens auch auf eine Abweichung bezogenen Antrags vom 12.7.2018, der positiv beschieden werden sollte, dahin, dass nicht lediglich eine Beurteilung zur Angepasstheit der Planung nach § 34 LPlG NRW auf Grundlage des bestehenden Zielkontextes erfolgte, sondern dass dies erst aufgrund der zugleich erteilten Abweichung erklärt wurde. Schließlich wertet der Senat die Regelung auch dahin, dass sie nicht nur eine Abweichung des Flächennutzungsplans vom Regionalplan eröffnet, sondern auch eine Abweichung hinsichtlich eines Bebauungsplans, dessen Festsetzungen sich - wie hier - im Rahmen der Darstellungen des Flächennutzungsplans halten.

Der vorliegende Abweichungsbescheid nach § 6 Abs. 2 ROG ist wirksam. Er ist zwar - wie die Antragstellerin im Ergebnis zutreffend geltend macht - nicht rechtmäßig, es liegen aber keine Gründe vor, die zur Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit führen.

Die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Abweichung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG waren nach Maßgabe der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Grundzüge der Planung, denen der Senat folgt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2023 - 4 C 6.21 -, BauR 2024, 596 = juris, Rn. 26ff.

zwar nicht erfüllt. Nach § 6 Abs. 2 ROG in der maßgeblichen Fassung kann von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.9.2023 - 4 C 6.21 -, juris, Rn. 30, werden die Grundzüge der Planung (auch) dann berührt, wenn voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen durch die Zielabweichung nicht ausgeschlossen werden können, die auf dieser Planungsebene erkennbar sind und bei der planerischen Entscheidung über den Raumordnungsplan nicht berücksichtigt wurden, was hier zur Erforderlichkeit eines förmlichen Änderungsverfahrens führt. Es ist im Sinne der vorgenannten Gründe insbesondere aufgrund der Flächenversiegelungen bei Realisierung des Vorhabens mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen.

Allerdings führt dieser Mangel nicht zu einer Nichtigkeit des Abweichungsbescheids. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit gemäß § 44 VwVfG NRW sind nicht erfüllt. Es fehlt jedenfalls an der Offensichtlichkeit des in Rede stehenden Mangels. Es fehlte auch nicht - wie die Antragstellerin meint - an der Bestimmtheit, weil nicht klar wäre, für welche Ziele des Regionalplans die Zielabweichung erteilt werden sollte. Mit Blick auf das dem Antrag vom 12.7.2018 beigefügte Rechtsgutachten, in dem festgestellt wird, eine Zielabweichung sei von den Plansätzen Ziele 1 und 2 des Kap. D.1.1, Zielen 1 und 2 des Kap. D.1.3 und Ziel 6 des Kap. D.3.3 erforderlich, ist hinreichend klar, für welche Ziele eine Entscheidung gewünscht war und dass diese mit dem Bescheid erteilt werden sollte.

Den Abweichungsbescheid, der mithin rechtswidrig aber wirksam ist, muss die Antragstellerin auch gegen sich gelten lassen. Dies ergibt sich, wie die Beigeladenen zutreffend dargelegt haben, aus § 2 Abs. 3 UmwRG. Eine Überprüfung des Bescheids ist hier deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG nicht die Möglichkeit genutzt hat, den Abweichungsbescheid anzufechten. Diese Möglichkeit hatte sie spätestens nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.9.2023 - sie war ihm ausweislich der Revisionserwiderung vom 1.3.2024 bekannt - und der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vermittelten Kenntnis von dem Abweichungsbescheid vom 8.7.2019. Da der Antragstellerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.9.2023 spätestens am 1.3.2024 bekannt war, wäre eine Anfechtung des Abweichungsbescheids im Laufe des folgenden Jahres bis zum 1.3.2025 möglich und zur Vermeidung einer Bindungswirkung des Bescheids zulasten der Antragstellerin erforderlich gewesen. Einen solchen Rechtsbehelf hat die Antragstellerin indes nicht eingelegt.

Die gegen den Abweichungsbescheid im vorliegenden Verfahren gerichteten Ausführungen der Antragstellerin reichen in diesem Zusammenhang mithin nicht aus, um den Eintritt einer Verbindlichkeit des Zielabweichungsbescheids zu verhindern. Vielmehr korrespondiert mit der Rechtsschutzmöglichkeit gegen entsprechende Entscheidungen - wie vom Gesetzgeber geregelt - auch eine Anfechtungslast der Umweltvereinigung. Deshalb hätte es einer ausdrücklichen Anfechtung des Abweichungsbescheides gegenüber der den Bescheid erlassenden Behörde, d. h. der Bezirksregierung Q., bedurft, die am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Diese Rechtslage ist zur Überzeugung des Senats auch mit den Vorgaben der Aarhus-Konvention vereinbar, deren Umsetzung das UmwRG dient. Zur Effektivität dieser Vorgaben bedarf es aufgrund der für die Antragstellerin gegebenen unmittelbaren gerichtlichen Anfechtungsmöglichkeiten nicht der zusätzlichen Eröffnung einer inzidenten gerichtlichen Überprüfung eines verbindlichen Abweichungsbescheids.

Die Erwägung der Antragstellerin, es fehle jedenfalls ein erforderliches Regionalplanänderungsverfahren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich, wie die Beigeladenen zutreffend aufgezeigt haben, schon aus der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 UmwRG.

d) Auch mit Blick auf die Darstellung eines Bereichs für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) im Abschnitt D.3.3 "Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" des Regionalplans liegt kein Verstoß des Bebauungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor; soweit die Planung teilweise nicht zielkonform ist, ist auch dieser Konflikt gemäß den vorstehenden Erwägungen durch den Zielabweichungsbescheid gelöst.

Die Planung steht nur mit Ziel 6 des Kap. D.3.3 des Regionalplans zu BSLE nicht in Einklang. Entgegen der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung ist das Plangebiet allerdings durch eine entsprechende zeichnerische Farbgebung mit der Darstellung eines BSLE belegt. Zielqualität kommt hinsichtlich der in den Blick zu nehmenden Darstellungen nicht dem „Ziel 1“, sondern nur dem „Ziel 6“ zu.

Das Ziel 1 in Abschnitt D.3.3 hat folgenden Wortlaut:

In den Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sind die Bodennutzungen und ihre Verteilung auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszurichten.

Im Einzelnen haben die BSLE der Sicherung bzw. Wiederherstellung oder Entwicklung

- des wesentlichen Charakters der Landschaft, typischer Landschaftsstrukturen und Landschaftsbestandteile einschließlich der Bodendenkmale, denkmalwerter Gehöfte und Weiler sowie charakteristischer Nutzungsformen,

- des Landschaftsbildes,

- der landschaftsgebundenen Erholung,

- der Eingliederung der Siedlungen (Ortsrandgestaltung) in die freie Landschaft,

- landschaftstypischer Lebensräume und Aufbau eines Biotopverbundsystems,

- der natürlichen Bodenfruchtbarkeit, des Erosions- und Deflationsschutzes sowie natürlichen Vielfalt an unterschiedlichen Böden als Standortvoraussetzungen für Flora und Fauna und als Lebensgrundlage des Menschen,

- des natürlichen Wasserdargebots, der Grundwasserneubildung und Reinhaltung des Grundwassers,

- naturnahen Gewässer- und von Retentionsräumen,

- des geländeklimatischen Ausgleichsvermögens,

- der Immissionsschutzfunktion

zu dienen.

Dieses Ziel 1 ist aber mangels hinreichender sachlicher Konkretisierung kein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 ROG.

Vgl. dazu OVG NRW Urteil vom 8.5.2012

- 20 A 3779/06 -, juris, Rn. 80.

Allerdings steht der Plan hinsichtlich der Überplanung der E. Wiese mit den Trainingsplätzen A 1, A 2 und A 3 nicht mit dem Ziel 6 Satz 1 des Kap. 3.3 in Einklang. Das Ziel 6 enthält folgende textliche Darstellung:

In den BSLE ist im Rahmen der dargestellten Grundnutzung und der Zielsetzungen für Sicherung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung der Landschaft die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende zu sichern. Vermeidbare Störungen durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszuschließen.

Diese Darstellung ist nach den aufgezeigten Grundsätzen ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 ROG. Mit diesem Ziel steht die Planung der Antragsgegnerin nicht in Einklang, weil nach den Festsetzungen des Plans mit Errichtung von drei großflächigen Trainingsplätzen unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungskonzeption davon auszugehen ist, dass durch die Planung die Zugänglichkeit dieser Flächen für Erholungssuchende in erheblicher Weise eingeschränkt wird. Dies betrifft auch Bereiche, die in flächenbezogener Hinsicht von regionalplanerischer Relevanz sind. Der betroffene Bereich der E. Wiese ist ungeachtet der Ausdehnung von unter 10 ha in den zeichnerischen Darstellungen topografisch deutlich erkennbar und damit hier für die Prüfung raumordnungsrechtlich relevant.

Vgl. zu maßstabsbedingten Unschärfen von Regionalplänen OVG NRW, Urteil vom 28.9.2016

- 7 D 96/14.NE -, BauR 2017, 55 = juris, Rn. 51.

Dieser Verstoß ist aber ebenfalls durch den Abweichungsbescheid vom 8.7.2019 ausgeräumt, der nach den vorstehenden Ausführungen wirksam und für die Beteiligten verbindlich ist.

e) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liegt ferner nicht mit Blick auf Ziele des Regionalplans zum Schutz von Gewässern oder des Grundwassers vor. Die angesprochenen Ziele in Abschnitt D.2.1 haben textlich folgenden Inhalt:

Ziel 1:

Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Gewässerschutzes Vorrang einzuräumen.

