Rechtsprechung / OVG NRW / 2002

OVG NRW Beschluss vom 20.03.2002 – 15 A 1019/99

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0320.15A1019.99.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte, die des Berufungsverfahrens die Klägerin und der Beteiligte je zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Instanzen auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-20/15-a-1019-99#rd_2

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-20/15-a-1019-99#rd_3

Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter den jeweils Verfahrensbeteiligten aufzuteilen, weil der Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf die bis 1999 bestehende Fassung des § 5 Abs. 2 GO NRW offen war. Hierbei ist der Vertreter des öffentlichen Interesses als Rechtsmittelführer an den Kosten des Berufungsverfahrens zu beteiligen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-20/15-a-1019-99#rd_4

vgl. Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2000, § 154 Rdnr. 7; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (Stand: Januar 2001), § 154 Rdnrn. 5 - 8,

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wobei dem Beklagten insoweit keine Kosten aufzuerlegen sind, weil er im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - 3 C 45/91 -, NJW 1994, 3024 (3027).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-20/15-a-1019-99#rd_5

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Streitwertfestsetzung erster Instanz ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zu ändern, weil entsprechend der ständigen Praxis des Senats für kommunalaufsichtsrechtliche Streitigkeiten auf der Grundlage von Nr. 19.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Wert von 20.000,-- DM anzunehmen ist, was bei überschlägiger Umrechnung auf Euro dem festgesetzten Wert entspricht.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.