§ 53
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/53#abs-1 (1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/53#abs-2 (2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 53 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 – OVG 6 N 33.17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.08.2024 – 3 Wx 115/24
- OLG Köln, 06.05.1996 – 2 Wx 9/96Zitiert von 1
- LAG Hamm, 10.01.2005 – 7 Sa 1480/04Zitiert von 1
- BGH, 25.10.2012 – V ZB 5/12Beanstandung der mangelnden Vertretungsmacht und Zurückweisung des einseitigen Rechtsgeschäfts wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde; nachträgliche HeilungZitiert von 5
- BAG, 17.10.2012 – 10 AZR 809/11Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger VergütungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.12.2017 – I-3 Wx 275/16
- FG Baden-Württemberg, 13.07.2017 – 3 K 2439/14Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.04.2017 – 4 UF 2/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.