Ziel 2:

Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten für Grundwasser und für Trinkwassertalsperren dargestellten BGG (siehe BGG-Tabelle) sind vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Beide sind von solchen Nutzungen freizuhalten, die dem Planungsziel entgegenstehen. Die auf der Basis von geplanten Schutzgebieten für Grundwasser und Trinkwassertalsperren dargestellten BGG (siehe BGG-Tabelle) sollen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem Planungsziel entgegenstehen.

Der Senat lässt offen, ob diese textlichen Festlegungen des Regionalplans schon deshalb nicht von Belang sind, weil es hier nach den beigezogenen Karten zum Regionalplan an einer entsprechenden zeichnerischen Festlegung eines Gebiets für den Gewässerschutz im Regionalplan fehlen dürfte; das bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn es liegt auch dann kein Verstoß vor, wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass eine solche Festlegung vorhanden ist.

Bei Ziel 1 handelt es sich nach den dargestellten Grundsätzen nicht um ein Ziel der Raumordnung im Rechtssinne. Soweit es sich bei dem Ziel 2 um ein Raumordnungsziel im Rechtssinne handelt, liegt hier kein Zielkonflikt vor. Denn es fehlt an einem - wasserrechtlich - festgesetzten Schutzgebiet zum Schutz des Grundwassers. In der Rüge der Antragstellerin ist lediglich ein Schutzgebiet im Planungsstadium - das geplante Trinkwasserschutzgebiet Hürth (vgl. Bl. 145 der Akte, Seite 33 der Antragsbegründung) - angesprochen.

f) Schließlich verstößt der Bebauungsplan auch nicht mit Blick auf die Darstellungen in Kapitel C des Regionalplans zum Denkmalschutz gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Diese Darstellungen haben folgende Inhalte:

„Ziel 1:

Allgemeine Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind

- Erhaltung und Pflege der Baudenkmäler, Denkmalbereiche auch des Verkehrs und der Versorgung im Sinne von § 2 Denkmalschutzgesetz und Bewahrung und Berücksichtigung ihrer baulichen, nutzungsbedingten und orts- oder landschaftsgestalterischen historischen Eigenarten sowie räumlichen Einbindungen bei nachfolgenden Planungen;

- Erhaltung und Pflege der regionaltypischen, charakteristischen und identitätsstiftenden Siedlungsformen, -grundrisse und Ortsbilder und Bedeutungsinhalte sowie Bedeutung relevanter Freiräume (z. B. Garten-, Friedhof- und Parkanlagen oder Wirtschaftsgärten und Obstwiese);

- Erhaltung, Pflege und Entwicklung regionaltypischer und identitätsstiftender wertvoller Kulturlandschaftsbereiche;

- Erhaltung von Sichtbezügen und orts-, stadt- oder landschaftsbildprägenden Eigenschaften.

Ziel 2:

Allgemeines Ziel der Bodendenkmalpflege ist der Schutz und Erhalt der archäologischen Inhalte der Kulturlandschaft.“

Es handelt sich hier - wie die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt hat - nicht um Ziele der Raumordnung im oben beschriebenen Sinne. Die aufgezeigten Belange sind vielmehr im Rahmen der Bauleitplanung bei der Abwägung zu berücksichtigen.

4. Den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans mangelt es nicht an erforderlichen Rechtsgrundlagen. Dies gilt auch für die Ausweisung eines Sondergebiets zur Absicherung des geplanten Leistungszentrums Fußball. Grundlage dafür ist § 11 BauNVO.

Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2-10 wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2-10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2-10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen abstrakten allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich, ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2-10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2009 - 4 CN 2.08 -, BauR 2009, 1547 = juris, Rn. 10.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Die Festsetzung der allgemeinen Zweckbestimmung hat für die sonstigen Sondergebiete die gleiche Funktion, die für Baugebiete nach den §§ 2-10 BauNVO dem jeweiligen ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt. Sie muss eindeutig sein, damit der Plan eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten kann. Aus ihr ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendbarkeit des § 15 BauNVO, für die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von Ausnahmen und Befreiungen. Ein Bebauungsplan über ein Sondergebiet ohne eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung ist unwirksam.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2009 - 4 CN 2.08 -, BauR 2009, 1547 = juris, Rn. 14.

Die Voraussetzungen einer Sondergebietsausweisung nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind erfüllt. Die Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 10 BauNVO kam mit Blick auf den aus den planerischen Zielsetzungen der Antragsgegnerin entwickelten konkreten Festsetzungsinhalt des geplanten Sondergebiets nicht in Betracht.

Als anderweitiges Gebiet kam hier insbesondere auch nicht ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) in Betracht. Dessen Zweckbestimmung ist in wesentlicher Hinsicht anders. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend für die Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Sie sind geprägt von werktätiger Geschäftigkeit. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Es steht Gewerbebetrieben aller Art und artverwandten und damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom Kleinbetrieb, Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen Großbetrieben reichen können, sofern es sich um nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe handelt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.2012 - 4 C 14.10 -, juris, Rn. 18.

Zwar dient das Vorhaben auch insoweit gewerblichen Zwecken, als dessen Träger, die Beigeladene zu 2., eine Kapitalgesellschaft, dort das Leistungszentrum errichten möchte, das auch den Mannschaften aus dem Lizenzbereich des Beigeladenen zu 1. dienen soll. Dort sollen aber auch die Mannschaften des Bereichs U 21 bis U 15 untergebracht sowie sportlich und schulisch gefördert werden. Schon deshalb ist eine vorwiegend gewerbliche Zweckbestimmung für das Vorhaben des Leistungszentrums nach den Maßgaben der Baunutzungsverordnung nicht feststellbar. Soweit eine Festsetzung von Sportanlagenflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Betracht gekommen wäre, schließt das die Ausweisung eines Sondergebiets nicht aus.

Vgl. Schiller, in Bracher/Schiller/Reidt, Bauplanungsrecht, 9. Auflage 2022, Die zulässigen Vorhaben in beplanten Gebieten, Rn.18.518.

5. Der Bebauungsplan leidet nicht an durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln.

Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die daraus folgenden Regelungen für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.6.2016

- 10 D 94/14.NE-, juris, Rn. 36.

Diesen Anforderungen genügt der Plan. Insbesondere ist die Bestimmung des Zwecks des Sondergebiets mit "Leistungszentrum Fußball" hinreichend bestimmt. Ebenso ist auch die Zweckbestimmung der öffentlichen Grünflächen hinreichend konkret. Dies betrifft insbesondere die vier Flächen mit der jeweiligen Zweckbestimmung "Kleinspielfeld" im nordwestlichen Plangebiet ebenso wie die Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche mit dem Ausdruck „Parkanlage“.

6. Es liegen nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze zum Abwägungsgebot (dazu a)) keine beachtlichen Abwägungsmängel vor; insbesondere sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Stellungnahmen von Fachämtern nicht verkannt worden (dazu b)), die Festsetzungen zu den Kleinspielfeldern sind nicht fehlerhaft abgewogen (dazu c)), die im Plangebiet bereits ausgeführten Vorhaben sind zutreffend bewertet (dazu d)), in Betracht kommende Alternativlösungen sind hinreichend erwogen worden (dazu e)), die Belange des Denkmalschutzes (dazu f)), des Bodendenkmalschutzes (dazu g)), des Lärmschutzes (dazu h)), des Verkehrs (dazu i)), der Pflanzen und Tiere (dazu j)), des Bodenschutzes (dazu k)), des Waldes (dazu l)), des Schutzes der Landschaft (dazu m)), des Klimaschutzes (dazu n)), der Frischluftzufuhr (dazu o)) und des Schutzes von Gebieten zur Gewinnung von Trinkwasser (dazu p)) sind fehlerfrei abgewogen; sachgerecht ist auch die Abwägung zum Ausgleich von Eingriffen und dessen rechtlicher Sicherung (dazu q)); ebenso wenig liegt ein Abwägungsmangel im Hinblick auf die Vorgaben der unionsrechtlichen „REACH“-Verordnung zur Verwendung von Mikroplastik vor (dazu r)).

a) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Jeder Bebauungsplan muss grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer planerischen Zurückhaltung sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler auch im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als ein Mangel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620 = juris, Rn. 14f.

b) Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, die Antragsgegnerin habe die Beteiligung ihrer Ämter nicht in die Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange einbezogen. So habe sich etwa das Umwelt- und Verbraucherschutzamt am 20.2.2019 kritisch zur Inanspruchnahme von Freiflächen geäußert, die dem Denkmalschutz und dem Landschaftsschutz unterfielen.

Diese Rüge greift nicht durch. Inhaltlich hat sich die Antragsgegnerin mit den genannten Belangen befasst, was sich schon aus der Planbegründung ergibt. Dass die Stellungnahme vom 20.2.2019 nicht als solche mit besonderen Erwägungen bedacht wurde, ist demgegenüber unerheblich. Die Beteiligung interner Ämter dient im Wesentlichen der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials.

Vgl. Wahlhäuser in: Bischopink/Külpmann/ Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan 5. Aufl. Rn. 256.

Ferner hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, die Fachämter seien mangels Selbständigkeit keine Behörden oder Träger öffentlicher Belange.

Vgl. Krautzberger, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 4 BauGB, Rn. 30 (Bearb. Sept. 2011); BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 - 4 CN 7.19 -, BauR 2021, 913 = juris, Rn. 25.

