Rechtsprechung / OVG NRW / 13. Senat / 2025
OVG NRW Urteil vom 10.04.2025 – 13 A 1302/23
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:0410.13A1302.23.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 3 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Die Klägerin ist Trägerin des Klinikums P.. Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. März 2017 weist für das Klinikum 60 Intensivpflegebetten im Soll und Ist aus.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Genehmigung weiterer elf intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG in der Fassung des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) (im Folgenden: KHG).
Im Zuge der Corona-Pandemie wurden staatliche Förderprogramme geschaffen, über welche Krankenhäuser Fördermittel für die Verbesserung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten erlangen konnten. Neben einem Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen zur Stärkung der Langzeitbeatmungskapazitäten sah § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG vor, dass zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten, für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten konnten.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) informierte die Krankenhäuser über seine Internetseite über den Ablauf des nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG erforderlichen Genehmigungsverfahrens mit dem „Merkblatt zu den Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-COV-2“. Dort heißt es u.a. zum Genehmigungsverfahren, das MAGS bestimme, welche zusätzlichen intensivmedizinischen Kapazitäten erforderlich seien. Das Verfahren werde so unbürokratisch wie möglich geregelt. Ein entsprechender Vordruck zur Anmeldung werde im Internet bereitgestellt. Zum Antrags- und Auszahlungsverfahren heißt es weiter, soweit die Genehmigung durch das MAGS schriftlich gegenüber den Krankenhausträgern erteilt worden sei, führten die zugelassenen Krankenhäuser den für sich jeweils ergebenden Betrag gesondert als Teil der Meldung in das Antragsformular auf. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahle den Betrag an das MAGS aus. Dieses leite den entsprechenden Betrag an die Krankenhäuser weiter. In dem Schreiben „Ergänzendes Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Absatz 5 KHG in Verbindung mit COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ informierte das MAGS die Krankenhäuser weiter darüber, dass maßgebend für die Bestimmung der förderfähigen Intensivmedizinischen Kapazitäten der tatsächlich aufgestellte Bettenbestand zum 16. März 2020 sei. Gefördert würden die zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit, die zum tatsächlich aufgestellten Bettenbestand zum 16. März 2020 hinzukämen.
Ab dem 6. April 2020 stand auf der Internetseite des MAGS das folgende Formblatt zur Beantragung der Genehmigung zur Verfügung:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Unter dem 8. April 2020 teilte das MAGS den Krankenhäusern mit, dass das Formblatt für die Genehmigung aufgrund von Rückmeldungen der Krankenhäuser angepasst worden sei. Sofern bereits Anträge auf Genehmigung der zusätzlichen Intensivbetten gestellt worden und es in der Summe zu keinen zahlenmäßigen Änderungen gekommen sei, würden diese weiterhin als Grundlage der Prüfung herangezogen. Anderenfalls werde gebeten, einen Antrag unter Verwendung des folgenden neuen Formblatts zu stellen:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Weitere Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens enthielt die behördeninterne Unterlage „Auswahlverfahren ‚Soforthilfe zum Aufbau von Beatmungsplatzkapazitäten‘ (Beatmungsgeräte) und ‚Förderung zusätzlicher Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmung‘ (Intensivbetten)“. Diese sah zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens vor, dass die Genehmigung zu versagen sei, wenn die beantragten Betten nur geplant und nicht tatsächlich aufgestellt worden seien. Ein Krankenhausträger habe aber die Möglichkeit erneut einen Antrag zu stellen, sobald die Betten tatsächlich eingerichtet worden seien. Die Genehmigung sei ferner zu versagen, wenn zusätzliche Intensivbetten von einer Einrichtung beantragt würden, die weder über das erforderliche Personal noch die Expertise für die komplexe Intensivbehandlung verfüge (z.B. Schönheitskliniken, Psychiatrien). Die Prüfung der zusätzlichen Intensivbetten werde wie folgt strukturiert: Es finde ein Abgleich der beantragten Betten mit den in IG.NRW hinterlegten Intensivbetten statt. Für den ersten Prüfungsdurchgang sei der Stichtag 21. April 2020 festgelegt. So könne nachvollzogen werden, ob die beantragten Betten dem tatsächlich aufgestellten Stand (21.04.2020) entspreche. In einigen Fällen sei eine einzelfallbezogene Kontaktaufnahme zu den Antragstellern erforderlich. Es handele sich um die erste Genehmigungsrunde. Anträge könnten noch bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Für Krankenhäuser bestehe die Möglichkeit auch mehrere Anträge zu stellen.
Das Bundesministerium für Gesundheit wies die Gesundheitsministerien der Länder unter dem 30. Juni 2020 auf eine deutliche Abweichung des Stands der Planbetten zum 1. Januar 2020 zuzüglich der Anzahl der nach § 21 Abs. 5 KHG geförderten zusätzlichen Intensivbetten einerseits und der Zahl der täglich im DIVI-Intensivregister ausgewiesenen Betten andererseits hin. Es bat um Meldung der Daten zu den nach § 21 Abs. 5 KHG genehmigten Betten. Ferner führte es aus, dass aktuell und absehbar ausreichende intensivmedizinische Behandlungskapazitäten zur Verfügung stünden.
