Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 3. Zivilsenat / 2026
OLG Stuttgart Urteil vom 18.03.2026 – 3 U 75/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0318.3U75.25.00
Handels- und GesellschaftsrechtBaden-WürttembergFachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht findenVolltext
Tenor§
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.04.2025, – 55 O 35/23 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.900,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2022 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den über den unter Ziffer 1 zuerkannten Betrag hinausgehenden Schaden zu erstatten.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.295,43 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2023 zu zahlen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention in der Berufungsinstanz hat die Nebenintervenientin selbst zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: bis zu 25.000,00 Euro
Gründe§
I.
RandnummerRandnummer1
Die Kläger machen gegenüber der Beklagten kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Bodenklebstoffs im März 2022 geltend.
Randnummer2
Die Kläger kauften im Dezember 2021 für ihre Privatwohnung bei der Beklagten, einem Fachunternehmen für Fliesen und Beläge, einen Designboden der Marke H.. Im März 2022 bestellten die Kläger im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Kläger und dem – mittlerweile verstorbenen – Mitarbeiter der Beklagten He. einen Klebstoff der Marke H.. Anschließend verlegte ein Fachunternehmen den Boden mit dem bestellten Kleber. Ab September 2022 wellte und hob sich der Boden an mehreren Stellen. Die von den Klägern mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 06.12.2022 gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche wies diese mit E-Mail vom 28.12.2022 zurück.
Randnummer3
Vor dem Landgericht haben die Kläger vorgebracht, der Kläger habe beim Zeugen He. einen für den zuvor bestellten Boden geeigneten Kleber bestellt. Die Beklagte habe den falschen Kleber für den Boden geliefert, wodurch es zu den Ablösungen und Verformungen des Bodens gekommen sei. Zur Schadensbehebung seien Kosten in Höhe von insgesamt rund 50.000,00 Euro erforderlich, für die sie Kostenerstattung und Vorschuss verlangten.
Randnummer4
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Kostenvorschuss in Höhe von 50.495,38 Euro sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.751,80 Euro jeweils nebst Zinsen zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die den Vorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen.
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Die Beklagte, die erstinstanzlich die Abweisung der Klage begehrt hat, hat behauptet, dem Zeugen He. sei die Auswahl des geeigneten Klebstoffs nicht überlassen worden und er habe auch keinen Zusammenhang zwischen der zeitlich viel früheren Bodenbestellung und der Bestellung des Klebstoffs herstellen müssen. Bei der Bestellung des Klebstoffs habe es sich um eine freundschaftliche Gefälligkeit des Zeugen He. gehandelt, bei der er nicht namens und in Vollmacht der Beklagten gehandelt habe.
Randnummer6
Der gelieferte Klebstoff sei mangelfrei und nicht ursächlich für die klägerseits monierten Probleme mit dem Boden. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen scheitere ein Anspruch außerdem an den dort vorgesehenen Haftungsbeschränkungen. Die Kläger hätten darüber hinaus versäumt, eine ordnungsgemäße Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Randnummer7
Sie erhebe die Einrede der Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf die Mangelbeseitigungskosten.
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Die Kläger treffe auch ein Mitverschulden, weil das von ihnen mit der Verlegung beauftragte Unternehmen die Ungeeignetheit des Klebstoffs für den zu verlegenden Boden nicht erkannt habe. Aus der Nichtbeachtung der Hinweise in der den Klägern überlassenen Verlegeanleitung des Bodens ergebe sich auch ein Mitverschulden der Kläger selbst.
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Das Landgericht hat die Zeugen He. und S. vernommen, ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen B. eingeholt und diesen ergänzend angehört. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2023 der H. F. GmbH & Co. KG, die Herstellerin sowohl des Bodens als auch des Klebstoffs ist, den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2023 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
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Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zur Zahlung von 22.469,52 Euro sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 Euro jeweils nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die den Vorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Randnummer11
Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Der Zeuge He. sei seinerzeit Prokurist der Beklagten gewesen und habe den Kaufvertrag in Vertretung der Beklagten geschlossen. Es habe kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis zwischen den Klägern und dem Zeugen He. vorgelegen. Die Auftragsbestätigung, die eine handelsübliche Abrechnung ohne jegliche Rabattgewährung seitens der Beklagten beinhalte, belege den entsprechenden Rechtsbindungswillen.