Ob die Stellungnahmen dem Rat im Original während der jeweiligen Sitzung vorlagen ist danach nicht entscheidend.

c) Die Festsetzungen von vier Kleinspielfeldern im Bereich der E. Wiese leiden entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Der Senat geht davon aus, dass die Festsetzungen zu den vier Kleinspielfeldern unter nach § 144 Abs. 6 VwGO gebotener Beachtung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsurteil vom 24.4.2024 (Rn. 24 - 26) nicht zu beanstanden sind. Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung, der der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO folgt, sind auch durchgreifende Abwägungsmängel nicht zu ersehen.

d) Die Antragstellerin rügt ferner ohne Erfolg, im Plangebiet bestünden verschiedene formell illegale Anlagen, deren planungsrechtliche Zulässigkeit solle begründet werden, bei der Abwägung seien die gebotenen Erwägungen im Hinblick auf den Bestand aber nicht angestellt worden. Die Antragsgegnerin habe die "Nullvariante", d. h. den Verzicht auf eine Planung, mit der Bestandssituation gleichgesetzt; dabei habe sie nicht erwogen, dass gegen verschiedene bestehende Nutzungen der Beigeladenen, für die keine Genehmigungen vorlägen, bauaufsichtlich eingeschritten werden könnte. Diese Rüge greift nicht durch.

Zwar muss bei der Bestandsermittlung auch geprüft werden, ob die überplanten Nutzungen formell und materiell legal sind.

Vgl. Bischopink in: Bischopink/Külpmann/ Wahlhäuser, Der Sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl, Rn. 810.

Dies ist hier aber hinreichend geschehen. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, sie habe auch die Illegalität der in Rede stehenden Anlagen erkannt, das folge aus der "Checkliste Genehmigungen" und der Abwägungstabelle Anlage 5.1 zum Satzungsbeschluss, Seite 40, 70, 240, 538, 618, 649, 668. Das gelte auch für den bestehenden Kunstrasen am Standort des geplanten Leistungszentrums; der Plangeber könne nach dem Urteil des OVG NRW vom 27.3.2009 - 7 D 103/08.NE -, juris, Rn. 71, vorhandene Nutzungen daraufhin prüfen, ob sie legalisiert werden sollen. Inwieweit anstelle einer Legalisierung auch ein Einschreiten möglich und geboten gewesen wäre (vgl. § 82 BauO NRW 2018), ist danach hier unerheblich. Denn aus dem Zusammenhang der Planbegründung ergibt sich der Sache nach, dass die Antragsgegnerin so nicht vorgehen, sondern eine Legalisierung erreichen wollte.

e) Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist die Prüfung von Standortalternativen für die Errichtung des durch den Plan vorgesehenen Leistungszentrums und der vorgesehenen zusätzlichen Trainingsflächen nicht abwägungsfehlerhaft erfolgt. Die Antragstellerin rügt hierzu, bei der Flächennutzungsplanänderung sei nur geprüft worden, ob andere Flächen für einen Komplettumzug geeignet seien. Die naheliegende Lösung eines neuen Standorts für das Leistungszentrum und die erforderlichen neuen Sportplätze sei nicht erwogen worden. Dass es Alternativen gebe, folge schon aus der Beschlussvorlage vom 11.6.2020. Insbesondere sei der in der Flächennutzungsplanbegründung angesprochene Standort H. geeignet. Aus den Gründen der Erwiderung der Antragsgegnerin ist die Alternativenprüfung nicht zu beanstanden. Hierzu kann auf die Bewertungstabelle aus der Flächennutzungsplanänderungsbegründung verwiesen werden. Darin wurden verschiedene Flächen nach im Einzelnen erläuterten nachvollziehbaren Kriterien bewertet. Diese Erwägungen sind auch insoweit tragfähig, als nur Flächen in die nähere Betrachtung einbezogen wurden, die für eine Neuerrichtung des gesamten Sportparks an anderer Stelle ausreichend waren. Entgegen der Meinung der Antragstellerin musste die Antragsgegnerin einen Teilumzug nicht in Erwägung ziehen. Sie konnte sich die Konzeption der Beigeladenen zu eigen machen, nach der einer räumlichen Konzentration der Lizenzmannschaft und der Nachwuchsmannschaften wegen der damit einhergehenden Motivations- und Synergieeffekte eine essentielle Bedeutung zukommen soll.

Der von der Antragstellerin angesprochene Ratsbeschluss vom 14.12.2021 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Darin liegt nur eine andere städtebauliche Grundentscheidung, die für sich genommen vertretbar sein mag, aber die mit dem Satzungsbeschluss vom 18.6.2020 getroffene Entscheidung nicht in Frage stellt.

Ein Abwägungsmangel ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Rüge, im Rahmen der Alternativenprüfung hätte als Vermeidungsmaßnahme ein Verzicht auf die Kleinspielfelder erwogen werden müssen.

f) Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist die Abwägung auch nicht mit Blick auf Belange des Denkmalschutzes mangelhaft. Dies gilt für die Erwägungen zur Berücksichtigung des landesrechtlichen förmlichen Denkmalschutzes (dazu aa)) ebenso wie für die Berücksichtigung der städtebaulichen Belange des Denkmalschutzes (dazu bb)).

aa) Zu den Belangen, welche die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen hat, gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Es ist zwischen dem landesrechtlichen Denkmalschutz und dem städtebaulichen Denkmalschutz mit bodenrechtlichem Bezug zu unterscheiden. Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes setzen nicht zwingend voraus, dass die davon erfassten Bereiche landesrechtlichen Denkmalschutz genießen. Eine städtebauliche Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB ist nicht nur dann möglich, wenn eine entsprechende denkmalrechtliche Schutzfestsetzung im Einzelfall erfolgt ist und deren Schutzwirkungen lediglich nachgezeichnet werden. Nimmt die Gemeinde in wesentlicher Hinsicht die denkmalrechtliche Unterschutzstellung in den Blick, ist sie gehalten, die Vorgaben der landesrechtlichen Unterschutzstellung hinreichend zu ermitteln und zu bewerten. Für den Denkmalwert ist in erster Linie der Inhalt der Eintragung in die Denkmalliste und die der Eintragung beigefügte Begründung maßgeblich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.8.2019 - 7 D 5/18.NE -, BauR 2019, 1734 = juris, Rn. 35 ff.

Daran gemessen hat die Antragsgegnerin zunächst Umfang und Bedeutung des landesrechtlichen Denkmalschutzes - ausweislich der beigezogenen Eintragung in die Denkmalliste zu Nr. 314 vom 1.7.1980 in der Fassung der Aktualisierung vom 13.7.2016 - nicht verkannt. Hierzu geht der Senat zunächst davon aus, dass keine durchgreifenden Mängel der Denkmaleintragung vorliegen.

Vgl. zur Eintragung einer Mehrheit von Sachen sowie von - von Menschen gestalteten - Landschaftsteilen als Denkmal im Sinne von § 2 DSchG NRW: OVG NRW, Urteil vom 10.11.2020 - 10 A 1851/18 -, NWVBl. 2021, 249 = juris, Rn. 58f.

In ihrer Abwägung ist die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung davon ausgegangen, dass die durch den Plan zugelassenen Maßnahmen mit dem Denkmalcharakter vereinbar sind. Soweit die Antragstellerin meint, die Art der geplanten vollversiegelten und mit Flutlichtmasten versehenen Sportflächen widerspreche dem Denkmalcharakter und sei auch nicht durch eine Konzeption des Äußeren Grüngürtels mit Sportanlagen gedeckt, trifft dies nicht zu. Dies ergibt sich schon aus der Beschreibung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals. Dort werden ausdrücklich auch die bestehenden Sportplätze des Beigeladenen zu 1. genannt, die schon im Bestand durch versiegelte und ausgeleuchtete Sportplätze geprägt sind. Das Gleiche gilt für das geplante Leistungszentrum. Die Bestandsbebauung des sog. "B.", die durch erhebliche Erweiterungen des Zwischenwerks U. der früheren Preußischen Befestigungsanlagen aus dem 19. Jahrhundert geprägt ist, ist ebenso wie die Sportplätze in der Beschreibung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals als "Sportheim des 1. FC Q." ausdrücklich benannt. Das geplante Leistungszentrum ist dem mit Blick auf die Vereinbarkeit mit dem Charakter des Denkmals vergleichbar. Soweit es um die Art der Sportanlagen geht, die in der Eintragung als Teil des Denkmals angesprochen bzw. nun geplant sind, liegt danach auch kein Bewertungsmangel vor. Dies entspricht auch den Einschätzungen des für den Denkmalschutz zuständigen Stadtkonservators der Antragsgegnerin, der dem Vorhaben zugestimmt und hinsichtlich der optischen Gestaltung des Leistungszentrums nähere Vorgaben gemacht hat. Soweit es um die Kleinspielfelder auf der E. Wiese geht, ist die Abwägung trotz der kritischen Stellungnahme des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) vom 31.1.2019 in seiner Funktion als Amt für Denkmalpflege im Rheinland nicht mangelhaft. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Kleinspielfelder mit dem Charakter des Denkmals nicht unvereinbar sind. Der kritischen Bewertung des LVR steht die Bewertung des für den Denkmalschutz zuständigen Stadtkonservators entgegen.

bb) Ebenso wenig ist zu ersehen, dass in der Abwägung die städtebaulichen Belange des Denkmalschutzes verkannt worden wären. Dazu verhält sich die Planbegründung unter Hinweis auf § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB und auf das städtebauliche Entwicklungskonzept "Grüngürtel Impuls 2012"; es wird ausgeführt, auch unabhängig vom fachrechtlichen Denkmalschutz sei die Planung in das Entwicklungskonzept eingebettet und stehe mit denkmalrechtlichen Aspekten in Einklang.

g) Ebenso sind die Belange des Bodendenkmalschutzes sachgerecht abgewogen.

