Rechtsprechung / OVG NRW / 13. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 17.07.2026 – 13 E 364/25

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0717.13E364.25.00

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G r ü n d e

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Viersen verwiesen.

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öf­fentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfas­sungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bun­desgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vor­lie­gende Streitigkeit ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht öffentlich-rechtlicher Art, sondern als Unterbringungssache im Sinne des § 312 Nr. 4 FamFG eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG. Ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vorgelegen haben, ist der materiell-rechtlichen Prüfung durch das Amtsgericht Viersen vorbehalten. Dass die Klägerin sich gegen ein (ordnungsbehördliches) Handeln auf der Grundlage von § 14 PsychKG wenden will, macht sie auch mit ihrer Beschwerde nicht geltend.

Aus der von der Klägerin aus zwei Gerichtsentscheidungen zur Abschiebungshaft,

vgl. VG München, Beschluss vom 9. November 2021 - M 4 E 21.5730 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 18 B 1088/06 -, juris, Rn. 12,

abgeleiteten „Grundregel“, Fragen nach materiellem Recht richteten sich nach § 40 VwGO, „der Rest“ nach § 23a GVG, lässt sich ebenfalls nichts herleiten. Vorliegend sind nicht die materiellen Voraussetzungen einer der Unterbringung vorgelagerten Entscheidung streitgegenständlich, sondern die Rechtmäßigkeit der Unterbringung an sich. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den in den zitierten Entscheidungen genannten Verfahren, die die materiellen Voraussetzungen etwa der Ausreisepflicht oder der Abschiebung zum Gegenstand haben und daher dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der für den Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde gesetzlich bestimmten Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der (weiteren) Beschwerde an das Bundesverwal­tungsgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).