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Die Beklagte könne sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Die Beklagte habe die wirksame Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dargetan.
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Der den Klägern von der Beklagten verkaufte Klebstoff habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt und sei damit mangelhaft gewesen. Nach der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass die Kläger bei der Beklagten den für den von ihnen bestellten Boden passenden Klebstoff bestellt hätten. Dies habe der Zeuge He. im Rahmen seiner Aussage bestätigt. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Käufer den konkreten Verwendungszweck bei der Bestellung nenne und die Auswahl des Produkts sowie der Menge dann dem hierauf spezialisierten Fachunternehmen überlasse, insbesondere wenn dort auch bereits der Boden gekauft worden sei. Der Zeuge He. habe zudem ausgesagt, dass er sich mit dem Kläger darauf verständigt habe, dass der Hersteller des Klebers derselbe wie der Hersteller des Bodens sein solle. Der Zeuge S. habe übereinstimmend mit den Angaben des Klägers ausgesagt, dass er mit diesem so verblieben sei, dass der Kläger über die Beklagte den für den Boden passenden Kleber desselben Herstellers bestellen solle. Die Aussagen der Zeugen stellten sich als glaubhaft dar, da sie jeweils detailreich und widerspruchsfrei gewesen seien und die Zeugen nichts beschönigt und Erinnerungslücken zugegeben hätten. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen He. überzeugten nicht. Auch die beklagtenseits behaupteten Widersprüche in der Aussage des Zeugen He. seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn die Angabe des Zeugen He., er habe mit einem Kollegen aus der Holzabteilung Kontakt aufgenommen, um den richtigen Klebstoff für den von den Klägern zuvor erworbenen Boden in Erfahrung zu bringen, nicht zutreffend wäre, könnte dies allein seine Glaubwürdigkeit nach dem Gesamteindruck, den es von dem Zeugen gewonnen habe, nicht erschüttern oder zur kompletten Unglaubhaftigkeit der ganzen Aussage führen.
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Der beklagtenseits benannte Zeuge Br. habe nicht vernommen werden müssen, weil es nicht von Relevanz sei, wie es intern bei der Beklagten zum Heraussuchen des passenden Klebstoffs gekommen sei. Welcher Mitarbeiter der Beklagten den falschen Klebstoff ausgesucht habe, spiele keine Rolle.
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Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der den Klägern gelieferte Klebstoff zum Verkleben des von ihnen zuvor bei der Beklagten erworbenen Fußbodens nicht geeignet gewesen.
