§ 83 Beschränkung der Prozessvollmacht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/83#abs-1 (1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/83#abs-2 (2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 83 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 02.06.2003 – 8 Sa 137/03
- BGH, 12.03.2019 – VI ZR 277/18Verkehrsunfallprozess: Beschränkung einer Prozessvollmacht im Parteiprozess; Eindeutigkeit einer Vollmachtsbeschränkung nach Mandatsniederlegung betreffend einen von zwei beklagten Kraftfahrzeughaltern mit dem gleichen Kfz-HaftpflichtversichererZitiert von 8
- BFH, 27.07.1983 – II B 68/82Zitiert von 4
- LSG Thüringen, 12.11.2013 – L 6 P 826/09Zitiert von 1
- VG Darmstadt, 07.09.2012 – 6 K 1838/10.DAZitiert von 1
- LAG Hamm, 06.10.2010 – 14 Ta 477/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 5 B 15.25Darlegungserfordernis; ÜberraschungsentscheidungZitiert von 2
- BGH, 02.06.2026 – X ZR 65/24 · Benutzerauthentifizierung
- OLG Karlsruhe, 26.08.2025 – 2 UF 110/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.