Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 30.09.2020 – 18 E 285/19

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0930.18E285.19.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_2

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, weil dieses Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_3

Das Verwaltungsgericht ist (im Ergebnis) zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin entgegen der von den Antragstellern weiterhin vertretenen Auffassung für die begehrte „Aufhebung der Auflage hinsichtlich der Wohnsitzbeschränkung auf das Bundesland Thüringen“ nicht zuständig ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_4

Für das damit der Sache nach begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der bestandskräftigen Wohnsitzauflage (§ 51 Abs. 1 - 3 VwVfG NRW bzw. § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG NRW) ist die zuständige Behörde (§§ 51 Abs. 4 bzw. §§ 48 Abs. 5, 49 Abs. 5 VwVfG NRW) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch im vorliegenden Fall Anwendung findet, in zwei Schritten zu bestimmen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. Diese Frage ist - wenn keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen - durch entsprechende Anwendung der mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_5

Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, wie das beim Vollzug des Aufenthaltsgesetzes der Fall ist, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Einrichtung der Behörden, d. h. den Ländern in ihrer Gesamtheit obliegt die Bestimmung der Verbandskompetenz und dem einzelnen Bundesland im Rahmen seiner Kompetenz die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Allerdings verlangt Bundesrecht, dass durch eine koordinierte Regelung der Länder, hilfsweise durch eine Regelung des Bundes, bestimmt ist, welches Land zur Ausführung der konkreten Aufgabe berechtigt und verpflichtet ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_6

Fehlen - wie hier - spezielle koordinierte landesrechtliche Zuweisungsregelungen zur Verwaltungskompetenz, ergibt sich ein aufeinander abgestimmtes System im Wege der entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die insoweit inhaltsgleich sind und mit § 3 VwVfG übereinstimmen. Diese Regelungen finden daher entsprechende Anwendung, wenn das für die Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe zuständige Land auf andere Weise nicht zu ermitteln ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_7

Die Verbandskompetenz bestimmt sich mithin aus der entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG des Bundes übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_8

Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 5.11 -, juris, Rn. 17 ff., OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 18 A 60/13 -.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_9

Eine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im VwVfG nicht gegeben, doch kann hier auf die Definition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückgegriffen werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_10

Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Juli 2011 - 2 BvR 742/10 -, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 - OVG 3 B 33.11 -, juris, Rn. 36; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 2009- 13 PA 159/08 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2008- 11 S 1443/08 -, juris, Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 11 L 267/19 -, juris, Rn. 11; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 4. Aufl. 2016, § 3 Rn. 21; zusätzlich auf § 9 Satz 1 AO verweisend: Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 24.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_11

Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_12

Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich dabei nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_13

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, juris, Rn. 16; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 -, juris, Rn. 13.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_14

Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen an einem Ort im Falle von Ausländern setzt dabei grundsätzlich voraus, dass dieses unter Berücksichtigung der maßgeblichen ausländerrechtlichen räumlichen (Aufenthalts)Beschränkungen auch zulässig ist. Nur in einem solchen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Ausländer an einem derartigen Ort dauerhaft - i. S. v. länger als nur vorübergehend - verweilt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_15

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2020 - 4 MB 24/20, 4 O 19/20 -, juris, Rn. 3 (für den Fall einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c AufenthG); aufenthalts- oder asylrechtliche räumliche Beschränkungen lediglich berücksichtigend: OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 26. April 2006 - 4 Bs 66/06 -, juris, Rn. 12 ff.; materiell-rechtlich begründete Ausnahmen von der obigen Regel für möglich erachtend: OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2006- 1 B 282/06, 1 S 283/06 -, juris, Rn 21 ff.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_16

Andernfalls wäre ein Ausländer nämlich gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_17

Vgl. zu diesem Aspekt OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 13 PA 159/08 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2008 - 11 S 1443/08 -, juris, Rn. 3.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_18

Diese Pflicht kann mit Zwang durchgesetzt werden (§ 71 Abs. 5 AufenthG).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_19

Entsprechendes gilt - wie hier - im Fall einer Wohnsitzauflage. Eine Wohnsitzauflage ist zwar keine räumliche Beschränkung i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, denn sie ordnet lediglich eine Residenzpflicht an und lässt - anders als eine räumliche Beschränkung - die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen unberührt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_20

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008- 1 C 17.07 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2013 - 18 A 1291/13 -, juris, Rn. 14, und vom 21. Juni 2012 - 18 B 420/12 -, juris, Rn. 4.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_21

Sie verpflichtet damit (lediglich) zur Wohnungsnahme und -nutzung an diesem Ort bzw. in diesem Bereich.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_22

Vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 12 AufenthG Rn. 33.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_23

Bei Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen ist die jeweils zuständige Behörde unter Rückgriff auf die ordnungsbehördliche bzw. polizeiliche Generalklausel indes befugt, vom Ausländer entsprechend der Wohnsitzauflage zu verlangen, den rechtswidrig außerhalb des Bereichs der Wohnsitzauflage begründeten Wohnsitz aufzugeben und in den Bereich der Wohnsitzauflage zurückzuverlegen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_24

OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012- 18 B 420/12 -, juris, Rn. 7 ff.; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 12 AufenthG, Stand: 4. Juni 2017, Rn. 14.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_25

Zudem stellt die Nichtbefolgung einer Wohnsitzauflage eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG dar.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_26

Vgl. Hohoff, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2020, § 98 AufenthG Rn. 24 f.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_27

Damit ist ein nicht nur vorübergehendes Verweilen i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein im durch die Wohnsitzauflage bestimmten Bereich möglich und rechtlich zulässig. Ein davon abweichender tatsächlicher Aufenthaltsort hingegen ist für die Zuständigkeitsbestimmung nicht maßgeblich.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_28

Vgl. hingegen die frühere Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 1 OBG NRW, etwa Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 18 B 1280/12 -.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_29

Gemessen an diesen Maßstäben ist für eine Zuständigkeit der Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen und mithin der Beklagten nichts ersichtlich. Eine Zuständigkeit der Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Die Antragsteller sind ausweislich der vom Landratsamt Weimarer Land ausgestellten und jeweils bis zum 14. Februar 2019 gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur Wohnsitznahme in Thüringen verpflichtet. Diese bestandskräftigen Auflagen bleiben gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG nach Ablaufen der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnisse in Kraft.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_30

Vgl. zu letzterem: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2017 - 8 PA 46/17 -, juris, Rn. 9.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_31

Die Antragsteller sind daher auch derzeit verpflichtet, ihren Wohnsitz in Thüringen zu nehmen. Mithin besitzt das Bundesland Thüringen weiterhin die Verbandskompetenz für die von den Antragstellern begehrte Aufhebung. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin - entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung - mit dem Schreiben vom 7. November 2018 auch nicht beschieden. Dort wird vielmehr

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_32

- im Hinblick auf ein Mitwirkungserfordernis der aufnehmenden Kommune - lediglich mitgeteilt, die Antragsgegnerin stimme der Änderung der Wohnsitzauflagen durch die zuständige Behörde nicht zu.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_33

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-30/18-e-285-19#rd_34

Der Beschluss ist unanfechtbar.