Gesetze / Baunutzungsverordnung

BauNVO

§ 8 Gewerbegebiete

Stand: 07.07.2023

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen948 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/8#abs-1 (1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/8#abs-2 (2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/8#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.
§ 7 § 9