Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 126
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 145
Nach Gewicht
- BSG, 01.07.2010 – B 13 R 74/09 RZitiert von 31
- BSG, 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R(Sozialgerichtliches Verfahren - keine entsprechende Anwendung der Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs 2 SGG iS der Fiktion einer Berufungsrücknahme - Ausnahmecharakter - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Betreibensaufforderung - Unterschriftserfordernis)Zitiert von 94
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 – 1 S 1265/21Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 – 2 S 544/13Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 30.04.2026 – 2 LC 453/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 09.12.2021 – 3 A 386/20Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
145 Entscheidungen zu § 126 VwGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/126#abs-1 (1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/126#abs-2 (2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/126#abs-3 (3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.