Unter dem 1. Juli 2020 informierte das MAGS die nordrhein- westfälischen Krankenhäuser über dieses Scheiben. Es teilte mit, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Landesgesundheitsministerien darum gebeten habe, bis auf weiteres keine zusätzlichen Genehmigungen zu erteilen. Begründet worden sei dies damit, dass mittlerweile länderübergreifend ein hohes Ausstattungsniveau bei den intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten erreicht worden sei. Noch nicht genehmigte und noch nicht abgerechnete Kapazitäten, für die die Krankenhäuser mit Stand zum 30. Juni 2020 im Vorgriff auf eine Genehmigung bereits Investitionen getätigt hätten, seien davon nicht betroffen. Das Ministerium werde alle Anträge, die bis einschließlich 30. Juni 2020 eingegangen seien, prüfen und, sofern eine Genehmigung aus hiesiger Sicht erteilt werden könne, genehmigen.
Mit Teilgenehmigungsbescheid vom 3. Juni 2020 genehmigte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 8. April 2020 hin die Aufstellung 17 zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Hinsichtlich weiterer 11 beantragter Behandlungskapazitäten lehnte er den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass der dargelegte Aufwuchs nicht in Gänze den in IG.NRW zur Verfügung stehenden Intensivbetten entspreche. Genehmigt und anschließend gefördert werden könnten nur zur Verfügung stehende intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Sofern die Bettenkapazitäten jedoch tatsächlich geschaffen bzw. vorgehalten worden seien, stehe es der Klägerin frei, einen neuen Antrag zu stellen.
Mit E-Mail vom 30. Juni 2021 übersandte die Klägerin dem Beklagten einen weiteren Genehmigungsantrag. Ausweislich des Antragsformulars verfügte die Klägerin zum Stand 15. März 2020 über 28 intensivmedizinische Behandlungskapazitäten ICU high care (invasive Beatmung). Die Zahl der ab dem 16. März 2020 zusätzlich zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten ICU high care (invasive Beatmung) gab sie ebenfalls mit 28 an. Im Antragsformular wies die Klägerin - wie schon in ihrem Erstantrag - ergänzend darauf hin, sie verfüge insgesamt über 28 Intensivbetten (ICU high care), acht Intensivbetten (IMC ohne Beatmung), 14 Überwachungsplätze für Frühgeborene, vier Kinder- Intensivbetten und 6 Stroke-Unit-Betten. In ihrer dem Antrag beigefügten Begleit-E-Mail erläuterte sie, sie habe die Anzahl der ursprünglich vorhandenen 28 intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit verdoppelt. Eine entsprechende Meldung sei im DIVI hinterlegt. Für Rückfragen stehe sie zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 21. September 2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung ohne Bezug auf den konkreten Fall formularmäßig aus, dass nur förderfähige Anträge berücksichtigt werden könnten. Als nicht förderfähig seien Anträge u.a. eingestuft worden, wenn der im Antrag dargelegte Aufwuchs nicht in vollem Umfang im Covid-19-Modul des IG.NRW abgebildet sei, weil entweder der Antrag einem Planungsstand entspreche und daher nur einen zukünftigen Aufwuchs anzeige oder der Aufwuchs nicht ordnungsgemäß in IG.NRW gemeldet sei.
Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 19. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, vor dem 16. März 2020 habe sie über 28 Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit verfügt. Ab dem 16. März 2020 habe sie erhebliche Anstrengung unternommen, um weitere Beatmungskapazitäten einzurichten und zusätzliche Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zu schaffen. Es habe mehrere Telefonate mit dem IG.NRW gegeben, um eine zutreffende Meldung der Daten tätigen zu können. Ihr sei vermittelt worden, dass zwischen den aufgestellten, den aktuell verfügbaren sowie den kurzfristig verfügbaren Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zu unterscheiden sei. Dies sei mit dem Hinweis geschehen, dass das IG.NRW ein Instrument der Rettungsleitstellen sei, das diesen ermöglichen solle, in akuten Notfällen kurzfristig freie Intensivbetten zu finden. Dementsprechend habe sie in der Spalte E der IG.NRW Liste die aufgestellten Intensivbetten mit 37 gemeldet. In der Spalte G seien die aktuell verfügbaren Intensivbetten eingetragen worden. In Spalte M sei die Zahl der Betten eingetragen worden, die kurzfristig, d. h. innerhalb von 24 Stunden, unter Berücksichtigung des Aufwuchses prognostisch frei und als Intensivbett mit maschineller Beatmungsmöglichkeit belegbar seien. Tatsächlich habe sie seit dem 7. Juli 2020 insgesamt 56 Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung gehabt, die innerhalb von 24 Stunden einsatzfähig gewesen seien. Etwaige Verzögerungen um einen Tag seien durch die Personalplanung bedingt gewesen. Der Beklagte habe nicht auf den tatsächlichen Aufwuchs an Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit abgestellt, sondern ausschließlich die Spalten D und E aus der Tabelle IG.NRW zusammengezählt. Dies sei fehlerhaft, da ihre Eintragungen nicht vollständig berücksichtigt worden seien. Der Beklagte habe zudem fehlerhaft gerechnet, da die angegebenen acht Intensivbetten ohne Beatmungsmöglichkeit (Spalte D IG.NRW) nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich (kurzfristig) verfügbaren Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit (Spalte M IG.NRW) aber hätten berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls zum 28. September 2020 seien die beantragten zusätzlichen Behandlungskapazitäten im Meldeportal IG.NRW korrekt verzeichnet gewesen, wie sich dem beigefügten Auszug aus dem IG.NRW entnehmen lasse.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2020 zu verpflichten, elf zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten zu genehmigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, 21 Abs. 5 Satz 1 KHG sehe eine Förderung nur für die Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung vor. Die Klägerin habe jedoch im hier maßgeblichen Zeitpunkt keine zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten geschaffen. Erst durch die Eintragung in IG.NRW werde der Nachweis für die Schaffung der zusätzlichen Bettenkapazität erbracht. Zur Strukturierung des Verfahrens seien mehrere Prüfungsdurchgänge vorgesehen worden. Für den ersten Prüfungsdurchgang sei der Stichtag 21. April 2020 festgelegt worden. Bei Anträgen, die vor dem 22. April 2020 eingereicht worden seien, seien die beantragten mit den am 21. April 2020 bei IG.NRW gemeldeten Betten abgeglichen worden. Für eine zweite Prüfungsrunde sei der 01./02. Juli 2020 als Stichtag ausgewählt worden. Auf die Möglichkeit der erneuten Antragstellung sei hingewiesen worden.
