Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.063
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Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 – OVG 2 B 18.11Zitiert von 7
- VG Braunschweig, 18.12.2025 – 2 A 40/23
- OVG NRW, 25.03.2014 – 2 A 2679/12Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Spielhalle im Kerngebiet; Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- VGH Baden-Württemberg, 02.10.2013 – 5 S 1273/12Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2013 – 5 S 29/12Zitiert von 14
- VG Karlsruhe, 22.03.2018 – 9 K 2588/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.05.2026 – 7 C 2.25Einrichtungsbezogener Schutz von Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm
- BVerwG, 22.04.2026 – 4 BN 34.25
- OVG NRW, 21.04.2026 – 2 B 180/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/15#abs-1 (1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/15#abs-2 (2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/15#abs-3 (3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.