Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 224 Fristkürzung; Fristverlängerung

Stand: 10.06.2019

Bund318 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/224#abs-1 (1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/224#abs-2 (2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/224#abs-3 (3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

§ 223 § 225