Zum hier maßgeblichen Stichtag (Stand 01/02. Juli 2020) seien tatsächlich 45 Betten im Meldeportal IG.NRW gemeldet gewesen (acht Betten der Kategorie ICU low care und 37 Betten der Kategorie ICU high care). Dies habe der Summe aus dem 28 ursprünglich vorhandenen und den mit dem Teilgenehmigungsbescheid zusätzlich genehmigten 17 intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten entsprochen. Die Meldung im IG.NRW sei erst zum 28. September 2020 und damit zeitlich weit nach dem vorliegend maßgeblichen Stichtag erfolgt. Für das Verfahren sei diese Meldung ohne Belang. Auf die Eintragung in der Spalte „Betten in 24 h“ komme es nicht an. Im Übrigen müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass die Klägerin mehrere Telefonate mit IG.NRW geführt habe. Herausgeber der Internetseite zu IG.NRW sei das Ministerium des Inneren des Landes NRW, die entsprechende Datenbank werde technisch durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen betreut. Beide Stellen seien nicht für die Erteilung von Genehmigungen nach COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz i. V. m. § 21 Abs. 5 KHG zuständig.
Mit Urteil vom 14. Juni 2023, berichtigt am 17. Juli 2023, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung zusätzlicher Kapazitäten im Umfang von elf weiteren Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt nicht, da sich der von ihr geltend gemachte Aufwuchs am maßgeblichen Stichtag nicht aus der Datenbank IG.NRW ergeben habe. Die von der Beklagtenseite geübte Verwaltungspraxis und der geforderte Nachweis der zusätzlich geschaffenen Behandlungskapazitäten im Meldesystem IG.NRW begegneten keinen rechtlichen Bedenken.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Sie habe insgesamt 28 zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit in der Zeit vom 16. März 2020 bis zum 30. September 2020 geschaffen und somit die Genehmigungs- und Fördervoraussetzungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG erfüllt. Die Bezugnahme auf das Datenportal IG.NRW für die behördliche Genehmigungsentscheidung sei rechtswidrig. Hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Es diene zudem anderen Zwecken und sei zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen ungeeignet. Hinzu komme, dass mit einer internen Handreichung des Beklagten erstmals - und für die Klägerin sowie für alle anderen Krankenhäuser des Landes nicht zugänglich und damit nicht bekannt - ein Stichtag, namentlich der 21. April 2020 - eingeführt worden sei. Im weiteren Verfahren habe der Beklagte offenbar weitere Stichtage festgelegt, so für den Antrag der Klägerin den 01./02. Juli 2020, ohne dass diese benannt worden seien. Im Ergebnis habe der Beklagte aus den selbst festgesetzten und nicht veröffentlichten „Stichtagen“ abgeleitet, dass die Krankenhäuser mit allen späteren Änderungen oder Anpassungen in Bezug auf ihre bis zu dem jeweiligen Stichtag gestellten Anträge ausgeschlossen gewesen seien. Dies führe zu einer unzulässigen materiell-rechtlichen Präklusion.
Die Klägerin beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2020 zu verpflichten, ihr die Genehmigung für elf weitere intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Dem geltend gemachten Anspruch stehe entgegen, dass die zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nicht korrekt in IG.NRW gemeldet worden seien. Um den Aufwuchs an Intensivbetten behördlicherseits überprüfen zu können, habe der zusätzlich geschaffene Bettenbestand in der täglichen Abfrage des IG.NRW spätestens zum Stichtag der jeweiligen Prüfungsrunde - hier der 30. Juni 2020 - korrekt gemeldet werden müssen. Diese Verwaltungspraxis sei nicht zu beanstanden. Der Abgleich mit den Daten in IG.NRW diene der Überprüfung der Fördervoraussetzungen und sei damit Teil des Verwaltungsverfahrens. Betten, die in IG.NRW als Betten in 24 h verfügbar gemeldet seien, seien nicht zu berücksichtigen. Bis zum 30. September 2020 habe die Klägerin einen Antrag stellen können. Anders als die Klägerin meine, habe vor der Bescheidung keine einzelfallbezogene Kontaktaufnahme mit ihr erfolgen müssen. Hierzu habe es keine Anhaltspunkte gegeben.
In der mündlichen Verhandlung am 10. April 2025 ist der Medizincontroller der Klägerin, Herr Stephan K., zu dem im Jahr 2020 erfolgten Aufbau intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit angehört worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es ist insbesondere keine Erledigung eingetreten. Die von der Klägerin erstrebte Genehmigung für elf weitere intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit kann trotz Ablauf des Förderzeitraums am 30. September 2020 noch erteilt werden, da dieser nicht den Anspruch auf Genehmigung selbst befristet, sondern nur die Zeitspanne eingrenzt, in der die Voraussetzungen hierfür zu erfüllen sind. Die Genehmigung ist insoweit auch nicht offensichtlich nutzlos. Die Klägerin hat vorgetragen, innerhalb des Förderzeitraums insgesamt 28 zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit in Vorleistung auf die seinerzeit vom Beklagten in Aussicht gestellte und von ihr beantragte Genehmigung aufgebaut zu haben, von denen sie bislang nur für 17 die Genehmigung erhalten hat. Die Klägerin benötigt die Genehmigung für die weiteren elf intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten deshalb zur nach wie vor möglichen Realisierung eines aus ihrer Sicht bestehenden, aus § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG folgenden Förderanspruchs.
B. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21. September 2020 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Genehmigung weiterer elf intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG normiert die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht ausdrücklich. Er bestimmt, dass zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten, für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten. Unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zu erteilen ist, folgt daraus jedoch nicht.
1. Aus der Funktion der Genehmigung ergibt sich jedoch, dass ihre Erteilung die von Seiten des Beklagten erfolgte Anerkennung eines weiteren Bedarfs an zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit voraussetzt.
a. Der Bundesgesetzgeber hat die Durchführung des der Anmeldung zur Auszahlung der Fördermittel (§ 21 Abs. 4 Satz 2 KHG) vorausgehenden eigenständigen Genehmigungsverfahrens den Krankenhausplanungsbehörden - hier dem Beklagten - übertragen. Unter welchen Voraussetzungen diese die Genehmigung zu erteilen haben, hat er nicht bestimmt. Allerdings verfolgt er mit dem Genehmigungsverfahren den Zweck, den für die Krankenhausplanung zuständigen Behörden eines Landes eine Bedarfsprüfung in eigener Verantwortlichkeit zu ermöglichen. Die Ausweitung der Intensivbetten soll nicht unkontrolliert erfolgen, sondern von den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden planvoll gesteuert werden.
Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 3. September 2024 - 13 A 1870/22 -, juris, Rn. 90 ff. m.w.N.
b. Einen Bedarf an zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit hat der Beklagte für nach dem 15. März 2020 und bis zum 30. Juni 2020 geschaffene Behandlungskapazitäten generell anerkannt. In einem an die Plankrankenhäuser gerichteten Schreiben vom 1. Juli 2020 hat er zudem in Übereinstimmung mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. Juni 2020 ausgeführt, dass Genehmigungen weiterhin erteilt werden, wenn Krankenhäuser mit Stand zum 30. Juni 2020 im Vorgriff auf eine Genehmigung bereits Investitionen getätigt haben. Auch insoweit erkennt er einen Bedarf an.
2. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist hingegen nicht, dass das Krankenhaus die zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bereits geschaffen und - zusätzlich - korrekt in IG.NRW gemeldet hat.
a. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen hat der Senat in seinem Urteil vom 3. September 2024 - 13 A 1870/22 -, juris, (Rn. 88 ff.) Folgendes ausgeführt:
„Aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG, wonach die Förderung in Höhe von 50.000 Euro für jede mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde geschaffene zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazität mit maschineller Beatmungsmöglichkeit erfolgt, ist zu schließen, dass es keine Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass das antragstellende Krankenhaus einen Kapazitätsaufbau bereits im Genehmigungsverfahren nachweist. Die Regelung sieht vielmehr vor, dass die Erteilung der Genehmigung der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten vorauszugehen hat und eine Vorleistungspflicht der Krankenhäuser nicht besteht.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch Bockholdt, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 9 Krankenhausrecht, Rn. 149.
2. Dieses Verständnis entspricht dem Zweck und der Funktion der Genehmigung als Teil eines gestuften Verfahrens. (…) Die Ausweitung der Intensivbetten soll nicht unkontrolliert erfolgen, sondern von den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden planvoll gesteuert werden.
Vgl. Bockholdt, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 9 Krankenhausrecht, Rn. 145; Sehy/Wolf/von der Decken, COVID-19 - Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in der Krise: Eine drohende Strukturbereinigung und eine verschobene Strukturreform, GuP 2020, 85 (86).
