§ 53
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/53#abs-1 (1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/53#abs-2 (2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 53 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 – OVG 6 N 33.17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.08.2024 – 3 Wx 115/24
- OLG Köln, 06.05.1996 – 2 Wx 9/96Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 13.07.2017 – 3 K 2439/14Zitiert von 1
- LAG Hamm, 10.01.2005 – 7 Sa 1480/04Zitiert von 1
- BGH, 25.10.2012 – V ZB 5/12Beanstandung der mangelnden Vertretungsmacht und Zurückweisung des einseitigen Rechtsgeschäfts wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde; nachträgliche HeilungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.12.2017 – I-3 Wx 275/16
- OLG Frankfurt am Main, 27.04.2017 – 4 UF 2/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2015 – 20 W 199/13Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.