Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 6. Zivilsenat / 2019

OLG Stuttgart Urteil vom 02.04.2019 – 6 U 96/16

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0402.6U96.16.00

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.4.2016 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

– bis zum Urteil vom 24.1.2017:

bis 65.000,00 €

– nach Zurückverweisung:

11.322,76 €

Gründe§

I.

Randnummer1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.

II.

Randnummer2

Da das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des Senats vom 24.1.2017 in der Hauptsache rechtskräftig ist, soweit die auf den Widerruf des Darlehensvertrages vom 6.2.2008 (Nr. ...) gestützte Klage abgewiesen ist, ist nach der Zurückverweisung der Sache aufgrund Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2018 - XI ZR 111/17 - nur noch über die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu entscheiden, dem Kläger aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 1.3.2008 (Nr. ...) das Aufhebungsentgelt in Höhe von 11.322,76 € nebst Zinsen zu erstatten.

Randnummer3

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 1.3.2008 gerichteten Willenserklärung steht der Einwand der Verwirkung entgegen.

1.

Randnummer4

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt, neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH Urteile, vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).

b)

Randnummer5

Da der Widerruf mehr als sechs Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erklärt wurde, liegt das für die Verwirkung notwendige Zeitmoment vor. Auch das weiter erforderliche Umstandsmoment ist zu bejahen, bei welchem ergänzend in den Blick zu nehmen ist, dass zwischen Beendigung des Vertrages und Widerruf ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.

aa)

Randnummer6

Dem Wunsch des Verbrauchers, den Vertrag vorzeitig zu beenden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - abhängig von den weiteren Umständen - maßgebliches Gewicht beizumessen sein (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, Rn. 8 zum Urteil des Senats vom 23. Mai 2017 - 6 U 192/16). Dass der Darlehensgeber davon ausging oder ausgehen musste, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt eine Verwirkung nicht aus (BGH, Urteil vom 27. November 2017 - XI ZR 455/16). In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs misst der Senat dem Umstand, dass der Darlehensnehmer die vorzeitige Vertragsbeendigung gewünscht hat, auch in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der gebotenen Würdigung des Einzelfalles maßgebliches Gewicht bei. Dass dabei die fehlende Kenntnis des Darlehensnehmers kein entscheidender Gesichtspunkt ist, hat der Senat im vorliegenden Fall aufgrund der Zurückverweisung der Sache gemäß § 563 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

bb)

Randnummer7

Gegen die Verwirkung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ferner nicht mit Erfolg argumentiert werden, die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil sie durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den eingetretenen Schwebezustand selbst zu verantworten habe und sie zudem in der Lage gewesen wäre, diesen durch eine Nachbelehrung zu beenden. Wurde der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).

cc)

Randnummer8

Soweit das Eingreifen der Verwirkung im Allgemeinen davon abhängig gemacht wird, dass dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entstünde, ist zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 22). Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesgerichtshofs - abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalles - jedenfalls in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 20 f.). Ebenso kann der Umstand, dass der Darlehensgeber mit den vom Darlehensnehmer erlangten Mittel gearbeitet hat, bei der Anwendung des § 242 BGB herangezogen werden (BGH, Urteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, Rn. 16 und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, Rn. 16).

dd)

Randnummer9

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei der gebotenen Würdigung des Einzelfalles das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment hier gegeben. Der Kläger hat bei der Beklagten um die vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge nachgesucht und diese wurde auch vollzogen, was maßgeblich für die Schutzwürdigkeit der Beklagten spricht. Dass dem Kläger möglicherweise eine unzutreffende Belehrung erteilt wurde und eine Nachbelehrung unterblieben ist, kann er der Beklagten angesichts der Vertragsbeendigung nicht entgegenhalten. Die Ablösung erfolgte gegen Freigabe der Sicherheiten und die Beklagte hat über die vom Kläger geleisteten Mittel verfügt, indem sie diese überwiegend an die KfW weitergeleitet und im Übrigen damit gearbeitet hat. Die Beklagte durfte und hat sich deshalb aufgrund der vorzeitigen Vertragsaufhebung und aller damit verbundenen Umstände in einer Weise auf das Ausbleiben eines Widerrufs eingerichtet, dass ihr eine Rückabwicklung der Verträge nach der verspäteten Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr zumutbar ist. Andere Umstände des Einzelfalles, die gegen eine Verwirkung sprechen würden, sind nicht gegeben.

III.

Randnummer10

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1 ZPO und aus §§ 565, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO soweit der Kläger seine Revision zurückgenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Randnummer11

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.