Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz

KSG

§ 3 Nationale Klimaschutzziele

Stand: 08.09.2021

Bund2 Fassungen39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3#abs-1 (1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:

1.
bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,
2.
bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3#abs-2 (2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3#abs-3 (3) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3#abs-4 (4) Sollten zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele höhere nationale Klimaschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein. Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden.

§ 2 § 3a