Soweit der Sache nach Bodendenkmale bestehen (Flakstellung aus dem 2. Weltkrieg unter den geplanten neuen Trainingsplätzen auf der E. Wiese) oder vermutet werden (römische Siedlungsreste) ist darauf durch die Höhenvorgaben bzgl. des Bodenabtrags für die Trainingsplätze A 1 (55cm) bzw. A 2 und A 3 (15 cm) hinreichend Rücksicht genommen. Ferner findet sich eine nachrichtliche Übernahme in Abschnitt B. der textlichen Festsetzungen. Die Antragsgegnerin hat im Plan damit nähere Regelungen getroffen, soweit es um die Tiefe der Bebauung unter den Trainingsplätzen auf der E. Wiese geht, insbesondere um die dort angenommene Flakstellung zu schützen und hat dies in der Planbegründung im Einzelnen begründet. Im Übrigen hat sie in dem Abschnitt der Nachrichtlichen Hinweise in der Planurkunde sowie in der Begründung des Plans darauf hingewiesen, dass archäologische Befunde und zufällige Bodenfunde nach § 15f. DSchG NRW dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Q. unverzüglich zu melden sind und dass die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belassen ist. Dadurch hat sie die abschließende Bewältigung des Konflikts zwischen der Umsetzung des Planvorhabens und dem Schutz von Bodendenkmälern (insb. aus römischer Zeit) in das Verfahren der Baugenehmigung bzw. der Überwachung der Baudurchführung verlagert. Eine solche Verlagerung ist nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze möglich. Es erscheint einerseits mit Blick auf die näheren Bestimmungen des DSchG NRW und die dort vorgesehenen Sanktionen (vgl. §§ 15-17, 41) ausreichend, um solche Bodendenkmale vor einer Zerstörung ohne vorherige sekundäre Sicherung zu schützen. Andererseits erscheint es auch nicht zweifelhaft, dass bei entsprechenden Funden eine Umsetzung des Vorhabens möglich ist. Hierzu kann auf die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der sekundären Sicherung von Bodendenkmalen verwiesen werden (vgl. § 17 DSchG).

Vgl. zur sekundären Sicherung von Bodendenkmälern etwa OVG NRW, Urteil vom 20.9.2011 - 10 A 1995/09 -, BauR 2012, 1378 = juris, Rn. 51.

Aufgrund dieser Hinweise bzw. Regelungen geht ferner auch die Rüge der Antragstellerin ins Leere, die Antragsgegnerin habe insbesondere im Zusammenhang mit dem Leistungszentrum die Belange des Bodendenkmalschutzes nicht hinreichend abgewogen. Soweit es um das Leistungszentrum und das Funktionsgebäude A 4 geht, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Konfliktbewältigung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren ggf. auch durch eine etwaige sekundäre Sicherung von Bodendenkmälern stattfinden kann.

h) Die Abwägung der Belange des Schutzes der Plangebietsumgebung vor planbedingtem Lärm sind ebenso sachgerecht abgewogen (dazu aa)) wie die Belange des Schutzes der Nutzer der im Plangebiet vorgesehenen Anlagen vor Beeinträchtigungen durch Lärm (dazu bb)).

aa) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Schutzes der Plangebietsumgebung vor Lärmbeeinträchtigungen, die von den Nutzungen im Plangebiet ausgehen, sachgerecht abgewogen. Das Lärmschutzkonzept der Antragsgegnerin (dazu aaa)) geht im Ansatz von sachgerechten Bewertungsregelwerken aus (dazu bbb)), stuft daran anknüpfend die maßgeblichen Immissionsorte außerhalb des Plangebiets hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit zutreffend ein (dazu ccc)) und prognostiziert in hinreichend belastbarer Weise, dass die danach maßgeblichen Richtwerte durch den zu berücksichtigenden Lärm eingehalten werden (dazu ddd)); mangelfrei ist auch die Behandlung des Lärmschutzes des umgebenden Landschaftsschutzgebiets (dazu eee)).

aaa) Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der im Juni 2019 erstellten Schalltechnischen Untersuchung der J., die der Abwägung zugrunde liegt, die wesentlichen Lärmquellen des Plangebiets betrachtet, bewertet und das Ziel verfolgt, nur nach Maßgabe der 18. BImSchV bzw. - bzgl. der Kleinspielfelder - der Freizeitlärmrichtlinie NRW zumutbare Lärmeinwirkungen in der Planumgebung zuzulassen. Diese Konzeption ist zusammenfassend in der Planbegründung auf Seite 57 - 60 und 98 bis 106 dargestellt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben der 18. BImSchV eingehalten werden, wenn die geplanten Anlagen tags außerhalb der morgendlichen Ruhezeiten genutzt werden, dabei hat sie mit Blick auf einzelne Immissionsorte für die Bewertung der Zumutbarkeit Zwischenwerte angenommen.

bbb) Betrifft ein Bebauungsplan Sportanlagen, kann für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen auf die 18. BImSchV zurückgegriffen werden. Diese hat für die Bauleitplanung mittelbare rechtliche Bedeutung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.2022 - 4 CN 2.20 -, NVwZ 2022, 1464 = juris, Rn. 16.

Die Bewertung von Freizeitlärm erfolgt in sachgerechter Weise auch im Rahmen der Bebauungsplanung nach Maßgabe der Freizeitlärmrichtlinie.

Die Antragsgegnerin hat entgegen der Meinung der Antragstellerin die vier geplanten Kleinspielfelder im nordwestlichen Planbereich in sachgerechter Weise separat nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW betrachtet und nicht, wie von der Antragstellerin gewünscht, zusammen mit den sonstigen Sportanlagen im Plangebiet nach der 18. BImSchV. Die Bewertung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Die konzipierten vier Kleinspielfelder sind nicht als Sportanlagen im Sinne von § 1 der 18. BImSchV zu einzustufen. Nach der Legaldefinition des § 1 18. BImSchV sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Damit wird zwar die Notwendigkeit der Zweckbestimmung der Anlage für den Sport hervorgehoben, der immissionsschutzrechtliche Sportbegriff jedoch nicht definiert. Namentlich gibt § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV nichts dafür her, dass er sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität von kindlichem Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfasst. Die Beschreibung des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen lassen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert hat, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport dient.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2003 - 7 B 88.02-, BauR 2004, 471 = juris, Rn. 4 f.; VGH München, Urteil vom 24.8.2007 - 22 B 05.2870 -, BayVBl. 2008, 405 = juris, Rn 23.

Danach handelt es sich nicht um Sportanlagen, sondern um öffentlich zugängliche Nutzungen für die Freizeit.

ccc) Die Abwägung ist auch mit Blick auf die Bewertung der Schutzwürdigkeit der Immissionsorte nicht zu beanstanden.

Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich verschiedener Immissionsorte auf die Aspekte der Vorbelastung durch Lärm und durch die Lage im Übergangsbereich zum Außenbereich abstellt wurde. Anders als die TA Lärm enthält die 18. BImSchV zwar keine Regelung für sogenannte Gemengelagen, in denen bauliche Nutzungen von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen. Ungeachtet dessen können faktische Vorbelastungen in einer Gemengelage von Wohnen und Sportanlage aber zu einer Verringerung des Schutzanspruchs des Wohnens führen. Das gewachsene Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen hat grundsätzlich zur Folge, dass sich das regelhaft vorgegebene Zumutbarkeitsmaß verändert. Der Ausgleich der widerstreitenden Interessen schlägt sich in der sogenannten Mittelwert-Rechtsprechung nieder, die auch im Bereich der 18. BImSchV anerkannt ist. Der Mittelwert ist nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte und darf nicht mit einer bloßen rechnerischen Interpolation verwechselt werden. Zu seiner Ermittlung ist eine wertende, gewichtende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls anzustellen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.2022 - 4 CN 2.20 -,NVwZ 2022, 464 = , juris, Rn. 16.

Für die genannten Immissionspunkte an der V.-straße 16 (IO 11) und der R.-straße 2 (IO 4) hat die Antragsgegnerin nach diesen Grundsätzen ausweislich der Planbegründung zutreffend einen um 2,2 dB(A) höheren Zwischenwert angenommen und dazu auf die Randlage zum Außenbereich und vorhandene Vorbelastungen durch langjährig bestehende unterschiedliche Nutzungen abgestellt.

Vgl. zum Schutzanspruch von 60 dB(A) im Außenbereich etwa: OVG NRW, Urteil vom 23.5.2018 - 4 A 2588/14 -, juris, m. w. N.

Die Antragstellerin rügt deshalb auch ohne Erfolg, die Richtwertüberschreitungen bei den IO 11 (V.-straße 16, nordöstlich des Plangebiets) und IO 4 (R.-straße 2, östlich des Plangebiets) könnten nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie weitestgehend auf der Vorbelastung beruhten, ein solches Irrelevanzkriterium enthalte die 18. BImSchV - anders als die TA Lärm - gerade nicht.

Die Antragstellerin rügt ferner ohne Erfolg einen Abwägungsmangel im Hinblick auf die Bewertung der Schutzbedürftigkeit des Altenzentrums „Y.“. Sie macht geltend, der IO 1 „Y.“ sei als WR eingestuft worden, tatsächlich handele es sich um eine Pflegeanstalt mit einem strengeren Richtwert für die Tagzeit, der 45 dB(A) betrage. Nach dem Schallgutachten werde der Richtwert mit einem Beurteilungspegel von 48 dB(A) überschritten.

Die Antragsgegnerin hat die Schutzbedürftigkeit des genannten Immissionsorts IO 1 für die in Rede stehende Tageszeit im Anschluss an das zugrunde gelegte Lärmgutachten - im Ergebnis - zutreffend auf 50 dB(A) festgelegt.

