Rechtsprechung / OVG NRW / 2023

OVG NRW Beschluss vom 14.09.2023 – 4 A 967/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0914.4A967.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

9 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.3.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 23.861,89 Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-09-14/4-a-967-23#rd_1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-09-14/4-a-967-23#rd_2

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist die Klägerin nicht gerecht geworden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-09-14/4-a-967-23#rd_3

Das angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist der Klägerin am 24.3.2023 zugestellt worden. Die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbare Begründungsfrist endete mit Ablauf des 24.5.2023. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung für den Zulassungsantrag eingegangen. Vielmehr hat die Klägerin erst einen Tag nach diesem Datum ihren Zulassungsantrag mit einem auf die nicht fristgemäße Antragserhebung bezogenen Wiedereinsetzungsgesuch und dessen Begründung sowie unter Ankündigung einer umgehenden Zulassungsbegründung bei Gericht eingereicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-09-14/4-a-967-23#rd_4

Auf die versäumte Begründungsfrist bezogene Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf den Hinweis, die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dürfte verstrichen sein, ist keine Reaktion erfolgt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.