Die Kriterien, anhand derer die Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Versorgungskapazitäten in den einzelnen Krankenhäusern gefördert wird, sind dementsprechend von den Ländern entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten, insbesondere dem jeweiligen regionalen Bedarf, festzulegen. Sie sollen darüber entscheiden, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bedarfsorientiert vorgehalten werden sollen.
Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Detlev Spangenberg, Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD, BTDrs. 19/30128, S. 3.“
Nach der gesetzlichen Konzeption hat der Beklagte dementsprechend im Genehmigungsverfahren zwar zu prüfen, ob ein Bedarf an den zusätzlich beantragten Kapazitäten besteht. Es darf aber nicht verlangen, dass die Krankenhäuser in Vorleistung treten. Dies ist sachgerecht, weil diese Verfahrensweise einerseits gewährleistet, dass öffentliche Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nur im notwendigen Umfang verausgabt werden, und andererseits verhindert, dass Krankenhäuser in Erwartung einer Förderung über den Bedarf hinausgehende und deshalb nicht genehmigungsfähige zusätzliche Kapazitäten schaffen.
Vom Genehmigungsverfahren zu unterscheiden ist das sich erst anschließende - hier nicht streitgegenständliche - Auszahlungsverfahren. Inwieweit dem Beklagten in diesem Zusammenhang eine Prüfung der Fördervoraussetzungen obliegt, kann dahinstehen.
b. Der Beklagte kann sich deshalb zur Begründung seiner Auffassung, er dürfe die Genehmigung von einer seinen Vorgaben entsprechenden Meldung der bereits zusätzlich geschaffenen Kapazitäten in IG.NRW abhängig machen, auch nicht darauf berufen, er sei wegen Art. 104a Abs. 3 GG berechtigt gewesen, das Verwaltungsverfahren zur Umsetzung der bundesrechtlichen Regelung des § 21 Abs. 5 KHG auszugestalten. Damit ist keine Befugnis verbunden, das der Auszahlung vorangehende Genehmigungsverfahren unter Berufung auf etwaige Prüf- und Kontrollpflichten in Abweichung von den bundesgesetzlichen Vorgaben auszugestalten, die - wie dargelegt - eine Vorleistungspflicht der Krankenhäuser gerade nicht vorsehen.
Vgl. im Übrigen dazu, dass sich das vom Beklagten gewählte Verfahren zur Prüfung der Fördervoraussetzungen unter Berücksichtigung der Vielzahl der Verfahren und des Interesses der Krankenhäuser an einer zügigen Genehmigung nicht als alternativlos darstellte: OVG NRW, Urteil vom 3. September 2024 - 13 A 1870/22 -, juris, Rn. 97 ff.
c. Die Annahme, die Erteilung der Genehmigung setze in zulässiger Weise voraus, dass die Krankenhäuser einen bereits erfolgten Bettenaufbau durch einen korrekten Eintrag im IG.NRW nachzuweisen haben, kann der Beklagte auch nicht mit einer Befugnis zum Erlass entsprechender „Förderrichtlinien“ begründen. Hierzu hat der der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. September 2024 - 13 A 1870/22 -, juris, (Rn. 99 ff.), ausgeführt:
„Förderrichtlinien sind verwaltungsinterne, das Ermessen der für die Verteilung der staatlichen Leistungen zuständigen Stellen steuernde Weisungen in Form von Verwaltungsvorschriften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 15.
Anders als in Fällen, in denen sich der Beklagte - etwa wie bei der Förderung von Langzeitbeatmungskapazitäten auf der Grundlage des § 44 der Landeshaushaltsordnung - dazu entscheidet, freiwillig Leistungen zu gewähren, und er deshalb auch die Modalitäten des „Obs“ des Anspruchs und das „Wie“ des Verwaltungsverfahrens in Förderrichtlinien bestimmen darf, ist ihm dies im Fall des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG verwehrt. Diese Regelung räumt ihm schon kein zum Erlass von Förderrichtlinien berechtigendes Ermessen ein. Zwar soll er nach dem Willen des Gesetzgebers - wie oben aufgezeigt - den Bedarf für zusätzliche Kapazitäten prüfen. Bejaht er diesen allerdings - wovon hier auszugehen ist, da er einen Bedarf für die im Vorgriff auf die Genehmigung bis zum 30. Juni 2020 getätigten Investitionen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt hat (vgl. Schreiben des MAGS (Staatsekretär N.) vom 1. Juli 2020 an die Krankenhäuser) - und handelt es sich bei den zusätzlichen Kapazitäten um solche, die den Anforderungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG genügen, haben die Krankenhäuser einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung.“
d. Die Forderung des Beklagten, die Genehmigung nur zu erteilen, wenn das Krankenhaus den Nachweis für einen erfolgten Zuwachs an intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten durch einen bereits im Verwaltungsverfahren erfolgten korrekten Eintrag in IG.NRW erbringt, führte zudem zu einem materiellen Rechtsentzug. Das Krankenhaus könnte einen aus § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG folgenden Förderanspruch ohne eine solche Eintragung nicht durchsetzen, obgleich es die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, weil die Genehmigungsbehörde den Bedarf bejaht, und es tatsächlich in Vorleistung auf die erteilte Genehmigung zusätzliche Kapazitäten geschaffen hat. Ohne gesetzliche Ermächtigung allein auf der Grundlage seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens ist es dem Beklagten verwehrt, durch die Forderung nach einer korrekten Eintragung in IG. NRW weitere, über § 25 Abs. 5 Satz 1 KHG hinausgehende (faktische) Anspruchsvoraussetzungen zu schaffen.
Vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 18. September 1996 - 6 C 10.95 -, juris, Rn. 8 f.
Der Senat hat hierzu im seinem Urteil vom 3. September 2024 - 13 A 1870/22 -, juris, (Rn. 104 ff.) weiter ausgeführt:
„Soweit der Beklagte meint, an einem materiellen Rechtsentzug fehle es, weil den Krankenhäusern die Stellung eines weiteren Genehmigungsantrags möglich gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Auch diesen hätte er ohne (korrekten) Eintrag in IG.NRW abgelehnt. Da eine rückwirkende Meldung zum IG.NRW ausschied und der Beklagte, wie er eingeräumt hat, ausschließlich auf den Eintrag in IG.NRW abgestellt hat, hätte ein Krankenhaus deshalb spätestens nach Ablauf der letzten Prüfungsrunde einen Förderanspruch nicht mehr realisieren können.
Für die Stellung eines neuen Antrags bestand aus Sicht der Krankenhäuser im Übrigen auch keine Veranlassung, wenn eine Veränderung der zur Verfügung gestellten Behandlungskapazitäten seit dem letzten Antrag nicht erfolgt war und aus ihrer Sicht bereits mit diesem Antrag sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorlagen. Unabhängig davon erwies sich die Stellung eines Folgeantrags nach dem 1. Juli 2020 mit Blick auf das an die Krankenhäuser gerichtete Schreiben des MAGS vom 1. Juli 2020 auch nicht ohne weiteres als erfolgversprechend.“
e. Schließlich leidet das vom Beklagten gewählte Verfahren zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen anhand der Eintragungen in IG.NRW auch an Unzulänglichkeiten, die - zumindest im Einzelfall - eine weitere Sachverhaltsaufklärung gebieten. Davon, dass einzelfallbezogene Kontaktaufnahmen mit einem Krankenhaus zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich sein können, geht im Übrigen auch das MAGS in seiner behördeninterne Handreichung „Auswahlverfahren ‚Soforthilfe zum Aufbau von Beatmungsplatzkapazitäten‘ (Beatmungsgeräte) und ‚Förderung zusätzlicher Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmung‘ (Intensivbetten)“ aus.
Zum Verfahren zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen anhand der Eintragungen im IG.NRW hat der Senat in seinem Urteil vom 3. September 2024 - 13 A 1870/22 -, juris, (Rn. 108 ff.) bereits Folgendes ausgeführt:
„Die vom Beklagten ausgegebenen Antragsformulare sowie die in IG.NRW erfolgten Abfragen begünstigten Meldefehler. Diese konnten - wie auch die E-Mail der Klägerin vom 5. Oktober 2020 zeigt - etwa daraus resultieren, dass Begrifflichkeiten unklar waren oder - je nach Kontext - unterschiedlich verwandt wurden. Nicht eindeutig war z. B., ob zu den im IG.NRW zu meldenden aufgestellten Intensivbetten ohne invasive Beatmung (ICU-low care) auch Intensivbetten ohne jegliche maschinelle Beatmungsmöglichkeit gehören sollten oder sich diese Angabe auf die Meldung von Intensivbetten mit einer nichtinvasiven Beatmungsmöglichkeit beschränken sollte. Die Anzahl der Intensivbetten ohne maschinelle (invasive und nicht-invasive) Beatmungsmöglichkeit wurde zwar im ursprünglichen, nicht aber im aktualisierten Antragsformular des Beklagten abgefragt. Die vom Beklagten vorgelegte Ausfüllhilfe (Stand 03.04.2020) verhält sich zu dieser Frage nicht.
Ebenso wenig war hinreichend klar erkennbar, ob es bei der Meldung eines Bettes im IG.NRW als „aufgestelltes“ Intensivbett ICU high oder low care auf die am Meldetag (Stichtag) bestehende Betriebsbereitschaft bzw. Belegbarkeit des Bettes ankommen sollte. Die durchgängige Betriebsbereitschaft einer zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazität war nach Auffassung der Bundesregierung für eine Förderung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG zwar nicht erforderlich.
Vgl. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag, Kurzinformation Ausgleichszahlungen für den Ausbau von intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, 21. Dezember 2021, S. 2, abrufbar unter:
https://www.bundestag.de/resource/blob/878380/7d01c03479079bb1ed169563d812a18e/WD-9-108-21-pdf.pdf.
