Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 8 Gemeindliche Einrichtungen und Lasten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/8#abs-1 (1) Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/8#abs-2 (2) Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/8#abs-3 (3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/8#abs-4 (4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 8 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.10.2010 – 15 A 440/08Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 07.12.2007 – 1 K 4539/06
- VG Aachen, 09.05.2017 – 4 L 599/17Zitiert von 3
- VG Minden, 09.09.2022 – 2 K 3680/19Zitiert von 3
- VG Münster, 19.11.2013 – 1 K 1589/12Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 954/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 09.09.2026 – 1 L 2148/26Einstweiliger Rechtsschutz; kein Anspruch auf Überlassung von Wasserzeiten in Schwimmbädern nach außerordentlicher Kündigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 23.01.2026 – 1 K 1181/25
- VG Aachen, 17.06.2025 – 7 K 3220/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.