Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 12.02.2019 – 4 B 191/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0212.4B191.19.00

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Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.1.2019 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-02-12/4-b-191-19#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-02-12/4-b-191-19#rd_2

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es ihrem Antrag, ihr einen Notanwalt zuzuweisen, an dem nach § 78b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO notwendigen Nachweis, dass sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Im Übrigen erfüllt die von der Antragstellerin beabsichtigte Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Dadurch, dass sie ihrem Prozessbevollmächtigten ausschließlich ein Frage- und Hinweisrecht ihr gegenüber einräumen will, geht sie zum einen weit über die in § 83 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO zulässigen Möglichkeiten der Beschränkung einer Prozessvollmacht hinaus. Zum anderen ist es mit dem Vertretungszwang nicht zu vereinbaren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich darauf beschränkt, der Rechtsmittelbegründung dienende Ausführungen der von ihm vertretenen Partei ohne eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung vorzulegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-02-12/4-b-191-19#rd_3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2008 ‒ 3 B 92.07 ‒, ZOV 2008, 220 = juris, Rn. 8.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-02-12/4-b-191-19#rd_4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-02-12/4-b-191-19#rd_5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.