Rechtsprechung / OVG NRW / 2026

OVG NRW Beschluss vom 27.02.2026 – 4 B 91/26

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0227.4B91.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6.11.2025 wird eingestellt.

Die Prozessvertreter tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens­­ als vollmachtlose Vertreter.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.539,77 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-27/4-b-91-26#rd_1

Nachdem die Prozessvertreter die von ihnen namens des Antragstellers eingelegte Beschwerde zurückgenommen haben, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO VwGO in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.2011 - 8 C 10.10 -, BVerwGE 140, 142 = juris, Rn. 30.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-27/4-b-91-26#rd_2

Danach werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Prozessvertretern des seit seinem Versterben nicht mehr rechts- und beteiligtenfähigen Antragstellers auferlegt, weil sie bis zu ihrer Rücknahmeerklärung trotz Anforderung durch das Gericht

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-27/4-b-91-26#rd_3

nicht gemäß § 67 Abs. 6 VwGO eine (über den Tod des Antragstellers hinauswirkende) Prozessvollmacht zu den Akten gereicht und damit als vollmachtlose Vertreter das eingestellte Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes veranlasst haben. Sie sind zu dieser Kostenentscheidung angehört worden.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.