Es kann zwar mit der Antragstellerin angenommen werden, dass es sich im Sinne der 18. BImSchV bei dem „Y.“ um eine Pflegeanstalt handelt, die grundsätzlich während der Tageszeit einen Schutzanspruch von 45 dB(A) und nicht wie ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) hat (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 18. BImSchV). Dafür spricht durchgreifend der Inhalt der vom Senat beigezogenen Bauakten. Für die Bestimmung, ob es sich bei einem Immissionsort im Sinne der TA Lärm bzw. der 18. BImSchV um eine Pflegeanstalt handelt, ist eine objektbezogene Betrachtung maßgeblich; dies entspricht der besonderen Schutzbedürftigkeit von Krankenhäusern und Pflegeanstalten. Danach kommt es nicht darauf an, ob eine Pflegeanstalt eine gewisse an ein Baugebiet heranreichende Größe erreicht. Für die Feststellung, ob es sich um eine Pflegeanstalt handelt, reicht es nicht aus, dass hauptsächlich alte Menschen zur Beherbergung aufgenommen werden, erforderlich ist, dass der Pflegecharakter überwiegt.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.5.2011

- 22 AS 40045 -, juris, Rn. 28.

Maßgeblich ist, ob eine wirksame Baugenehmigung für eine entsprechende Nutzung als Pflegeanstalt vorliegt.

Zur Maßgeblichkeit einer Baugenehmigung siehe etwa Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 9.12.2020 - 11 K 80/19-, juris, Rn. 74 ff.

sowie die nachfolgende Entscheidung, OVG NRW, Urteil vom 29.11.2024 - 8 A 205/21 -, BauR 2025, 782 = juris, Rn. 87.

Aus der Baugenehmigung vom 18.12.2015 ergibt sich hier, dass knapp 80 Zimmer mit einer Nasszelle vorgesehen sind, die nach der Betriebsbeschreibung der Pflege der „Bewohner“ dienen. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, aus dem Brandschutzkonzept ergebe sich, dass die „Bewohner“ nicht pflegebedürftig sein könnten, weil sie zur Selbstrettung in der Lage seien, bezieht sich die entsprechende Passage nur auf die Bewohner von 6 Wohneinheiten im Erdgeschossbereich, nicht aber die „Bewohner“ der knapp 80 Zimmer in den drei Obergeschossen. Danach geht auch der Einwand der Antragsgegnerin ins Leere, der im Gutachten betrachtete Immissionspunkt sei wegen seiner Lage auf dem Einrichtungsgelände nicht schutzbedürftig, weil dort nur eine Wohnnutzung stattfinde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Baugenehmigung nicht ausgenutzt oder eine entsprechende Nutzung im Nachhinein aufgegeben und deshalb die Baugenehmigung erloschen wäre.

Das damit dokumentierte Vorliegen einer „Pflegeanstalt“ führt aber nicht zu einem durchgreifenden Abwägungsmangel. Denn der angesetzte Wert von 50 dB(A) tags ist im Ergebnis zutreffend. Aufgrund der Lage am Rand des Außenbereichs, der hier mit den südwestlich angrenzenden Kleingartenanlagen, der Militärringstraße und den südwestlich davon gelegenen Bereichen des Äußeren Grüngürtels mit plangebietsexterner Sportlärmvorbelastung anschließt, sowie der bestehenden Vorbelastung aus dem Plangebiet durch den Sportlärm des C.-S.-Stadions war hier ein Zwischenwert zwischen 45 dB(A) und dem für den Außenbereich grundsätzlich maßgeblichen Wert von 60 dB(A),

vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23.5.2018

- 4 A 2588/14 -, juris, m. w. N.

anzunehmen. Wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Zwischenwertbildung kann auf die vorstehenden Ausführungen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.5.2022 - 4 CN 2.20 - (Rn. 16 in juris) verwiesen werden. Zwar sind die Richtwerte für Pflegeanstalten bzw. Kliniken gemäß TA Lärm nicht gebietsbezogen, sondern einrichtungsbezogen. Das folgt aus dem Wortlaut der Regelung, ihrem Schutzzweck, dem besonderen Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Patienten Rechnung zu tragen und ihrer Entstehungsgeschichte, nach der sich der Vorschlag einer gebietsbezogenen Regelung nicht durchgesetzt hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.2.2026 - 4 B N 15.25 -, ZfBR 2026, 251 = juris, Rn. 6.

Entsprechendes gilt für die Bestimmungen der 18. BImSchV. Nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 10.5.2022 - 4 CN 2.20 - ist aber wegen der Vorbelastung des Immissionsorts IO 1 ein Zwischenwert zwischen "Pflegeanstalt" und planungsrechtlichem Außenbereich zu bilden; die Zulässigkeit einer solchen Zwischenwertbildung folgt aus der Bedeutung des Rücksichtnahmegebots für die planerische Konfliktbewältigung.

Die gebietsbezogenen Werte der TA Lärm bzw. der 18. BImSchV haben nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung für die Zuordnung bestimmter Werte zu bestimmten Gebietsarten. Sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung der in einem Baugebiet konkurrierenden Nutzungsinteressen. Zur Bewältigung des Nebeneinanders unverträglicher Nutzungen ist das Richtwertsystem dagegen nur bedingt geeignet. Demgegenüber lenkt das Rücksichtnahmegebot den Blick auf die konkrete Situation mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen und Spannung und Störungen zu verhindern. Es gilt generell dort, wo Bereiche unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.2.2026 - 4 BN 15.25 -, juris, Rn. 4 und Urteil vom 6.5.2026 - 7 C 2.25 -, juris, Rn. 26.

Der Zwischenwert war danach hier im Ergebnis auf 50 dB(A) zu bemessen. Nach der Schalltechnischen Untersuchung vom Juni 2019 belief sich die Vorbelastung im Bestand am Immissionsort IO 1 auf tags insgesamt 47 dB(A). Neben dieser zumutbaren Bestandsbelastung ist aufgrund der Randlage zum Außenbereich eine weitere Anhebung des Zwischenwerts um 3 dB(A) vorzunehmen, was einer Verdopplung des Bestandslärmgeschehens entspricht.

ddd) Die gegen die zugrunde gelegten Erwägungen der Schalltechnischen Untersuchung gerichteten Rügen greifen nicht durch.

Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, die Quellhöhe der Schallleistung der vorgesehenen Sportplätze sei zu Unrecht auf 1,6 m gemäß VDI 3370 angesetzt worden, dabei sei die aus Gründen des Bodendenkmalschutzes festgesetzte Erhöhung der Geländeoberfläche nicht berücksichtigt worden, aus dem Gutachten selbst ergebe sich das nicht, die Auskunft in der Abwägungstabelle genüge nicht. Die Rüge greift aus den von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen in den Antragserwiderungen vom 18.5.2022 bzw.15.3.2022 aufgezeigten Gründen nicht durch. Der Gutachter hat danach die vom Bestand abweichenden Höhen berücksichtigt.

Die Antragstellerin rügt ferner ohne Erfolg, die Annahme von 100 Zuschauern für die Plätze A 1 - A 3 sei lebensfremd, dies zeigten die Zuschauerzahlen zum Spieltag 8.6.2019, zudem seien die Ruhezeiten fehlerhaft betrachtet worden.

Dazu hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, die Lärmprognose beruhe auf dem Nutzungskonzept des Beigeladenen zu 1., danach seien die jeweils 100 Zuschauer an den Trainingsplätzen und auch das Fehlen einer Nutzung zu den morgendlichen Ruhezeiten und der Nachtzeit zu erwarten. Dies haben die Beigeladenen bekräftigt und darauf hingewiesen, dass das von der Antragstellerin genannte Spiel vom 8.6.2019 eine Spielklasse betroffen habe, die künftig auf Platz D (südlich des "B.") und nicht auf einem der neuen Trainingsplätze stattfinden werde.

Die Antragstellerin rügt ferner ohne Erfolg eine Verkennung der Bedeutung seltener Ereignisse im Zusammenhang mit Regionalligaspielen; sie meint, erforderlich sei eine besondere Betriebssituation, es dürfe nicht pauschal eine generelle Erhöhung der Richtwerte an 18 Tagen im Jahr zugelassen werden. Die Planbegründung führt hierzu aus, dies betreffe nur die IO 4 und IO 11 in mittäglichen Ruhezeiten sonn- und feiertags und bei einer grundsätzlich nicht gegebenen Zuschauerzahl von über 2.500 und sei als seltenes Ereignis zu werten, da die Spiele der Regionalliga grundsätzlich außerhalb der Ruhezeiten und zwar samstags angesetzt würden. Ob es sich vorliegend bei den genannten Spielen um seltene Ereignisse handelt, mag dahinstehen. Denn die Planbegründung bzw. Abwägung der Antragsgegnerin beruht insoweit auf jeweils zwei selbstständig tragenden Erwägungen, von denen eine nicht auf der Annahme seltener Ereignisse fußt.

Die Ausführungen im dritten Absatz auf Seite 103 der Planbegründung sind so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin im Grundsatz von weniger als 2.500 Zuschauern bei entsprechenden Spielen innerhalb der Ruhezeit ausgeht, bei einer solchen Annahme kommt es ohnehin nicht zu Überschreitungen der Werte der 18. BImSchV. Die weitere Erwägung zur Einhaltung der großzügigeren Werte für seltene Ereignisse bei Spielen innerhalb der Ruhezeit und mit bis zu 5.390 Zuschauern ist als zusätzliche Erwägung zu betrachten. Auch diese Erwägung ist indes tragfähig.

Nach der Senatsrechtsprechung zum Begriff des seltenen Ereignisses kommt es darauf an, ob es um Ereignisse geht, die als Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage gelten können, die mit dem bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb zusammenhängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und zu einem Lärm verursachenden Betrieb führen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2014 - 7 A 2623/13 -, BauR 2015, 1119 = juris, Rn. 73.

Danach handelt es sich um seltene Ereignisse. Dazu machen die Beigeladenen zutreffend geltend, hier komme es für die Einordnung als seltenes Ereignis auf eine wertende Betrachtung nach Maßgabe der Einzelfallumstände an. Eine solche Einordnung habe hier nach S. 100 des Gutachtens zu Recht für solche Spiele stattgefunden, die mittags zur Ruhezeit stattfänden und mehr als 2.500 Zuschauer anzögen.

