Rechtsprechung / OLG Rostock / 2015

OLG Rostock Urteil vom 21.10.2015 – 2 U 23/15

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Tenor§

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 05.06.2015, Az. 3 O 246/15 (2), abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:

Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied, zu unterlassen, bei Bankgeschäften gegenüber Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel zu verwenden:

Kontoauszug

Preis für die Zusendung per Post        2,00 EUR,

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_2

Die zulässige Berufung ist begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_3

Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 UKlaG zu, denn die derzeit im Preisaushang der Verfügungsbeklagten (Anlage VK 2) verwendete streitgegenständliche Klausel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_4

Die Preisklausel ist gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle unterworfen. Besteht - wie hier mit § 675d Abs. 3 BGB - eine gesetzliche Vergütungsregelung, sind ausnahmsweise auch Abreden kontrollfähig, die unmittelbar die Höhe der Vergütung festlegen (BGH, Urteil vom 17.12.2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281; Urteil vom 28.7.2015 - XI ZR 434/14, NJW 2015, 3025 Rn. 28; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 307 Rn. 46).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_5

Die beanstandete Klausel des Preisaushangs verstößt gegen § 675d Abs. 3 S. 1 BGB. Sie lautet vollständig:

Preis für Selbstabholer am Kontoauszugdrucker

--- EUR

Preis für die Zusendung per Post

2,00 EUR

Hinweis:

Die Preise für weitere Dienstleistungen ... entnehmen Sie bitte

dem Preis- und Leistungsverzeichnis.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_7

Kontoauszüge sind gem. § 675d Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB, Art. 248 § 10 S. 2 EGBGB monatlich kostenlos zu übermitteln. Ein Entgelt darf gem. § 675d Abs. 3 S. 1 BGB nur vereinbart werden, wenn die Bank Kontoauszüge auf Verlangen des Kunden häufiger (Nr. 1) oder mit anderen Kommunikationsmittel als vereinbart (Nr. 3) übermittelt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_8

Nach dem Preisaushang fällt indes ein Entgelt von 2,00 € für jeden Fall der Zusendung eines Kontoauszugs per Post an, unabhängig davon ob der Kunde dies verlangt hat und unabhängig von der Vereinbarung zu Häufigkeit und Kommunikationsmittel. So versendet die Verfügungsbeklagte beispielsweise auch ohne Verlangen des Kunden dessen Kontoauszüge per Post, wenn der Kunde sie 90 Tage nicht kostenlos am Kontoauszugdrucker abgeholt hat. Ferner greift die Preisklausel auch ein, wenn die Verfügungsbeklagte beispielsweise mit einem Kunden die Zusendung der Kontoauszüge per Post vereinbart hat und schlicht diese Abrede erfüllt. Die Preisklausel verstößt deshalb für sich genommen gegen § 675d Abs. 3 S. 1 BGB.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_9

Durch das Preis- und Leistungsverzeichnis wird - entgegen der Auffassung des Landgerichts - selbst ohne verwenderfeindliche Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) die unzulässige Preisklausel im Preisaushang nicht transparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) präzisiert oder relativiert.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_10

Im Preis und Leistungsverzeichnis heißt es abweichend vom Preisaushang unter Punkt B.2. Kontoauszug:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_11

Erstellung und Bereitstellung am Kontoauszugdrucker

unentgeltlich

Bereitstellung/Übermittlung auf Verlangen des Kunden,

soweit über das Vereinbarte hinausgehend (pro Vorgang)

- Tages-/Wochen-/Monatsauszug

- bei Postversand

2,00

- bei Abholen in der Geschäftsstelle

0,50

Die erstmalige Erstellung und Übermittlung von

Rechnungsabschlüssen erfolgt stets unentgeltlich.

- Postversand von am Kontoauszugsdrucker nach 90 Tagen

nicht abgerufenen Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen

Portokosten

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_12

Diese Formulierung entspricht § 675d Abs. 3 S. 1 BGB, denn die gesetzlichen Entgeltvoraussetzungen „auf Verlangen des Kunden“ sowie „über das Vereinbarte hinausgehend“ sind korrekt enthalten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_13

Ein Vorrang des Preis- und Leistungsverzeichnisses ist bzgl. der Preise für Kontoauszüge indes nicht erkennbar, es besteht im Gegenteil ein Vorrang des Preisaushangs. Denn nach dem Hinweis im Preisaushang sind nur die Preise für weitere Leistungen, also gerade nicht für die Übermittlung von Kontoauszügen, dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Dies entspricht Nr. 17 AGB-Sparkassen, wonach sich die Höhe der Entgelte aus dem Preisaushang und nur ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ergibt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_14

Soweit der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten auch verbieten lassen will, von ihren Kunden ein klauselgemäßes Entgelt von 2,00 € tatsächlich zu verlangen, muss dies nicht gesondert tenoriert werden, da es schon unter das gem. § 1 UKlaG zu unterlassene „Verwenden“ fällt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_15

Dass die streitige Preisklausel im Preisaushang wegen des Verstoßes gegen § 675d Abs. 3 BGB auch gem. § 134 BGB nichtig ist, ist nicht mehr entscheidungserheblich.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_16

Der erforderliche Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG, § 5 UKlaG.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_18

Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10 ZPO bedarf es nicht, da das Urteil gem. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig wird.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2015-10-21/2-u-23-15#rd_19

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.000,- €