§ 224 Fristkürzung; Fristverlängerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/224#abs-1 (1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/224#abs-2 (2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/224#abs-3 (3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 342 Entscheidungen zu § 224 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 30.04.2008 – 1 U 136/07Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 15.10.2025 – 32 SchH 2/25
- FG Saarland, 07.03.2005 – 1 K 381/04
- OLG Schleswig, 21.06.2007 – 5 W 36/07
- OLG Köln, 22.10.2025 – 11 U 116/24
- OLG Frankfurt am Main, 03.05.2023 – 17 W 41/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.08.2026 – 5 B 922/26
- BGH, 30.07.2026 – I ZB 85/25Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Keine Versagung wegen Unwirksamkeit einer unzumutbaren Ersatzeinreichung per Computerfax Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 17.07.2026 – 19 U 63/26Berufungsverfahren: Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mangels Gewährung einer weiteren Fristverlängerung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 224 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.