Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 565 Leitentscheidung

Stand: 31.10.2024

Bund2 Fassungen803 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/565#abs-1 (1) Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/565#abs-2 (2) In dem Beschluss wird

1.
festgestellt, dass die Revision beendet ist, und
2.
eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/565#abs-3 (3) Der Beschluss ist zu begründen. Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.

§ 564 § 566