Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 88 Aufgaben des Bundesrechnungshofes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.06.2022 – 6 C 11/20Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des BundesrechnungshofsZitiert von 41
- BVerwG, 28.10.2021 – 10 C 5/20Informationszugang in Bezug auf die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des BundesrechnungshofsZitiert von 9
- BVerwG, 27.02.2019 – 6 C 1/18Zulässigkeit einer Klage auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des BundesrechnungshofsZitiert von 28
- VG Köln, 20.09.2012 – 26 K 7929/10Zitiert von 4
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 25
- OVG NRW, 18.12.2024 – 13 A 322/22Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.03.2026 – 6 A 2.24Durchsetzung des Einsichtnahmerechts des Bundesdatenschutzbeauftragten in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes; wehrfähige Rechtsposition eines Hoheitsträgers i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGOZitiert von 1
- OVG NRW, 03.09.2024 – 13 A 3265/21Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.09.2024 – 13 A 1870/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/88#abs-1 (1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Bundesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/88#abs-2 (2) Der Bundesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung und einzelne Bundesministerien beraten. Soweit der Bundesrechnungshof den Bundestag oder den Bundesrat berät, unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung.