Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 28.03.2007 – 12 A 999/05

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0328.12A999.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_1

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern könne ein Staatsangehörigkeitsausweis nicht erteilt werden, weil sich nicht feststellen lasse, dass sie deutsche Staatsangehörige seien, nicht in Frage zu stellen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_2

Den von den Klägern gegen die Wirksamkeit der Regelungen in Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 vorgetragenen Gesichtspunkten (Hinderung durch gesetzliche Maßnahmen an einer legalen Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland, Verschärfung des Bundesvertriebenengesetzes, Aufenthalt des Erklärungsberechtigten in den durch das Bundesvertriebenengesetz definierten Vertreibungsgebieten, fehlende Kenntnis des Erklärungsberechtigten von der bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter) wird gerade durch das verfassungsmäßige Optionsmodell,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_3

vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, BVerfGE 37, 217 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, 341 ff.,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_4

und der im Optionsmodell vom Gesetzgeber vorgesehenen Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 angemessen Rechnung getragen, so dass es entgegen der Forderungen der Kläger eines (weiteren) Tätigwerdens des Gesetzgebers nicht bedarf. Die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 von 6 Monaten beginnt erst dann zu laufen, wenn das Hindernis weggefallen, d. h. der Erklärungsberechtigte nicht mehr ohne Verschulden an der Vornahme der versäumten Rechtshandlung - hier der Erklärung - gehindert ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995

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- 1 C 29.94 -, a. a. O.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_5

Damit werden sämtliche rechtlichen und/oder tatsächlichen Umstände, die die individuelle Lebenssituation des Erklärungsberechtigten prägen, und ihn ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Erklärung abzugeben, zu seinen Gunsten berücksichtigt. Als ein solches unverschuldetes Hindernis gilt nach Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 insbesondere der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich des RuStAÄndG 1974 zu verlegen. Konkrete Gesichtspunkte, die es rechtfertigen oder gar gebieten, trotz Verschuldens des Erklärungsberechtigten diesem die Möglichkeit des Erklärungserwerbs - ggf. unbegrenzt - offen zu halten und demgegenüber das mit den Fristenregelungen in Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 auch verfolgte staatliche Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit zurücktreten zu lassen, sind der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_6

Soweit das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der verfassungsrechtlich unbedenklichen - und im übrigen vom Bundesverwaltungsgericht in den jüngsten Entscheidungen auch ohne verfassungsrechtliche Bedenken angewandten,

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vgl. BVerwG, Urteile jeweils vom 16. November 2006

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- 5 C 14, 16 u. 18/06 -, juris -,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_7

Regelung des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 angenommen hat, es sei angesichts der wechselnden und widersprüchlichen Angaben des Klägers zu 1. und seiner Mutter nicht nachgewiesen, dass der Kläger zu 1. ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Nacherklärungsfrist einzuhalten, haben die Kläger demgegenüber ernstliche Zweifel nicht darzulegen vermocht. Die diesbezüglichen Ausführungen, wonach die Mutter des Klägers zu 1. nicht in der Lage sei, die rechtliche Bedeutung der erbetenen Erklärungen zu erfassen und sich zutreffend zu erinnern, mögen in der Sache zutreffen, sind jedoch nicht geeignet, die Ungereimtheiten und Widersprüche, die das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, im Ergebnis zu beseitigen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_8

Soweit die Kläger schließlich aus dem Umstand, dass Art. 3 - 5 RuStAÄndG 1974 aufgrund des Art. 2 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19. Februar 2006, BGBl. I S. 334, mit Wirkung ab dem 1. August 2006 aufgehoben worden sind, ableiten, dass eine fristgemäß Erklärung des Klägers zu 1. vorliege, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit Art. 3 RuStAÄndG 1974 für den Zeitraum bis zu seinem Außerkrafttreten Geltung beansprucht, sind auch die Fristbestimmungen des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 geltendes Recht und damit verbindlich. Mit dem Zeitpunkt seines Außerkrafttretens ab dem 1. August 2006 ist das gesamte Optionsmodell und die damit verbundene Möglichkeit eines Erklärungserwerbs vollständig entfallen, was im Fall des Klägers, der die Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 und damit einen erfolgreichen Erklärungserwerb nicht darzulegen vermocht hat, auch nicht zu einem Rechtsentzug führt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_9

Vgl. im Übrigen zum Beweggrund für die Aufhebung: Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 3. November 2005 - BT-Drucks. 16/28 S. 16 f.; Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Juni 2005 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/28, Anlage 2, S. 29; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/28, Anlage 3, S. 31.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_10

Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtsache auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sich die Beantwortung der hier aufgeworfenen Fragen, soweit diese entscheidungserheblich sind, ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_11

Schließlich greift auch die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte das persönliche Erscheinen des Klägers zu 1. anordnen müssen, weil die Mutter des Klägers zu 1. offensichtlich nicht in der Lage sei, die rechtliche Bedeutung der erbetenen Erklärungen zu erfassen, ist Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 95 VwGO) im Rechtsmittelverfahren setzt u.a. voraus, dass die unterlassene Aufklärung zuvor gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung vorbeworfen wird, gerügt worden ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, Beschluss vom 31. Januar 2006

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_12

Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2005 die nach ihrer Auffassung gegebene Unfähigkeit der als Zeugin vernommenen Mutter des Klägers zu 1., die rechtliche Bedeutung der erbetenen Erklärungen zu erfassen, gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht angesprochen und eine persönliche Anhörung des - ordnungsgemäß geladenen, jedoch nicht zum Termin erschienenen - Klägers zu 1. angeregt haben. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Im Übrigen lassen die protokollierten Äußerungen der Mutter des Klägers zu 1. nicht erkennen, dass sie als Zeugin ungeeignet gewesen ist, so dass sich dem Verwaltungsgericht eine ergänzende Beweiserhebung nicht aufdrängen musste.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_13

Abgesehen davon ist der in Bezug auf die Einhaltung der Fristen des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 darlegungs- und beweispflichtige Erklärungsberechtigte gehalten, hinsichtlich der in seine Sphäre fallenden Umstände unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - die Einhaltung der Frist ergibt. Genügt das Vorbringen - wie hier - diesen Anforderungen nicht, kann das Tatsachengericht auch ohne Beweisaufnahme in der Sache entscheiden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_14

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f., Beschluss vom 9. September 1997 - 9 B 412.97 -, juris; Beschluss vom 28. Dezember 1999

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- 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, jeweils zum Asylrecht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05#rd_16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).