Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2018
OLG Stuttgart Beschluss vom 21.09.2018 – 17 UF 104/18
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0921.17UF104.18.00
FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Familienrecht findenVolltext
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Tenor§
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottweil vom 08.05.2018 - 4 F 199/17 - wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf: bis 600,00 Euro.
Gründe§
I.
Randnummer1
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren in der Folgesache Güterrecht über die Verpflichtung der Antragstellerin zur Auskunftserteilung über ihr für die Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs relevantes Vermögen.
Randnummer2
Der Antragsgegner stützt sein im Wege eines Stufenantrags in der ersten Stufe verfolgtes Auskunftsbegehren darauf, dass die beteiligten Ehegatten nach seiner Rechtsauffassung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363 ff. BGB leben würden.
Randnummer3
Die Antragstellerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die Ehe nach islamischem Recht geschlossen sei. Anwendbar sei daher islamisches Güterrecht. Nach islamischem Recht würden die Ehegatten in Gütertrennung leben, einen Zugewinnausgleich würde das islamische Recht nicht kennen, weswegen der Antragsgegner auch keinen Anspruch auf die mit dem Antrag begehrte Auskunft habe.
Randnummer4
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Teilbeschluss vom 08.05.2018 die Anwendbarkeit deutschen Güterrechts bejaht und die Antragstellerin zur Auskunftserteilung wie folgt verpflichtet:
1.
Randnummer5
Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen,
a)
Randnummer6
über ihr Anfangsvermögen am 10.06.1998 (Tag der Eheschließung)
b)
Randnummer7
Vermögen, dass sie nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat,
c)
Randnummer8
Vermögen am 16.06.2017 (Zustellung Ehescheidungsantrag);
Randnummer9
Vermögen am 01.04.2016 (Trennung).
2.
Randnummer10
Im Übrigen wird der Auskunftsantrag zurückgewiesen.
3.
Randnummer11
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.
Randnummer12
Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 14.05.18 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 01.06.2018 beim Amtsgericht Rottweil eingegangenen Beschwerde.
Randnummer13
Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass die Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung eine Rechtswahlvereinbarung sowohl bezüglich des Ehestatuts als auch im Hinblick auf den Güterstand dergestalt getroffen hätten, dass islamisches Recht zur Anwendung komme. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehe daher nicht.
Randnummer14
Sie beantragt:
1.
Randnummer15
Unter Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts Rottweil vom 24.04.2018 (08.05.2018), Az. 4 F 199/17, wird der Antrag zurückgewiesen.
2.
Randnummer16
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Randnummer17
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
Randnummer19
Der Senat hat durch Beschluss vom 27.08.2018 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss als unzulässig zu verwerfen, und hat daher die Rücknahme der Beschwerde angeregt.
Randnummer20
Mit Anwaltsschriftsatz vom 07.09.2018 hat die Antragstellerin erklärt, dass die Beschwerde aufrechterhalten werde. Dies wird damit begründet, dass die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den hier zu entscheidenden Fall keine Anwendung finden könne. Das erstinstanzliche Gericht habe entgegen den zitierten Entscheidungen nicht über die Frage zu entscheiden gehabt, ob die Antragstellerin ihrer Auskunftsverpflichtung im erforderlichen Umfang nachgekommen sei, sondern über das Bestehen der Auskunftsverpflichtung an sich. In einem solchen Fall, der regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen für die Beteiligten habe, könne die Beschwer des Auskunftsverpflichteten nicht daran gemessen werden, welchen zeitlichen Aufwand er betreiben müsse, um die Auskunft zu erteilen, sondern daran, welche wirtschaftliche Konsequenz die Entscheidung des Gerichts für die Beteiligten habe. Diese wirtschaftliche Bedeutung liege unzweifelhaft über dem Beschwerdewert.
Randnummer21
Außerdem verstoße es gegen das in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union normierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen die durch Art. 2 GG normierte Handlungsfreiheit der Antragstellerin, wenn sie zur Auskunftserteilung gezwungen werde, obwohl eine Auskunftsverpflichtung nicht vorliege.
II.
Randnummer22
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.
Randnummer23
Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt.
a)
Randnummer24
Im vorliegenden Fall liegt die Beschwer der Antragstellerin weit unter der notwendigen Beschwer von mehr als 600,00 Euro.
Randnummer25
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - XII ZB 429/16 -, Rn. 9, juris) bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand dafür ist grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (BGH, a.a.O., Rn 9,11; BGH, FamRZ 2017, 368). Entsprechend der Regelung des § 20 JVEG über die Entschädigung von Zeugen ist von einem Stundensatz von 3,50 Euro auszugehen, wenn der Auskunftsschuldner mit der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - XII ZB 429/16 -, Rn. 11, juris). Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (BGH, a.a.O., Rn. 11).
b)
Randnummer26
Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse werterhöhend zu berücksichtigen sein (BGH, FamRZ 2017, 368 ff.; BGH, NJW-RR 2016, 1287 ff., Rn. 13, juris).
Randnummer27
Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substanziiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen (BGH, a.a.O., Rn. 13). Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (BGH, a.a.O., Rn. 13).
Randnummer28
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin keinerlei derartigen konkreten Umstände vorgetragen, die ein besonderes werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse begründen könnten.
c)
Randnummer29
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht. Während der geltend gemachte Auskunftsanspruch für den Auskunftsberechtigten typischerweise zur Vorbereitung der Durchsetzung des Hauptanspruchs dient, ist Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Auskunftsverpflichteten nur dessen Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen (BGH, FamRZ 2017, 368 ff., Rn. 8, juris). Das daneben auch bestehende Ziel des Auskunftsverpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht hingegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus. Es ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (BGH, a.a.O., Rn. 8, juris; BGH, FamRZ 1995, 349, 350). Für dieses Ergebnis spricht auch, dass sich die materielle Rechtskraft des Teilbeschlusses nur auf den Tenor, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung erstreckt (BGH, JurionRS 1994,15241, Rn. 3). Nach dem vom Amtsgericht erlassenen Teilbeschluss steht daher nur bindend fest, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner die dort genannten Auskünfte zu erteilen hat, nicht aber, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
d)
Randnummer30
Vorliegend ist der Zeitaufwand der Antragstellerin, um ihrer Verpflichtung aus der angegriffenen Entscheidung nachzukommen, mit höchstens zwanzig Zeitstunden zu je 3,50 Euro zu bemessen. Zur Vorlage von Belegen wurde sie nicht verpflichtet. Die Beschwer der Antragstellerin beläuft sich folglich auf nicht über 600,00 Euro.
Randnummer31
Da das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde nicht zugelassen hat, ist die Beschwerde der Antragstellerin gemäß § 61 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, worauf die Antragstellerin mit Senatsbeschluss vom 27.08.2018 auch hingewiesen wurde.
Randnummer32
Dass im vorliegenden Fall die durch den angefochtenen Beschluss festgestellte Verpflichtung der Antragstellerin zur Auskunftserteilung nicht durch das Beschwerdegericht überprüft werden kann, stellt zwar eine Einschränkung des Rechts der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Grundlage dieser Grundrechtseinschränkung ist jedoch die gesetzliche Regelung in § 61 FamFG, an die das Beschwerdegericht gebunden ist. Auch auf die behaupteten Grundrechtseingriffe kann die Beschwerde daher nicht mit Erfolg gestützt werden.
III.
Randnummer33
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.