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Soweit die Kläger Vorschuss für Aufwendungen im Rahmen des „Einbaus“ nach Maßgabe des § 439 Abs. 3 BGB verlangten, sei ihr Anspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die fehlende Eignung des Klebstoffs bereits vor dem Einbau offenbar geworden wäre. Selbst wenn man von den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen die für die Kläger ungünstigste zugrundelege und davon ausgehe, dass sie die Beweislast dafür trügen, dass ihnen vor Einbau des Klebstoffs keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich dessen fehlender Geeignetheit zur Last falle, sei ein Anspruch nach Maßgabe des § 439 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis auf Seiten der Kläger könnte sich allein aus der Verlegeanleitung des Bodens ergeben. Dort heiße es, dass der von den Klägern erworbene Boden zur schwimmenden Verlegung gedacht sei, er aber auch für eine vollflächige Verklebung freigegeben sei, wozu der Käufer die spezielle Verlegeanleitung zur vollflächigen Verlegung bei seinem Verkäufer anfordern solle. Wenn sich die Kläger daraufhin wieder an die Beklagte als Fachhändlerin wendeten, um den für den Boden passenden Kleber zu bestellen, hätten sie davon ausgehen können, dass diese dem auch vor dem Hintergrund dieser spezielleren Bedingungen nachkomme und sich notfalls beim Hersteller darüber informiere. Selbst wenn man den Klägern eine Sorgfaltspflichtverletzung dahingehend, die Anweisungen für den Boden nicht oder nicht gründlich gelesen zu haben, anlasten wollte, so schlage diese auf die Bestellung des Klebstoffs nicht durch, nachdem diese Gegenstand eines separaten Kaufvertrags gewesen sei. Aus den Gebrauchshinweisen des Klebstoffs habe sich die Ungeeignetheit für den von den Klägern zuvor erworbenen Boden gerade nicht ergeben, da dort unstreitig gestanden habe, dass er für LVT – also Vinylböden – geeignet sei. Dementsprechend komme es auf die Frage, ob die Kläger die Verlegeanleitung von der Beklagten überhaupt erhalten hätten, nicht an. Ebenso wenig relevant sei, ob das von den Klägern mit der Verlegung des Bodens beauftragte Unternehmen die Ungeeignetheit des Klebers vor der Verlegung des Bodens in grob fahrlässiger Weise nicht bemerkt habe. Das von den Klägern mit der Verlegung des Bodens betraute Unternehmen sei im Verhältnis zur Beklagten nicht als Erfüllungsgehilfe der Kläger zu qualifizieren.
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Die Kläger hätten nach § 475 Abs. 4 BGB einen Anspruch auf Vorschuss in Höhe von 5.969,52 Euro. Einer vorangegangenen Fristsetzung habe es nach § 475 Abs. 5 BGB nicht bedurft.
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Die Kosten seien auch nicht infolge der von der Beklagten erhobenen Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu kappen. Trotz der Tatsache, dass die im Rahmen der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen den Preis des Klebers um ein Vielfaches überstiegen, könne eine Unverhältnismäßigkeit nur dann vorliegen, wenn es für den Käufer eine taugliche Option darstelle, auf den Aus- und Einbau zu verzichten und die mangelhaft eingebaute Sache zu behalten. Sei dagegen wie hier die Verwendungsfähigkeit der Sache beeinträchtigt und müsse die Sache daher zwangsläufig ausgetauscht werden, sei der Aufwendungsersatz in aller Regel nicht unverhältnismäßig. Außerdem stehe dem Verkäufer die Möglichkeit, den Aufwendungsersatzanspruch wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB zu kürzen, dann nicht zu, wenn er die mangelhafte Leistung zu vertreten habe, denn dann müsste er bereits nach §§ 437 Nr. 3, 280 BGB, für die gesamten Kosten einstehen. Vorliegend habe jedenfalls ein Mitarbeiter der Beklagten in fahrlässiger Weise einen für den streitgegenständlichen Boden ungeeigneten Kleber herausgesucht, was der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen sei.
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Außerdem stehe den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 16.500,00 Euro zu. Eine Kürzung wegen Mitverschuldens scheide aus, weil den Klägern ein solches nicht vorzuwerfen sei und das den Boden verlegende Unternehmen nicht als Erfüllungsgehilfe der Kläger im Verhältnis zur Beklagten anzusehen sei.
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Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung, die sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2025, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, begründet hat. Sie verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung fort.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege kein Kaufvertrag zwischen den Parteien vor. Es sprächen gewichtige Argumente für eine unverbindliche Gefälligkeit des Zeugen He. im Rahmen der mit den Klägern bestehenden Freundschaft. Dies zeige sich bereits im Datum der Auftragsbestätigung der Bodenbestellung vom 19.12.2021, welcher ein Sonntag gewesen sei.
