Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 10.12.2007 – 6 E 425/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1210.6E425.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-10/6-e-425-07#rd_1

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht gewährt werden. Unter Prozessführung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO ist nach übereinstimmender ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht auch das die Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffende Verfahren zu verstehen.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990

4

- 5 ER 640.90 -, RPfleger 1991, 63, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-10/6-e-425-07#rd_2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-10/6-e-425-07#rd_3

Der erstinstanzlich angekündigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Der Antragsteller hat ungeachtet der gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestehenden Bedenken jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-10/6-e-425-07#rd_4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner den Antragsteller aufgrund des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens ("ausreichend" (5 Punkte)) nicht am weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den höheren Dienst der Finanzverwaltung des Landes NRW beteiligen musste, weil der Antragsteller dem aufgestellten Anforderungsprofil nicht entsprach. Danach war der Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens mit "befriedigend im oberen Bereich", zum hier maßgeblichen Zeitpunkt mit 8,5 Punkten, erforderlich.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-10/6-e-425-07#rd_5

Die an diesem Anforderungsprofil orientierte Auswahl verstößt nicht gegen das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Hinsichtlich des insoweit geltenden Maßstabes der gerichtlichen Überprüfung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-10/6-e-425-07#rd_6

Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Beteiligung am weiteren Auswahlverfahren - neben anderen Voraussetzungen - im Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 StBAG von einer im zweiten juristischen Staatsexamen erreichten Mindestnote abhängig macht. Hierbei handelt es sich um ein sachliches Auswahlkriterium, dem Bedeutung für das mit der Bewerbung angestrebte Amt zukommt und das dem Leistungsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, aus welchen Gründen er dem zweiten juristischen Staatsexamen im Rahmen des Auswahlverfahrens einen über eine Zugangsvoraussetzung (vgl. § 5 Abs. 1 StBAG) hinausgehenden Einfluss beimisst. Er hat verdeutlicht, dass bei der späteren beruflichen Tätigkeit Fähigkeiten - beispielsweise die Fähigkeit zur analytischen, strukturierten und systematischen Aufarbeitung bisher unbekannter Sachverhalte und Probleme - gefordert werden, auf deren Vorliegen sich aus der Note des zweiten juristischen Staatsexamens schließen lässt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-10/6-e-425-07#rd_7

Es ist weder mit dem Beschwerdevorbringen vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung, den Antragsteller nicht am weiteren Auswahlverfahren zu beteiligen, rechtswidrig ist. Die dem maßgeblichen Anforderungsprofil zugrunde liegende Wertung, dass ein die Mindestnote unterschreitendes Examensergebnis nicht durch besondere Qualifikation auf anderem Gebiet - etwa durch die im Bereich des Wirtschafts- und Steuerrechts erworbenen Kenntnisse des Antragstellers - ausgeglichen werden kann, ist jedenfalls in seinem Fall nicht zu beanstanden. Denn das Examensergebnis des Antragstellers verfehlt die Mindestnote deutlich, wobei die hierfür ausschlaggebenden Gründe für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-10/6-e-425-07#rd_8

Auch aus der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. -, NJW 2004, 1935) kann kein Rechtssatz hergeleitet werden, der eine ihm günstigere Entscheidung rechtfertigen könnte.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).