Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 17.01.2005 – 18 B 1330/04

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0117.18B1330.04.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/18-b-1330-04#rd_1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO  iVm § 114 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/18-b-1330-04#rd_2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

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Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung

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- vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 – 18 B 1535/03 – m.w.N. -

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/18-b-1330-04#rd_3

dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier. Der vom Antragsteller in erster Instanz gestellt Aussetzungsantrag muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem die angefochtene Ordnungsverfügung vom 17. April 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E.          vom 13. Juli 2004 bestandskräftig geworden sind. Der mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde am 30. Juli 2004 dem Antragsteller gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO, § 3 Abs. 3 VwZG, § 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten wirksam zugestellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/18-b-1330-04#rd_4

Die Wirksamkeit der Zustellung des Widerspruchsbescheides wird vom Antragsteller erfolglos in Frage gestellt. Entgegen seiner Ansicht musste die Zustellung nicht an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten erfolgen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG ist eine Zustellung an den Vertreter zu richten, wenn dieser schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Das ist hier nicht der Fall. Im Widerspruchsverfahren wurde der Antragsteller zunächst durch die Rechtsanwälte Dr. U.      & Partner, L.       , vertreten. Nachdem diese unter dem 31. Juli 2003 ihr Mandat niedergelegt und sich im Widerspruchsverfahren keine neuen Prozessbevollmächtigten bestellt hatten, war die Zustellungsverpflichtung aus § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG mit der Folge entfallen, dass die Zustellung nunmehr – wie geschehen - an den Antragsteller persönlich zu erfolgen hatte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/18-b-1330-04#rd_5

Daran vermag die von den jetzigen Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren dem Senat unter dem 24. Juni 2004 vorgelegte Prozessvollmacht nichts zu ändern. Dies folgt schon daraus, dass sie sich ihrem Inhalt nach nicht auf das Widerspruchsverfahren erstreckt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/18-b-1330-04#rd_6

Die Prozessvollmacht ist aber auch nicht der Widerspruchsbehörde im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG vorgelegt worden. Davon könnte erst ausgegangen werden, wenn die schriftliche Vollmacht dem die Zustellung veranlassenden Bediensteten bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/18-b-1330-04#rd_7

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 1992 – 1 S 2425/91 – VBlBW 1993, 176; OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 1989 – 6 S 20.89 -, NVwZ-RR 1989, 510.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/18-b-1330-04#rd_8

So ist es hier jedoch nicht. Lediglich der Antragsgegner hatte über das Gerichtsverfahren Kenntnis von der Bevollmächtigung erhalten, was hier schon deshalb nicht ausreicht, weil er nicht zugleich Widerspruchsbehörde ist. Dieser gegenüber bedarf es gerade dann einer ausdrücklichen Erklärung, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der – wie hier - in einem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Gerichtsverfahren erstmals tätig wird, zugleich im noch laufenden Widerspruchsverfahren als Vertreter bestellt werden soll.

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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2001 – 4 A 5770/00.A -, AuAS 2002, 10.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/18-b-1330-04#rd_9

Tatsächlich sind die Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren auch überhaupt nicht in Erscheinung getreten. Deshalb hätte die Widerspruchsbehörde selbst bei Kenntnis von der im Gerichtsverfahren vorgelegten Prozessvollmacht davon ausgehen müssen, dass der Antragsteller – möglicherweise aus Kostengründen – das Widerspruchsverfahren selbst betreiben wollte.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/18-b-1330-04#rd_10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.