Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 3. Zivilsenat / 2026
OLG Stuttgart Beschluss vom 07.04.2026 – 3 U 75/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0407.3U75.25.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
Tenor§
Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 3. Zivilsenat - vom 18.03.2026 wird im Tenor unter Ziffer 1 berichtigt, sodass die dortige Ziffer 3 wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.375,88 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2023 zu zahlen.
Gründe§
RandnummerRandnummer1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Randnummer2
In den Entscheidungsgründen ist der Betrag der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zutreffend berechnet. Aufgrund eines Schreibversehens hat der rechnerisch richtige Betrag keinen Eingang in den Tenor gefunden.