Rechtsprechung / OVG NRW / 2026

OVG NRW Beschluss vom 13.03.2026 – 19 B 1471/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0313.19B1471.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-03-13/19-b-1471-25#rd_1

Der nach § 60 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Monats­frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gegen die Versa­gung vorläufigen Rechtschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2025 hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-03-13/19-b-1471-25#rd_2

Die Antragstellerin hat nicht im Sinn von § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gehindert gewesen zu sein.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-03-13/19-b-1471-25#rd_3

Verschulden im Sinn von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden ge­boten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 - juris Rn. 3 und vom 6. Juni 1995 - 6 C 13.93 - juris Rn. 5.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-03-13/19-b-1471-25#rd_4

Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-03-13/19-b-1471-25#rd_5

Daran gemessen hat die Antragstellerin mit den zur Begründung des Wiedereinset­zungsantrags angeführten Gründen nicht glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht auf einem ihr zurechenbaren Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht. Sie hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vielmehr selbst eingeräumt, ihrem Prozessbevollmächtigten sei die maßgebliche Frist bekannt gewesen. Statt eine fristwahrende Begründung einzureichen, hat er am Tag des Fristablaufs lediglich einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebe­grün­dungsfrist gestellt, dem nicht stattgegeben werden konnte, da die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mangels einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung nicht verlängerbar ist, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO. Damit hat der Prozessbevollmächtigte die erforderliche Sorgfalt schuldhaft außer Acht gelas­sen. Er hätte als Rechtsanwalt wissen müssen, dass die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht verlängerbar ist. Mangelnde Rechtskenntnis kann eine Fristver­säumnis grundsätzlich und erst Recht bei rechtskundigen Prozessbe­vollmächtigten nicht entschuldigen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-03-13/19-b-1471-25#rd_6

Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 27. April 2023 - 19 ZB 23.479b - juris Rn. 7, und vom 23. Juni 2015 - 12 ZB 15.778 - juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2025 - 17 B 919/25 -, n. V., S. 2.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-03-13/19-b-1471-25#rd_7

Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Antragstellerin ge­mäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO auch in Anbetracht des Umstands, dass sie mehrfach und ausdrücklich bei ihrem Prozessbevollmächtigten nach der Frist gefragt, bei ihm auf eine rechtzeitige Begründung hingewirkt und als rechtsun­kundige Partei auf die ordnungsgemäße Fristenkontrolle ihres Prozessbevollmächtig­ten vertraut habe, zurechnen lassen. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Verweis auf § 85 Abs. 2 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die generelle Zurechenbarkeit des Anwaltsverschuldens entschieden. Der Beteiligte, der seinen Rechtsstreit durch einen Vertreter bzw. Prozessbevollmächtigten führen lässt, soll sich grundsätzlich so behandeln lassen müssen, wie wenn er den Rechts­streit selbst geführt hätte, damit sich aus der Führung eines Rechtsstreits durch ei­nen Vertreter bzw. Prozessbevollmächtigten keine Verschiebung des Prozessrisikos ergibt.

10

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 24.79 - juris Rn. 14 f.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).