Zutreffend ist auch die Prognose, dass die nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Richtwerte der Dauerpegel eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Wert, der für das „Y.“ maßgeblich ist. Der Wert von 50 dB(A) tags wird voraussichtlich auch während der Ruhezeiten nicht überschritten. Bei der Prognose ist ferner nach den gebotenen Maßstäben in Bezug auf das C.-S.-Stadion allenfalls die nach der Untersuchung genehmigte Kapazität von 5.390 Zuschauern für seltene Ereignisse und ansonsten die Zahl von 2.500 Zuschauern anzusetzen. Insoweit ist hinreichend sicher von einer Einhaltung des unter Berücksichtigung einer Zwischenwertbildung maßgeblichen Richtwerts auch am „Y.“ auszugehen. Prognosen im Rahmen von Begutachtungen während des Planaufstellungsverfahrens hat das Gericht nur darauf zu überprüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Das Gericht überprüft die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BauR 2014, 221 = juris, Rn. 80f.

Nach der Schalltechnischen Untersuchung ist für die hier in den Blick zu nehmenden Szenarien 5 b bzw. 5 c (1. FC Q. im Plan, Erweiterung und Bestand nach Sanierung, mit 2.500 bzw. 5.390 Zuschauern im Stadion) ein Beurteilungspegel von 47 dB(A) bzw. 48 dB(A) tags innerhalb bzw. außerhalb der Ruhezeiten zu erwarten.

Die Antragstellerin rügt ferner ohne Erfolg, die Spitzenpegel durch Torschreie, Schiedsrichterpfiffe, Schreie und das Zuschlagen von Heckklappen auf Stellplätzen seien zu Unrecht einzeln betrachtet worden, sie könnten aber auch gleichzeitig auftreten. Dazu weisen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zutreffend darauf hin, dass eine kumulative Betrachtung physikalisch nicht zu begründen wäre, da die Spitzen jeweils nur sehr kurze Dauer hätten. Unabhängig davon erscheint es ohnehin zweifelhaft, ob auch bei einer Addition der lautstarken Einzelereignisse, die im Lärmgutachten dokumentiert sind, überhaupt eine Überschreitung der maßgeblichen Werte für Spitzenpegel im Betracht käme.

eee) Schließlich rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, die Antragsgegnerin habe nur die im Gutachten aufgeführten Immissionsorte betrachtet, der lärmbetroffene Bereich diene aber auch der stillen landschaftsbezogenen Erholung, nach Seite 9/70 des Anhangs des Gutachtens seien etwa am M. Weiher Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) zu erwarten, dazu fehle es an Erwägungen der Antragsgegnerin. Dazu weist die Planbegründung zutreffend darauf hin, dass der Wert von 55 dB(A) dem regelmäßig hinzunehmenden Orientierungswert der DIN 18005 entspricht.

bb) Die Antragsgegnerin hat im Übrigen auch die Belange der Nutzer des Plangebiets sachgerecht abgewogen. Das nach den Planungen der Beigeladenen auch von den Nachwuchsspielern zu nutzende Leistungszentrum ist durch Vorgaben zum passiven Lärmschutz (Lärmpegelbereiche VI, V bzw. IV nach Maßgabe der DIN 4109) in hinreichender Weise geschützt (textliche Festsetzung 6.).

i) Der Senat vermag entgegen der Auffassung der Antragstellerin ferner keine fehlerhafte Abwägung zur Verkehrsproblematik bzw. unzureichende Ermittlung der Verkehrsbelastung im Rahmen der Abwägung festzustellen. Die entsprechende Prognose erscheint nach den aufgezeigten Maßstäben hinreichend belastbar.

Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens vom 24.5.2019 angenommen, dass der planbedingte Stellplatzbedarf gedeckt ist; sie hat dabei 370 Stellplätze im Bestand sowie weitere 32 Stellplätze in der Tiefgarage des neuen Leistungszentrums zugrunde gelegt und den danach gegebenen pauschalierten Bedarf nach einer Richtzahl von einem Stellplatz für 250 qm Sportfläche auf Grundlage von 3 Zählungen mit tatsächlichen Stellplatznutzungen abgeglichen. Daraus hat sie abgeleitet, dass für den regulären Sportbetrieb die Stellplätze nicht ausgelastet sind, dass allerdings für seltene Ereignisse von Spielen der U 21 Mannschaft im L.-S.-Stadion mit über 1000 Zuschauern - auch bereits im Bestand - die Stellplatzsituation kritisch ist; dazu hat sie darauf verwiesen, dass dem etwa durch Shuttle-Busverkehr oder ggf. Verlegungen besonders zuschauerattraktiver Spiele begegnet werden könne.

Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht mit dem Gutachter einen Stellplatzbedarf von regelmäßig 259 bis 392 angenommen, bei einer Nutzung der Trainingsplätze und einer Maximalauslastung des Stadions ergebe sich hingegen - ausgehend vom Erfordernis eines Stellplatzes für 250 qm Fläche bzw. für 10 Besucher - ein Bedarf von 931 Stellplätzen; das Angebot betrage in der Umgebung aber lediglich 370 Stellplätze zzgl. 32 Tiefgaragenstellplätze in der Tiefgarage des Leistungszentrums, von den 370 Plätzen seien nur 55 durch Mietvertrag dem Beigeladenen zu 1. zugeschlagen, greift diese Rüge nicht durch. Die Antragsgegnerin musste bei ihrer Prognose nicht von den gennannten Richtgrößen für den Stellplatzbedarf in der Situation bei Planverwirklichung ausgehen. Sie konnte anhand einer belastbaren Ermittlung des aktuellen Stellplatzauslastungszustands prognostizieren, wie sich die geplante Erweiterung auswirkt, die durch das Leistungszentrum und die zusätzlichen Plätze auf der E. Wiese geplant ist.

Ebenso wenig greift die Rüge der Antragstellerin durch, die vorgenommenen tatsächlichen Erhebungen zur Stellplatzauslastung seien fehlerhaft, aus den Erhebungen an drei Tagen habe der Gutachter falsche Folgerungen gezogen, der Samstag sei ein Tag ohne U 21-Spiel gewesen, am Donnerstag habe kein öffentliches Training der Lizenzmannschaften stattgefunden. Die Auslastung belief sich ausweislich der Planbegründung an einem Samstag, 24.8.2018, nur auf 94 %, der Zusatzverkehr betrug danach samstags 280 Kfz/d durch die neuen Großspielfelder, das Leistungszentrum und die neuen Kleinspielfelder. Dazu hat die Antragsgegnerin in der Erwiderung vom 18.5.2022 ausgeführt, die Prognose sei zutreffend, der Gutachter habe zu Recht als realistisches Szenario für die erwartbaren Zuschauerzahlen 2.500 und nicht für die durch Baugenehmigung zugelassene Zahl von 5.390 Zuschauern berücksichtigt. Realistisch seien auch die Berücksichtigung des Nutzungskonzepts der Beigeladenen und der Hinweis auf einen Busshuttleverkehr. Der Gutachter habe bei bestehender kritischer Stellplatzsituation den zusätzlichen Bedarf zutreffend dargestellt. Der zusätzliche Bedarf belaufe sich auf 73 Plätze. Nur bei seltenen Ereignissen, bei Meisterschaftsspielen der U 21 im Stadion und sonstigen Spielen mit hohem Zuschaueraufkommen, sei die Stellplatzkapazität überschritten. Das betreffe nur 17 Tage im Jahr und sei zu Recht als seltenes Ereignis betrachtet worden.

Danach greift auch nicht die Rüge durch, es seien ungesicherte Prämissen zur Auslastung berücksichtigt worden. Das in diesem Zusammenhang benannte einzelne Spiel der UEFA-Jugend-Liga am 28.9.2021, das 3.200 Zuschauer gehabt haben soll, rechtfertigt keine andere Prognose für eine realistische Belastung von grundsätzlich mehr als 2.500 Zuschauern.

Ebenso wenig wird die Prognose durch die im Schriftsatz vom 31.7.2026 vorgetragene Umwandlung des gutachtlich betrachteten Parkplatzes P 5 in einen Skaterpark erschüttert; ungeachtet der Beachtlichkeit dieses nachträglichen Umstands für die Prüfung der Prognose ist nicht erkennbar, dass sich durch den daraus folgenden Wegfall von 20 Stellplätzen eine durchgreifende Verschlechterung ergeben könnte. Auch soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 31.7.2026 geltend macht, das C.-S.-Stadion werde regelmäßig von drei Mannschaften genutzt, wobei erhebliche Zuschauerzahlen zu verzeichnen seien, rechtfertigt dies nicht die Feststellung eines erheblichen Mangels der Prognose. Dass es bei Spielen im Stadion zu kritischen Stellplatzbelastungen kommen kann, hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung gesehen und im Hinblick auf zu ergreifende organisatorische Maßnahmen als hinnehmbar eingeordnet. Das gibt auch dann keinen Anlass zu durchgreifender Beanstandung, wenn sich die Häufigkeit solcher Ereignisse in gewissem Umfang erhöhen sollte.

j) Die Antragstellerin rügt ferner ohne Erfolg, das Vorhaben führe zu einer Trennung bislang vernetzter Biotope, ferner verlören Fledermäuse, Greifvögel und Eulen durch die zugelassene Überbauung und Nutzung der E. Wiese ein Nahrungs-/Jagdhabitat. Dazu hat die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Planbegründung und die dort in Bezug genommenen Gutachten hinreichend aufgezeigt, dass die behaupteten erheblichen Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Danach werden insbesondere durch das faunistische Gutachten ausreichende Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen dargestellt. Soweit in den am 10.6.2026 und 11.6.2026 von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen geltend gemacht wird, die Antragsgegnerin habe zahlreiche geschützte Tierarten, insbesondere Wirbellose, nicht hinreichend ermittelt, greift dies nicht durch. Beeinträchtigungen von Wirbellosen durch Flutlicht, die in pauschaler Weise im Blick auf Flutlichtanlagen im Rahmen der Antragsbegründung vom November 2021 benannt werden, waren Gegenstand der Planbegründung und sind damit hinreichend abgewogen. Hinsichtlich der weiteren im Juni 2026 angesprochenen artenspezifischen Beeinträchtigungen lässt der Senat dahinstehen, ob die entsprechenden Feststellungen der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht hinreichend belastbar sind; ungeachtet der vorstehend abgehandelten Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BauGB sind auch im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nach den aufgezeigten Maßstäben keine weiteren Ermittlungen und Bewertungen bzw. Abwägungserwägungen erforderlich gewesen.

