Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 53

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/53#abs-1 (1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/53#abs-2 (2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.

Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht finden

←§ 52 →§ 54