Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 95
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/95#abs-1 (1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 102a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/95#abs-2 (2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/95#abs-3 (3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
Wird zitiert von 117 Entscheidungen zu § 95 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.09.2025 – 1 B 12.25Erfolglose Verfahrensrügen in einem AsylprozessZitiert von 4
- BVerfG, 01.12.1999 – 1 BvR 176/94Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 02.03.2018 – VG 5 K 1235/15
- VG Frankfurt (Oder), 23.02.2018 – VG 5 K 1774/15
- VG Frankfurt (Oder), 23.02.2018 – VG 5 K 1782/15
- VG Frankfurt (Oder), 16.02.2018 – VG 5 K 1677/15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.06.2026 – 5 A 1631/25.A
- OVG NRW, 30.01.2026 – 10 A 3358/25.A
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2025 – 3 L 78/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.