Rechtsprechung / OVG NRW / 2012

OVG NRW Beschluss vom 21.06.2012 – 18 B 420/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0621.18B420.12.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus X. bewilligt.

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2760/11 (VG Münster) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2011 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-06-21/18-b-420-12#rd_2

Dem Antragsteller, der die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beiordnung von Rechtsanwalt I.        beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-06-21/18-b-420-12#rd_3

Die Beschwerde ist begründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2011 vorerst verschont zu bleiben. Die in der Ordnungsverfügung enthaltenen Regelungen (Grundverfügung und Zwangsmittelandrohung) sind rechtswidrig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-06-21/18-b-420-12#rd_4

Rechtswidrig ist die in der Grundverfügung an den Antragsteller gerichtete Anordnung, "die Stadt Münster unverzüglich, spätestens bis zum 31.01.2012, zu verlassen, sich zurück in den Kreis X.         zu begeben und dort ihren Wohnsitz zu nehmen". Für die Anordnung, die Stadt N.       zu verlassen und sich nach X.         zu begeben (Verlassensanordnung), sind weder die Voraussetzungen der von der Antragsgegnerin angeführten noch die der für solche Anordnungen einschlägigen Rechtsgrundlage gegeben. Die Anordnung der Wohnsitznahme in X.         ist ermessensfehlerhaft.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-06-21/18-b-420-12#rd_5

Die Antragsgegnerin stützt die Verlassensanordnung auf § 12 Abs. 3 AufenthG i.V.m. dem Umstand, dass die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage (Wohnsitznahme nur in X.         gestattet) enthielt. Nach § 12 Abs. 3 AufenthG hat ein Ausländer den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen. Der Antragsteller hält sich aber nicht einer räumlichen Beschränkung zuwider im Gebiet der Stadt N.       auf. Eine Wohnsitzauflage ist keine räumliche Beschränkung i.S.v. § 12 Abs. 2 und 3 AufenthG. Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 1 C 17.07 - , BVerwGE 130, 148; vgl. auch 12.2.5.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-06-21/18-b-420-12#rd_6

Dementsprechend ist der Antragsteller durchaus berechtigt, sich im Gebiet der Stadt N.       aufzuhalten, und darf nicht aufgefordert werden, die Stadt zu verlassen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-06-21/18-b-420-12#rd_7

§ 12 Abs. 3 AufenthG käme, wie angemerkt sei, aber auch dann nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Verlassensanordnung in Betracht, wenn eine räumliche Beschränkung gegeben wäre. § 12 Abs. 3 AufenthG legt dem Ausländer zwar eine gesetzliche Verpflichtung auf, die Norm als solche ermächtigt die Ausländerbehörde aber nicht zum Erlass von Ordnungsverfügungen. Hierfür ist vielmehr der Rückgriff auf die ordnungsbehördliche bzw. polizeiliche (vgl. § 71 Abs. 5 AufenthG) Generalklausel erforderlich.

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Vgl. auch Zeitler, HTK-AuslR, § 12 AufenthG Anm. 3.1.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-06-21/18-b-420-12#rd_8

Ebenfalls aufgrund der ordnungsbehördlichen Generalklausel des § 14 OBG NRW ist die Antragsgegnerin grundsätzlich befugt, vom Antragsteller entsprechend der Wohnsitzauflage die Aufgabe seines Wohnsitzes in N.       und die Wiederbegründung des Wohnsitzes in X.         zu verlangen,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-06-21/18-b-420-12#rd_9

vgl. zu entsprechenden Anordnungen der Rückkehr eines Asylbewerbers in das Bundesland, dem er zugewiesen war: BVerwG, Urteil vom 31. März 1992  9 C 155/90 -, NVwZ 1993, 276.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-06-21/18-b-420-12#rd_10

Der darauf bezogene und auch auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage abhebende Verfügungsteil ist aber ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat ihre Ermessensausübung im Rahmen des § 14 OBG NRW, die zur Anordnung der Wohnsitznahme in X.         geführt hat, ausdrücklich und ausschließlich auf die "Vorgaben des § 12 Abs. 3 AufenthG" gestützt. Diese Vorgaben gelten jedoch – wie oben ausgeführt – nicht für die hier gegebene Durchsetzung einer Wohnsitzauflage.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-06-21/18-b-420-12#rd_11

Rechtswidrig ist nach den vorstehenden Ausführungen auch die Androhung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der nicht bestehenden Verlassenspflicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.