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Das Landgericht habe unzulässigerweise ihren vorsorglichen Vortrag, dass dann, wenn ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sein sollte, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Haftungsbeschränkung greife, zur Begründung seiner Auffassung, es sei ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, herangezogen. Dieser Vortrag sei jedoch nur aus anwaltlicher Vorsicht für den Fall erfolgt, dass das Gericht von einem Kaufvertrag ausgehe. Bei der Frage, ob es sich um eine bloße Gefälligkeit des Zeugen He. gehandelt habe, seien die Bestellung des Designbodens und die Bestellung des Klebstoffs als Gesamtheit zu betrachten. Bezüglich des Bodens sei ein Abzug von 25 % und für andere Positionen ein Abzug von 15 % gewährt worden. Hierdurch hätte sie keinerlei Marge mehr gehabt, was für die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses spreche. Aber auch dann, wenn man von einem Kaufvertrag ausgehe, sprächen die als Anlage K 1 und K 2 vorgelegten Auftragsbestätigungen dafür, dass der jeweilige Kaufvertrag jedenfalls keine Beratungsleistung enthalten sollte.
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Gehe man irrigerweise mit dem Landgericht von einem Kaufvertrag aus, so liege aber jedenfalls kein Sachmangel vor, denn sowohl der Boden als auch der Klebstoff stellten sich als mangelfrei dar. Ausweislich der als Anlage K 2 vorgelegten Auftragsbestätigung sei zwischen den Parteien konkret die Lieferung des dort genannten Klebstoffs vereinbart worden. Diesen habe sie geliefert, sodass keine Abweichung zwischen der Soll- und der Ist-Beschaffenheit bestehe.
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Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Beratungsleistung bezüglich der aufeinander abgestimmten Verwendungsmöglichkeit in einer für die Beklagte zurechenbaren Art und Weise erfolgt sei. Dies lasse sich auch den Auftragsbestätigungen in keiner Weise entnehmen. Für eine Vereinbarung über den Verwendungszweck hätte es ihrer ausdrücklichen Zusage dahingehend bedurft, dass sich der von den Klägern erworbene Boden mit dem später erworbenen Klebstoff verkleben lasse. Für sie sei es nicht möglich gewesen, eine Verbindung zwischen der Bestellung des Bodens und der Bestellung des Klebstoffs herzustellen, nachdem zwischen beiden mehrere Monate Abstand gelegen hätten. Hätten die Kläger mit der Beklagten eine entsprechende Verwendungszweckvereinbarung schließen wollen, hätten sie unschwer den Boden und den Klebstoff im Rahmen einer einheitlichen Bestellung ordern können. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass der Käufer einem spezialisierten Fachunternehmen die Auswahl des Produkts und der Menge überlasse, so gelte dies jedenfalls nicht für zeitlich auseinanderfallende Bestellvorgänge. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich eine Verwendungszweckvereinbarung auch nicht aus der Aussage des Zeugen He.. Diese habe sich als massiv widersprüchlich dargestellt, weshalb den Klägern nicht der Beweis einer besonderen Beschaffenheits- oder Verwendungszweckvereinbarung gelungen sei.
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In diesem Zusammenhang sei dem Landgericht auch eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, indem es den von ihr benannten Zeugen Br. nicht vernommen habe. In Anbetracht der nach der Vernehmung des Zeugen He. verbleibenden Unklarheiten und Zweifel hätte das Landgericht die zur Verfügung stehenden Beweismittel ausschöpfen und auch den beklagtenseits benannten Zeugen Br. vernehmen müssen. Es sei fehlerhaft, wenn das Landgericht ausführe, dass es dem Zeugen He. auch dann glauben würde, wenn sich die von ihm behauptete Einbeziehung des Zeugen Br. in das Aussuchen des passenden Klebstoffs als falsch herausstellen sollte. Hätte das Landgericht den Zeugen Br. vernommen, hätte dieser ausgesagt, dass er den Zeugen He. nicht in Bezug auf die Auswahl des Klebstoffs beraten habe. Hätte das Landgericht auf Grundlage der Aussage des Zeugen Br. dann die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge He. keine weiteren Mitarbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit der Klebstoffbestellung hinzugezogen habe, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass der Zeuge He. den Klägern lediglich privat in seiner Freizeit aus reiner Gefälligkeit Vorschläge für den Klebstoff unterbreitet habe.
