Rechtsprechung / OVG NRW / 2018

OVG NRW Beschluss vom 09.04.2018 – 15 E 219/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0409.15E219.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_2

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg im Hinblick auf den sinngemäßen Antrag,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_4

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, einen Vertrag über den Verkauf des Grundstücks Gemarkung K.      , Flur 22, Flurstück 39, abzuschließen oder zu genehmigen oder eine Vertretungsvollmacht auszustellen bzw. sie zu verpflichten, eine etwaige Vollmacht zu widerrufen und die Urkunde zurückzufordern oder dem Mitarbeiter die Nutzung einer bereits erteilten Vollmacht zu untersagen,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_5

zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Aachen verwiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_6

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine privatrechtliche Streitigkeit handelt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_7

Ein von einer Gemeinde abgeschlossener Grundstückskaufvertrag ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Dies gilt in der Regel sogar dann, wenn die Gemeinde mit dem Grundstücksverkauf einen öffentlichen Zweck verfolgt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 E 182/13 -, juris Rn. 18, unter Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom 19. September 2012 - V ZB 86/12 -, juris Rn. 7 f., und vom 16. April 2010 - V ZR 175/09 -, juris Rn. 12.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_9

Vor diesem Hintergrund ist ein Begehren wie das vorliegende, das auf die Verhinderung eines Grundstücksverkaufs durch die Gemeinde zielt, nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn dem Grundstücksverkauf eine öffentlich-rechtliche (Auswahl-)Entscheidung - etwa anhand von Vergaberichtlinien - vorgeschaltet ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2000 - 21 E 472/00 -, juris Rn. 17 und 21; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 1. September 1992 - 7 E 11459/92 -, juris Rn. 12.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_11

Diese Situation ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht korrekt hervorgehoben hat, nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass sie ihre „Vergabekriterien für städtische Baugrundstücke“ seit 2004/2005 nicht mehr anwendet und demnächst aufzuheben beabsichtigt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_12

Der Streitgegenstand wurzelt auch nicht anderweitig im öffentlichen Recht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_13

Der von der Beschwerde angeführte § 8 GO NRW ist nicht einschlägig. Er betrifft die Schaffung öffentlicher Einrichtungen und die diesbezüglichen Nutzungsansprüche der Gemeindeeinwohner. Schon deshalb enthält er keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Veräußerung eines gemeindlichen Grundstücks bzw. der Auswahl der Kaufinteressenten stets eine als öffentlich-rechtlich zu qualifizierende Entscheidung vorauszugehen hat.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_14

Ein öffentlich-rechtlicher Charakter kommt der Streitigkeit auch nicht mit Blick auf die in der Beschwerde genannten § 90 Abs. 3 Satz 2 GO NRW und § 25 Abs. 1GemHVO NRW zu. § 90 Abs. 3 Satz 2 GO NRW besagt lediglich, dass Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen, nicht aber, an wen diese Gegenstände nach welchen Kriterien zu veräußern sind. Entsprechendes gilt für § 25 Abs. 1 GemHVO NRW, demzufolge der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen muss, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Bereits das Verwaltungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass ein Grundstücksverkauf keine öffentliche Auftragsvergabe ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_15

Vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 25. März 2010 ‑ C-451/08 -, juris Rn. 41.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_16

Schließlich hat sich die Antragsgegnerin nicht öffentlich-rechtlich gebunden, weil sie einen Verkauf des Grundstücks gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Antragstellerin, der in den 1980er und 1990er Jahren ein Kaufinteresse bekundet hatte, in der Vergangenheit ablehnte. Dadurch hat die Antragsgegnerin keinen öffentlich-rechtlich zu klassifizierenden Vertrauenstatbestand geschaffen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_18

Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_19

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) liegen nicht vor.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-04-09/15-e-219-18#rd_20

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).