Rechtsprechung / OVG NRW / 2022

OVG NRW Beschluss vom 02.08.2022 – 4 A 1032/22

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0802.4A1032.22.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.4.2022 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-08-02/4-a-1032-22#rd_1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-08-02/4-a-1032-22#rd_2

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht gerecht geworden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-08-02/4-a-1032-22#rd_3

Das angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Kläger am 16.4.2022 zugestellt worden. Die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbare Begründungsfrist endete, weil der 16.6.2022 auf einen Feiertag fiel, mit Ablauf des 17.6.2022. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung für den Zulassungsantrag eingegangen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-08-02/4-a-1032-22#rd_4

Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Begründung ist im Übrigen innerhalb der Monatsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nicht nachgeholt worden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.