Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 8 Gewerbegebiete
Stand: 07.07.2023
Wird zitiert von 948
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 04.05.2011 – 5 K 2976/09Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 – 8 S 2254/17Zitiert von 12
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2020 – 2 K 101/18
- VG Karlsruhe, 12.05.2009 – 2 K 4011/08Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 16.10.2014 – 9 K 3426/13Zitiert von 1
- VG Würzburg, 10.07.2025 – W 5 K 24.1492
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 37/23.NE
- BFH, 22.04.2026 – II R 27/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 II R 26/24 - Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg)Zitiert von 7
- BFH, 22.04.2026 – II R 26/24Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-WürttembergZitiert von 7
948 Entscheidungen zu § 8 BauNVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/8#abs-1 (1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/8#abs-2 (2) Zulässig sind
1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/8#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.