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Das Landgericht sei auch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam einbezogen worden seien. Im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung vom 19.12.2021 bezüglich des Bodens sei ein Verweis darauf erfolgt, dass die im Internet abgebildeten und in ihren Verkaufsräumen ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gälten. Im Rahmen der Auftragsbestätigung vom 18.03.2022 bezüglich des Klebstoffs sei ein erneuter Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. Die durch die erste Auftragsbestätigung vom 19.12.2021 erlangte Möglichkeit der Kenntniserlangung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirke auch für die zweite Auftragsbestätigung fort. Nach § 8 Ziffer 7 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei eine Haftung für Beratungsleistungen insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen nur dann gegeben, wenn die Beratung schriftlich erfolge. Dies sei unstreitig nicht der Fall gewesen.
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Die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB seien nicht erfüllt, denn der Einbau des Bodens unter Verwendung des von ihr gelieferten Klebstoffs stelle sich als grob fahrlässig dar. Durch Studium der Verlegeanleitung hätte sich zwangsläufig die Erkenntnis ergeben, dass beide Produkte nicht zusammenpassten. Dem Boden habe eine Verlegeanleitung beigelegen. Soweit das Landgericht im Zusammenhang mit ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag ausgeführt habe, dass die Kläger bestritten hätten, dass eine Verlegeanleitung übergeben worden sei, so sei dies falsch. Der vom Landgericht in Bezug genommene Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.04.2025 führe lediglich aus, dass die Kläger noch einige Pakete mit Restpaneelen des Bodens zu Hause hätten, diese noch verpackt seien und dass in diesen Paketen keine Verlegeanleitung enthalten sei. Dieser Vortrag stelle aber kein Bestreiten dar, da die Kläger nicht behaupteten, dass sie keine Verlegeanleitung mitgesandt habe. Dementsprechend hätten die Kläger ihrem Vortrag mit Schriftsatz vom 02.04.2024, dass eine Verlegeanleitung dem Boden beigelegen habe, nicht widersprochen, sodass ihr Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelte. In der Verlegeanleitung habe gestanden, wie die Verlegung erfolgen müsse. Hätten die Kläger oder das von ihnen beauftragte Unternehmen die Verlegeanleitung studiert, hätten sie erkannt, dass für eine vollflächige Verklebung des Bodens eine spezielle Verlegeanleitung anzufordern gewesen wäre. Das Unterlassen der Anforderung dieser speziellen Verlegeanleitung stelle sich als grob fahrlässig dar.
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Die bereits erstinstanzlich erhobene Einrede der Unverhältnismäßigkeit werde nochmals wiederholt. Das Landgericht habe verkannt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Indiz für die Unverhältnismäßigkeit herangezogen werden könne, dass die Kosten der Nacherfüllung den Wert der Sache im mangelfreien Zustand um 150 % überstiegen. Dies sei hier der Fall, nachdem die klägerseits behaupteten Nacherfüllungskosten etwa 7.000 % des Wertes des Klebers im mangelfreien Zustand ausmachten. Sie habe daher beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern dürfen. Selbst dann, wenn man der Meinung wäre, dass ein von ihr zu verantwortender Mangel vorliege, stünden somit den Klägern keine Nacherfüllungsansprüche zu. Ein möglicherweise bestehender Anspruch auf Wertersatz wäre gegenüber dem den Boden verlegenden Unternehmen geltend zu machen, weil die Unebenheiten und Ausführungsfehler des Bodens auf dessen Verlegearbeiten zurückzuführen seien.