Zudem wären etwaige diesbezügliche Abwägungsmängel ohnehin gemäß § 215 BauGB unbeachtlich geworden. Die Frist für die Geltendmachung von Abwägungsmängeln endete gemäß § 215 BauGB ein Jahr nach Bekanntmachung des Bebauungsplans. Innerhalb dieser Frist haben die Antragstellerin ebenso wie der Antragsteller im Parallelverfahren 7 D 2/21.NE in den Antragschriften und Antragsbegründungen vom 9.11.2021 artenschutzrechtliche Belange lediglich im Hinblick auf Fledermausarten bzw. die europäische Vogelart des Mäusebussards sowie die weiteren oben behandelten Vogelarten und die nachtaktiven Wirbellosen durch Flutlicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für weiter gehende Rügen Dritter innerhalb der Rügefrist sind weder den Akten zu entnehmen noch von den Beteiligten aufgezeigt oder sonst ersichtlich.

k) Die Antragstellerin rügt weiter ohne Erfolg, es sei nicht ermittelt worden, ob es sich, wie nach der Stellungnahme des städtischen Umweltamts vom 20.2.2019 anzunehmen, um natürlich entwickelte Böden handle oder ob die geotechnischen Erkundungen zuträfen. Dazu haben die Beigeladenen aufgezeigt, dass eine ausreichende Ermittlung der angesprochenen Belange erfolgt ist.

l) Der Plan leidet entgegen der Meinung der Antragstellerin hinsichtlich der Festsetzung der Kleinspielfelder und der Sportflächen A 1- A 4 nicht an einem durchgreifenden Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass es sich bei der E. Wiese nicht um Wald im Sinne des Gesetzes handelte. Vielmehr ist die Annahme der Antragsgegnerin zutreffend. Nach § 2 Abs. 1 BWaldG gilt: Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. In § 2 Abs. 2 BWaldG werden verschiedene Flächen bezeichnet, die kein Wald im Sinne des Gesetzes sind. Nach § 2 Abs. 3 können die Länder andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen. Das Landesforstgesetz NRW rechnet nach § 1 dem Wald auch Wallhecken und mit Forstpflanzen bestandene Wind-Schutzstreifen und -anlagen zu.

Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es handele sich um eine Waldwiese bzw. eine Waldlichtung. Die E. Wiese ist nach dem Inhalt der Akten und auf der Grundlage der Eindrücke des Berichterstatters zu den örtlichen Gegebenheiten, die er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und den Senatsmitgliedern in der Beratung vermittelt hat, nicht im Rechtssinne eine Waldwiese.

Waldwiesen sind mit grasartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nach Größe Lage und Ausformung den Waldzusammenhang nicht unterbrechen und ihrem Zweck nach dem Wald dienen, indem ihnen eine spezifische Erholungsfunktion oder auch eine ökologische Funktion für bestimmte waldlebende Arten zukommt.

Vgl. Endres, Bundeswaldgesetz, Kommentar, § 2 Rn. 19 sowie OVG NRW, Urteil vom 28.9.1981 - 9 A 2661/79 -, AgrarR 1983, 77.

Die Fläche der E. Wiese ist zwar weitgehend von Wald im engeren Sinne umschlossen.

Vgl. zur Einordnung von mit Forstpflanzen bestockten Flächen mit 2.500 qm Größe und Kronenschluss als Wald: OVG NRW, Urteil vom 10.10.1996 - 7 A 2500/95 -, juris, Rn 27.

Die Fläche der E. Wiese ist aber aufgrund ihrer Größe im Verhältnis zu den umliegenden Waldflächen als Zäsur zwischen verschiedenen Waldbereichen anzusehen, die den Waldzusammenhang unterbricht. Es handelt sich nach dem Eindruck des Berichterstatters des Senats, der die Örtlichkeit mit den Beteiligten besichtigt hat, nicht mehr um einen optisch durch umliegenden Wald geprägten Bereich; es fehlt an dem für die Annahme einer Waldwiese erforderlichen räumlichen Zusammenhang. Die Eintragung im "Forsteinrichtungswerk" der Antragsgegnerin, auf die sich die Antragstellerin bezieht, hat nur nachrichtliche Funktion. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz vom 17.1.2019 ist für sich genommen rechtlich unerheblich und rechtfertigt zudem ohnehin keine Einstufung als Wald, weil sie sich lediglich auf die die Wiese umgebenden Baumbestände (ca. 5 ha) bezieht und dagegen votiert, dass diese zu Bestandteilen einer Parkanlage werden.

Auch unter anderen Aspekten kann die E. Wiese nicht als Teil des Waldes im Sinne des Gesetzes gelten. Es handelt sich aus den vorstehenden Gründen insb. auch nicht um eine Waldlichtung. Es müsste sich um eine umgebendem Wald untergeordnete kleinere Fläche handeln, wovon hier nicht auszugehen ist.

Vgl. zum Begriff der Waldlichtung nochmals Endres, Bundeswaldgesetz, § 2 Rn. 19.

m) Soweit die Antragstellerin einen Abwägungsmangel darin sieht, dass die Bebauung entsprechend dem Bebauungsplan gegen Verbote der Landschaftsschutzgebietsfestsetzung verstoße, trifft dies nicht zu. Nach den entsprechenden Regelungen des § 20 Abs. 4 NatSchG NRW treten insoweit die landschaftsrechtlichen Festsetzungen zurück. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang eine Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelungen zum Verhältnis von Bebauungsplanung und Landschaftsschutz in § 20 Abs. 4 NatSchG NRW rügt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen sind nicht zu erkennen.

n) Die Antragstellerin rügt weiter ohne Erfolg, Belange des Klimaschutzes seien nicht hinreichend abgewogen.

Soweit sie rügt, die Versiegelung durch die neuen Plätze beeinträchtige das Klima, ferner habe das umweltmeteorologische Gutachten nur eine Beanspruchung vom 2,6 ha angenommen, die Fläche, die beansprucht werde, belaufe sich aber auf 3,209 ha, d. h. ca. 0,6 ha mehr, ferner habe das Umweltamt in der Stellungnahme vom 15.3.2019 im Zielabweichungsverfahren einen Hitze- und Trockenstress durch die prognostizierte Temperaturerhöhung um 3 Grad bemängelt, greift diese Rüge aus den in der Planbegründung unter Bezugnahme auf die durchgeführte Begutachtung dargestellten Erwägungen nicht durch.

Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung des Senats weitergehend gerügt hat, es seien Belange des nationalen bzw. globalen Klimaschutzes entgegen § 13 des Klimaschutzgesetzes (KSG) nicht hinreichend abgewogen worden, greift auch diese Rüge nicht durch. Der Senat geht davon aus, dass die Vorgaben für die Abwägung der Belange des Klimaschutzes im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung grundsätzlich in §§ 1 Abs. 7, Abs. 6 Nr. 7 a, 2 Abs. 3 BauGB enthalten sind.

Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 5.5.2025 - 1 KN 152/23 -, juris, Rn. 62f.; nachfolgend (Aufhebung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision) BVerwG, Beschluss vom 18.3.2026 - 4 BN 28.25 -, juris.

Abgesehen davon lägen hier aber auch nicht die Voraussetzungen vor, die für die Anwendung des Gebots des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG maßgeblich sind. Darin geht es um die Berücksichtigung des Zwecks des Gesetzes (vgl. § 1) und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele (vgl. § 3 KSG). Es ist weder von der Antragstellerin nachvollziehbar aufgezeigt noch im Übrigen sonst ersichtlich, dass das durch den angegriffenen Plan zugelassene Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf die genannten Belange der Minderung der nationalen Treibhausgasemissionen mehr als geringfügige Relevanz haben könnte und mithin im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmen wäre.

Schließlich ist zu der in der mündlichen Verhandlung des Senats erhobenen Rüge zu § 13 KSG darauf hinzuweisen, dass sie ohnehin gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden ist. Zwar wird in der Antragsbegründung vom 9.11.2021 in allgemeiner Weise § 13 KSG im Zusammenhang mit dem „Klimaschutzbeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021 (- 1 BvR 2656/18 - u. a.) angesprochen, eine - für eine hinreichende Rüge eines Abwägungsmangels nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 3 BauGB erforderliche - Sachverhaltsdarlegung findet sich dort indes allein unter Bezugnahme auf das Klimagutachten vom Mai 2019 in Bezug auf lokale Aspekte des Klimaschutzes (Schaffung lokaler Wärmeinseln auf Kunstrasenflächen sowie Beeinträchtigung der Kaltluftproduktion und der großräumigen Kaltluftverhältnisse mit Blick auf dicht bebaute Stadtteile und insbesondere die Pflegeanstalt Y.). Es sind auch in dem parallelen Verfahren 7 D 2/21.NE keine weiter gehenden Rügen zu den genannten Aspekten erhoben worden. Ebenso wenig ist vorgetragen oder ersichtlich, dass innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechende Rügen Dritter bei der Antragsgegnerin eingereicht worden wären. In den vorgelegten Vorgängen der Antragsgegnerin waren solche Rügen nicht enthalten; der Senat hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass solche Rügen bei der Antragsgegnerin rechtzeitig eingegangen und entgegen der Aufforderung in der Eingangsverfügung des Senats im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt worden wären. Bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ist im Übrigen auch gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sowie die Rechtsfolgen hingewiesen worden; dieser Hinweis litt nicht etwa an beachtlichen Mängeln.