Die Annahme, es komme bei der Meldung in IG.NRW gleichwohl auf die Betriebsbereitschaft der Betten an den vom Beklagten gewählten Stichtagen an, lag jedoch nicht fern, weil das IG.NRW den Rettungsleitstellen als Instrument dazu diente, im akuten Notfall kurzfristig freie Intensivbetten zu finden. Zudem wurden auch im DIVI-Intensivregister Betten wegen fehlender Betriebsbereitschaft nicht oder nicht vollständig als tagesaktuell verfügbare Kapazitäten erfasst, wenn diese (z. B. aufgrund personeller Engpässe) aktuell nicht betriebsbereit waren.
Vgl. dazu etwa die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Detlev Spangenberg, Dr. RobbySchlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD, BT-Drs. 19/30128, S. 2.
Nach Rückmeldungen der Länder auf eine Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit existierten zudem unterschiedliche Definitionen des „Intensivbetts“.
Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 19/21742, S. 11; vgl. auch Bundesrechnungshof, Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Absatz 2 BHO über die Prüfung ausgewählter coronabedingter Ausgabepositionen des Einzelplans 15 und des Gesundheitsfonds vom 9. Juni 2021 S. 38, abrufbar unter:
https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2021/coronabedingteausgaben-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1.
Diese hatten bei der Meldung zum DIVI-Intensivregister, auf dessen Begrifflichkeiten der Beklagte im Antragformular Bezug genommen hatte, zu fehlerhaften Meldungen geführt. So wurden einerseits nicht nur Intensivbeatmungsbetten, sondern auch Intensivüberwachungsbetten gemeldet, sowie Intensivbetten anderer Fachabteilungen.
Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Detlev Spangenberg, Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD, 26. Mai 2021, BT-Drs. 19/30128, S. 4: „Eine mögliche Differenz zwischen der täglich variierenden Zahl der an das DIVI-Intensivregister gemeldeten betreibbaren Intensivbetten und der kalkulatorischen Zahl aufgrund ausgezahlter Förderbeträge nach § 21 Absatz 5 KHG ergibt sich etwa aus der Tatsache, dass diese beiden Angaben weder miteinander verglichen noch in Bezug zueinander gesetzt werden können.“; vgl. im Übrigen auch zur Frage, ob neonatologische und pädiatrische intensivmedizinische Behandlungskapazitäten zum DIVI-Intensivregister (und infolgedessen in IG.NRW zu melden waren, Schreiben des MAGS (Leiter der Abteilung Krankenhausversorgung X. vom 6. Mai 2021 „Informationssystem Gefahrenabwehr (IG NRW) - Aktuelle Änderungen und Verfahrensanweisungen zum 11. Mai 2021“, wonach die bisherige zusammengefasste Angabe der intensivmedizinischen Kapazitäten nunmehr differenziert nach den Disziplinen Neonatologie, Pädiatrie und Erwachsenen zu erfolgen habe.“
Dass dem Abgleich der Antragsunterlagen mit dem IG.NRW nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt, belegt im Übrigen auch das vorliegende Verfahren, denn der Beklagte ist bei Erteilung des Teilgenehmigungsbescheids vom 3. Juni 2020 in unzutreffender Weise davon ausgegangen ist, dass der Bedeutungsgehalt „Aufgestellte Betten OHNE invasive Beatmung (ICU low care) AKTUELL“ identisch ist mit dem Bedeutungsgehalt „Aufgestellte Betten mit nicht invasiver Beatmung (ICU low care“), wie er im aktualisierten Antragsformular verwandt wurde. Ausweislich seiner Ausführungen in der Klageerwiderung vom 30. März 2020 habe die Klägerin im Zeitpunkt der Prüfung des Antrags (Stand 01./02.07.2020) tatsächlich 45 Betten in IG.NRW gemeldet (acht Betten der Kategorie ICU low care und 37 Betten der Kategorie ICU high care). Dies habe der Summe aus den 28 ursprünglich vorhandenen und den mit dem Teilgenehmigungsbescheid zusätzlich genehmigten 17 intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten entsprochen. Tatsächlich verbargen sich hinter den von der Klägerin in der Spalte „Aufgestellte Betten OHNE invasive Beatmung (ICU low care) AKTUELL“ gemeldeten Betten jedoch acht Intensivbetten ohne maschinelle Beatmungsmöglichkeit. Diese hat die Klägerin im IG.NRW zutreffend und durchgehend unter „Aufgestellte Betten OHNE invasive Beatmung (ICU low care) AKTUELL“ eingetragen, denn Betten ohne invasive Beatmung können sowohl Intensivbetten mit einer nicht invasiven Beatmungsmöglichkeit als auch Intensivbetten ganz ohne Beatmungsmöglichkeit sein.
Unabhängig davon lässt sich durch einen Abgleich des Antrags mit den Eintragungen in IG.NRW auch nicht feststellen, ob ein Krankenhaus sich darauf beschränkt hatte, bereits vorhandene Intensivbetten aufzurüsten. Die Anzahl bereits vorhandener Intensivbetten ohne jegliche maschinelle Beatmungsmöglichkeit zum Stand 15. März 2020 und später wurde im Antragsformular nicht abgefragt. Die Aufrüstung bereits vorhandener Intensivbetten ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nicht förderfähig.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 13 A 322/22 -, juris, Rn. 79 ff.