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Das den Boden verlegende Unternehmen sei auch als Erfüllungsgehilfe der Kläger zu qualifizieren, nachdem die Kläger als Verletzte gehalten seien, den drohenden Schaden abzuwenden, was zur Begründung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses führe, in dessen Rahmen auch § 278 BGB Anwendung finde. Hilfsweise müssten sich die Kläger das Verschulden des ausführenden Unternehmens deshalb zurechnen lassen, weil es sich bei diesem um einen Verrichtungsgehilfen der Kläger gehandelt habe. Nachdem der Zeuge S. ausgeführt habe, dass er die Auswahl des Klebers den Klägern überlassen habe, hätten diese zumindest in diesem Teilaspekt der Verlegearbeiten eine Weisungsbefugnis im Sinne des § 831 BGB innegehabt. Es stelle sich auch als unbillig dar, wenn das Verschulden des Dritten im Rahmen eines möglichen Anspruchs des Käufers gegen den Verkäufer nicht berücksichtigt werde. Der Verkäufer habe schließlich auf die Auswahl des Dritten keinen Einfluss genommen und er müsste dann, wenn man dies nicht im Rahmen eines Mitverschuldens des Käufers berücksichtigen wolle, Regress gegenüber dem Dritten nehmen und die dabei bestehenden Risiken tragen. Bereits die Kläger selbst hätten beachten müssen, dass sich aus der Verlegeanleitung des Bodens ergeben habe, dass für eine vollflächige Verklebung eine spezielle Verlegeanleitung anzufordern sei. Dies habe auch der Sachverständige B. im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung vor dem Landgericht bestätigt, als er gesagt habe, dass man den Hinweisen auf der Verpackung hätte nachgehen müssen. Dies hätte aber zumindest dem ausführenden Fachunternehmen bewusst sein müssen, das die von ihm zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen habe.
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Ein Vorschussanspruch der Kläger gemäß § 475 Abs. 4 BGB scheitere zum einen daran, dass für die klägerseits behaupteten Mängelsymptome allein eine mangelhafte Ausführung der Verlegungsleistung verantwortlich sei, zum anderen aber auch daran, dass die Kläger der Beklagten keine Nacherfüllungsmöglichkeit gewährt hätten.
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Auch im Rahmen des seitens des Landgerichts zugesprochenen Schadensersatzanspruchs sei das Mitverschulden zu berücksichtigen.
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Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass infolge des Vorrangs der Leistungsklage kein Feststellungsinteresse bestehe und über den Vorschussanspruch ohnehin im Anschluss an die erfolgten Arbeiten abzurechnen sei.
Randnummer33
Mit weiterem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2025 bestreitet die Beklagte, dass der Zeuge He. zum Zeitpunkt der Bestellung des Bodens und des Klebstoffs ihr Prokurist gewesen sei. Dementsprechend sei ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil der Zeuge He. nicht für sie gehandelt habe. Es liege auch kein Rechtsschein vor, denn der Zeuge He. sei zum Zeitpunkt der Kaufgeschäfte auch nicht im Sinne des § 53 Abs. 1 HGB im Handelsregister eingetragen gewesen. Auch eine Anscheins- und Duldungsvollmacht sei nicht gegeben. Außerdem sei zu beachten, dass Produkte auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses gekauft werden könnten. Die bloße Zahlung von Geld indiziere nicht das Vorliegen eines Kaufvertrages, weil ansonsten das Konstrukt des Gefälligkeitsverhältnisses mit seinen abgesenkten Haftungsregelungen obsolet wäre.
Randnummer34
Die Beklagte beantragt:
Randnummer35
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 28.04.2025 – 5 O 35/23 – die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
Randnummer37
die Berufung zurückzuweisen.
Randnummer38
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Soweit die Beklagte nunmehr erstmalig behaupte, der Zeuge He. sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Prokurist der Beklagten gewesen, seien die Ausführungen der Beklagten unerheblich. Der Zeuge He. habe für die in Rede stehenden Kaufvorgänge auch keine Prokura benötigt, um die Beklagte zu vertreten. Ungeachtet dessen sei der erst in zweiter Instanz erfolgte Vortrag verspätet.
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Der Senat hat am 25.02.2026 mündlich über die Berufung der Beklagten verhandelt und den Zeugen Br. vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
II.
Randnummer40
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.
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