Siehe zu einer ähnlichen Formulierung etwa BVerwG, Urteil vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 -, BauR 2012, 1620.

o) Ferner rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, die geplanten Gebäude beeinträchtigten die Wirkung von Frischluftschneisen. Dazu ergibt sich aus der Planbegründung und der dort in Bezug genommenen Begutachtung, dass die Auswirkungen auf die Kaltluftverlagerung aus Hürth und Frechen nach Q.-F. gering wären. Wegen der Umgebung durch Waldflächen wäre auch nicht mit relevanten Kaltluftströmungen zu rechnen.

p) Weiter rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, in Hürth sei ein Trinkwasserschutzgebiet geplant, dem Gebiet werde eine Versickerungsfläche von 4 ha verloren gehen. Nach der Planbegründung ist indes eine Versickerung vor Ort vorgesehen und deshalb kein Versickerungsflächenverlust zu befürchten.

q) Durchgreifende Abwägungsmängel ergeben sich auch nicht hinsichtlich des Ausgleichs von planbedingten Eingriffen gemäß § 1a Abs. 3 BauGB und der rechtlichen Sicherung des Eingriffsausgleichs. Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg Mängel bei der Anwendung der Eingriffsregelung im Rahmen der Planung.

aa) Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

Begründet ein Bebauungsplan die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist ein durch § 1a BauGB gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. In erster Linie ist zu prüfen, ob das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft einschließlich der besonders geschützten Arten aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Dabei ist insbesondere das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot zu beachten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten und damit dem Vermeidungsgebot bzw. dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Ist die landesrechtliche Eingriffsregelung einschlägig, so ist regelmäßig ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs gefordert. Der Ausgleich ist angemessen zu sichern. Ist ein vollständiger Ausgleich nicht möglich, bedarf es einer weitergehenden Abwägung nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.3.2022 - 7 D 10/20.NE -, BauR 2022, 1016 = juris, Rn. 62ff.

Der Plangeber hat beim Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen verschiedene Handlungsoptionen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich im Rahmen von Bebauungsplänen durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann eine solche Festsetzung auch an anderer Stelle als an dem Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Festsetzungen können gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Soweit der Plangeber einen Ausgleich durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan an anderer Stelle durchführen will als auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, kann er diese Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan vornehmen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.7.2018 - 7 D 11/16.NE -, BauR 2019, 200 = juris, Rn. 31.

§ 1a Abs. 3 BauGB stellt die sonstigen geeigneten Maßnahmen gleichwertig neben Darstellungen und Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung und vertragliche Vereinbarungen, weshalb auch dann, wenn sich der Plangeber zur Bewältigung des Ausgleichs für sonstige geeignete Maßnahmen entscheidet, ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde zu verlangen ist. Das Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen soll verhindern, dass sich die Gemeinde von einseitigen Erklärungen, die einen bestimmten Ausgleich in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder sie zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später anderweitig verwendet. Dieser Ungewissheit eines späteren Sinneswandels der zuständigen Stellen muss der Plangeber in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz ihn hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt. Der Rat muss sich im Zeitpunkt der abschließenden Abwägungsentscheidung Gewissheit darüber verschaffen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der nach § 1a Abs. 3 Sätze 2-4 BauGB gewählten Form der Sicherung der Durchführung vorgesehener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen tatsächlich vorliegen. Für die Wahrung der gebotenen rechtlichen Sicherung ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die für den Ausgleich vorgesehene Fläche im Eigentum der Gemeinde befindet oder in sonstiger Weise zumindest ein für die Zeit der vorgesehenen Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geltendes Verfügungsrecht der Gemeinde über diese Fläche besteht. Verpflichtet sich ein Dritter der Gemeinde gegenüber vertraglich zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen, verlangt eine hinreichende rechtliche Sicherung der im einzelnen bezeichneten Ausgleichsmaßnahmen, dass über die vertragliche Vereinbarung hinaus sowohl eine dingliche Berechtigung des Dritten als auch der Gemeinde selbst an der zum Ausgleich vorgesehene Fläche besteht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.3.2022 - 7 D 10/20.NE -, BauR 2022, 1016 = juris, Rn. 66ff. m. w. N.

bb) Danach greifen die Rügen der Antragstellerin nicht durch.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Planbegründung und des Grünordnungsplans die durch die Planung betroffenen Biotope nach einem anerkannten Verfahren detailliert bewertet und diesen Biotopwert in einer Punktsumme (ca. 800.000) ausgedrückt. Dem hat sie die Bewertung der Biotope gegenübergestellt, die nach Verwirklichung der Planung zu erwarten sind (ca. 300.000). Die danach festgestellte Differenz von ca. 500.000 Punkten hat sie als Ausgleichsbedarf den Kompensationsmaßnahmen gegenübergestellt, die innerhalb des Plangebiets, insbesondere durch Baumpflanzungen vorgesehen sind sowie außerhalb durch externe Maßnahmen auf städtischen Grundstücken, die von den Beigeladenen nach Maßgabe des städtebaulichen Vertrags bzw. von der Antragsgegnerin selbst durchzuführen sind. Danach ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die zu erwartenden Eingriffe vollständig ausgeglichen werden. Soweit die Antragstellerin rügt, die Maßnahme P4 - Erhalt eines Wiesenstreifens zwischen Trainingsfeldern 8 und 9 - sei als Wandermöglichkeit für Tiere ungeeignet wegen der Störwirkung der Sportplätze, hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Nutzungszeiten dargelegt, weshalb erheblichen Störungen nicht zu erwarten sind.

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Erholungswert spiegele sich nicht in Bilanzierung von Eingriff/Ausgleich wider.

Dazu hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Konflikte im Wesentlichen durch das neue Leistungszentrum und die Beseitigung der Wiese geschaffen werden, das sei im Grünordnungsplan gesehen und neben der Eingriffsbilanzierung abgearbeitet.

Ebenso rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, besondere Funktionsverluste, die durch den Eingriff verursacht werden, würden über die vorgenommene Bilanzierung anhand der Biotopwertpunkte nicht ausreichend abgebildet. Die Antragsgegnerin hat sich für die Bilanzierung im Wesentlichen an einem anerkannten Bewertungsschema des LANUV NRW orientiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.2014 - 4 A 32.02 -, juris, Rn. 56,

ist die planende Gemeinde bei der Anwendung der Eingriffsregelung nicht an ein bestimmtes Bilanzierungsverfahren gebunden.

Ebenso wenig greift die Rüge, hinsichtlich der externen Ausgleichsmaßnahme EA 6 fehle es an der erforderlichen rechtlichen Sicherung. Die dem Plan zugrunde gelegte Ausgleichsregelung EA 6 soll von der Antragsgegnerin selbst auf eigenem Grund durchgeführt werden und durch Anlage eines ca. 7.000 qm großen Walds erfolgen. Sie soll den Eingriff durch die Anlage der öffentlichen Kleinspielfelder auf der E. Wiese ausgleichen. Anlass für diesen Bereich der Ausgleichsregelung EA 6 waren die Festsetzungen der Kleinspielfelder auf der öffentlichen Grünfläche, die nach der städtebaulichen Konzeption gemäß der Planbegründung mit verschiedenen Varianten in den Blick genommen waren. Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass die Antragsgegnerin sich hinreichend Klarheit darüber verschafft hat, in welcher Weise der Ausgleich gesichert werden sollte. Im Umweltbericht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die Maßnahme EA 6 nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrags sein sollte, weil dieser nur Maßnahmen der Beigeladenen betreffen sollte. Der Wille des Rats bei der Beschlussfassung ging vielmehr dahin, die rechtliche Sicherung ohne den städtebaulichen Vertrag durch Bindung an die Ausführungen der Planbegründung und des Grünordnungsplans zum Inhalt der Maßnahme anzunehmen. Dies hat die Antragsgegnerin im Übrigen auch nochmals im gerichtlichen Verfahren bekräftigt; diese Art der rechtlichen Sicherung im Wege einer Selbstverpflichtung über die Planbegründung bzw. den darin angesprochenen Grünordnungsplan war unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin standen, auch ausreichend.

r) Soweit die Antragstellerin einen Mangel der Abwägung darin erblickt, dass die Antragsgegnerin die Verwendung von Mikroplastik als Füllmaterial für Kunstrasenplätze zulasse, obwohl eine Regelung im Sinne der Verordnung der Europäischen Kommission vom 25.9.2023 (REACH-VO) mit Beschränkungen der Verwendung von Mikroplastik absehbar gewesen sei, greift das nicht durch. Dies ergibt sich schon daraus, dass die 2023 erlassene Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25.9.2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel in dem für die Überprüfung der Abwägungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 18.6.2020 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) noch nicht erlassen war. Abgesehen davon weisen die Beigeladenen zutreffend darauf hin, dass mit einer Verwendung von Mikroplastik als Füllmaterial des Kunstrasens nicht zu rechnen sei, weil sie sich im städtebaulichen Vertrag zur Verwendung von Kork verpflichtet hätten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.

Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. aufzuerlegen, weil sie Sachanträge gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Ent­scheidung zur vorläufi­gen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Anregung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, zu den Aspekten des Klimaschutzes nach § 13 KSG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen, war nicht zu entsprechen, weil es auf die im Beschluss des BVerwG vom 18.3.2026 - 4 BN 28.25 - angesprochene Fragestellung im vorliegenden Einzelfall aus den vorstehenden Gründen nicht in für die Entscheidung erheblicher Weise ankommt.