II. Auch wenn - wie oben ausgeführt - der Antrag eines Krankenhauses nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dieses habe im Genehmigungsverfahren keinen Nachweis für einen erfolgten Zuwachs an intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch einen (korrekten) Eintrag in IG.NRW erbracht, kann es die Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung im gerichtlichen Verfahren nur beanspruchen, wenn es bis zum 30. Juni 2020 in Vorgriff auf die Genehmigung zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit aufgebaut bzw. hierfür Investitionen getätigt hat. Fehlt es an diesem Erfordernis, kann der mit § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG verfolgte Förderzweck nicht mehr erreicht werden.
Dem Förderzweck wird hier genügt. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Vorgriff auf die von ihr beantragte Genehmigung vor dem 30. Juni 2020 insgesamt 28 zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG geschaffen bzw. hierfür erforderliche Investitionen getätigt hat, sodass ihr über die ihr bereits erteilte Genehmigung für 17 intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit elf weitere intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zu genehmigen sind.
Die Angaben der Klägerin zum Kapazitätsaufbau sind glaubhaft. Sie hat sowohl in ihrer an das MAGS gerichteten E-Mail vom 30. Juni 2020 als auch während des gerichtlichen Verfahrens durchgängig vorgetragen, zusätzliche 28 intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit geschaffen zu haben. Ihre Angaben werden belegt durch den in der mündlichen Verhandlung als Zeugen angehörten Herrn K., der seinerzeit als Prokurist und Leiter Medizin-Controlling im Krankenhaus der Klägerin tätig war. Dieser hat erklärt, es habe zum Stand 15. März 2020 28 intensivmedizinische Kapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit auf der Intensivstation gegeben. Acht Intensivbetten ohne Beatmungsmöglichkeit hätten in einem angrenzenden separaten Raum gestanden. Diese seien nicht aufgerüstet worden. Die weiteren im Antrag genannten Betten, etwa die vier Intensivbetten für Kinder, hätten beim Aufbau zusätzlicher Kapazitäten keine Rolle gespielt. Für die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten seien zwei Aufwachräume komplett umgestaltet worden. Die 28 Betten seien aus dem vorhandenen Bettenbestand genommen worden. Zusätzliche Beatmungsgeräte und Monitore seien gekauft worden. Wann dies genau erfolgte, konnte der Zeuge auf Nachfrage zwar nicht angegeben. Er führte jedoch glaubhaft aus, die Bestellungen seien sehr frühzeitig nach Bekanntgabe des Förderprogramms aufgegeben worden, weil bekannt gewesen sei, dass Beatmungsgeräte knapp seien. In beiden Aufwachräumen sei wie auch auf der eigentlichen Intensivstation eine Versorgung auf High-Care Niveau erfolgt. Die Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung waren schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Sie stimmen auch überein mit den im gerichtlichen Verfahren übersandten eidesstattlichen Versicherungen des in der mündlichen Verhandlung ebenfalls anwesenden Geschäftsführers Dr. Q. M. vom 11. Februar 2025. Auf Nachfrage des Vertreters des Beklagten erklärte dieser ergänzend, die zusätzlich benötigten Beatmungsgeräte und Monitore seien bei der Firma X. erworben worden.
Schließlich ist der Aufwuchs von 28 Betten auch deshalb glaubhaft, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals einen Auszug aus dem IG.NRW vorgelegt hat. Dass der Auszug die seinerzeitigen Angaben der Klägerin unzutreffend wiedergibt, hat der Beklagte nicht behauptet. Die Klägerin hat anhand der Eintragungen zum 7. Juli 2020 exemplarisch erläutert, dass sie 37 Betten in der Spalte „Aufgestellte Intensivbetten MIT invasiver Beatmung (ICU high care) AKTUELL“ gemeldet habe, von denen 17 frei gewesen seien. Die freien Betten seien in der Spalte „Intensivbetten mit invasiver Beatmung (ICU high care) AKTELL VERFÜGBAR“ eingetragen worden. Insgesamt seien an diesem Tag 20 Betten belegt gewesen (37 - 17). Zu diesen Betten seien die 36 Betten in der Spalte „Betten in 24 h“ hinzuzurechnen. Die Summe (20 + 36) ergebe die Anzahl der insgesamt vorhandenen 56 Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin spricht weiter, dass der von ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Auszug aus dem IG.NRW ab dem 28. September 2020 56 Betten in der Rubrik „Aufgestellte Intensivbetten MIT invasiver Beatmung (ICU high care)“ ausweist. Die Eintragungen seien, so die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, in Reaktion auf die Ausführungen des Beklagten korrigiert worden.
An der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin, sie habe innerhalb des Förderzeitraums zusätzlich 28 intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit geschaffen, hat schließlich auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Zweifel bekundet, sondern diese Angaben unstreitig gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend die Genehmigungspraxis des Beklagten stellen sich wegen einer hiervon abweichenden Genehmigungspraxis nicht in anderen Bundesländern. Da der Förderzeitraum mittlerweile seit fast vier Jahren abgelaufen ist, ist auch im Übrigen nicht davon auszugehen, dass sich die aufgeworfenen Rechtsfragen noch in einer Vielzahl von Fällen stellen werden.