Rechtsprechung / OVG NRW / 2018

OVG NRW Beschluss vom 17.12.2018 – 4 B 1754/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1217.4B1754.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.11.2018 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-12-17/4-b-1754-18#rd_1

Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-12-17/4-b-1754-18#rd_2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung wäre diese voraussichtlich unterlegen. Gegenüber dem Antragsteller durfte eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO nicht ergehen, weil er als Ingenieur freiberuflich ist. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin nach Hinweis des Verwaltungsgerichts die Untersagungsverfügung aufgehoben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-12-17/4-b-1754-18#rd_3

Gemäß § 21 Abs. 1 GKG werden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache durch das Verwaltungsgericht nicht entstanden wären. Das Verwaltungsgericht hätte der Antragsgegnerin die unmittelbar auf die Zustellung des Beschlusses vom 8.11.2018 am 9.11.2018 erfolgte Erledigungserklärung des Antragstellers zur Kenntnis geben müssen, damit diese Gelegenheit hatte, das Verfahren ebenfalls in der Hauptsache für erledigt zu erklären, ohne dass es einer Beschwerde seitens des Antragstellers bedurft hätte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-12-17/4-b-1754-18#rd_4

Vgl. zur Zulässigkeit einer Erledigung „zwischen den Instanzen“: OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2003 ‒ 8 B 82/03 ‒, NWVBl. 2003, 398 = juris, Rn. 3 ff., m. w. N.

5

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.